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Leistungsberechtigte | Leistungsberechtigte | ||||
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f | 1 | (1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu | f | 1 | (1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu |
2 | leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend | 2 | leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend | ||
3 | aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und | 3 | aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und | ||
4 | Vermögen, bestreiten können. | 4 | Vermögen, bestreiten können. | ||
5 | (2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel | 5 | (2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel | ||
6 | dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 | 6 | dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 | ||
7 | erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll | 7 | erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll | ||
8 | erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder | 8 | erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder | ||
9 | nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem | 9 | nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem | ||
10 | Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung | 10 | Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung | ||
11 | im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem | 11 | im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem | ||
12 | Dritten Kapitel vor. | 12 | Dritten Kapitel vor. | ||
t | 13 | (3) Hilfen zur Gesundheit, Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, Hilfe | t | 13 | (3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer |
14 | zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und | 14 | sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem | ||
15 | Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel | 15 | Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den | ||
16 | dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht | 16 | Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder | ||
17 | getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und | 17 | Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren | ||
18 | unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung | 18 | Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und | ||
19 | der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften | 19 | Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht | ||
20 | Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist. | 20 | zuzumuten ist. | ||
21 | (4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie | 21 | (4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie | ||
22 | schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten | 22 | schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten | ||
23 | Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils | 23 | Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils | ||
24 | nicht berücksichtigt. | 24 | nicht berücksichtigt. | ||
25 | (5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der | 25 | (5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der | ||
26 | Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich | 26 | Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich | ||
27 | oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, | 27 | oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, | ||
28 | haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu | 28 | haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu | ||
29 | ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. | 29 | ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. | ||
30 | (6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf | 30 | (6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf | ||
31 | Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, | 31 | Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, | ||
32 | nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege | 32 | nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege | ||
33 | geleistet hat. | 33 | geleistet hat. |
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