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Leistungen für Einrichtungen, Vorrang anderer Leistungen | Leistungen für Einrichtungen, Vorrang anderer Leistungen | ||||
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t | 1 | Leistungen für Einrichtungen, Vorrang anderer Leistungen | t | 1 | Leistungen für Einrichtungen, Vorrang anderer Leistungen |
Leistungen für Einrichtungen, Vorrang anderer Leistungen | Leistungen für Einrichtungen, Vorrang anderer Leistungen | ||||
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t | 1 | (1) Die Leistungen können entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles für | t | 1 | (1) Die Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel können entsprechend |
2 | die Deckung des Bedarfs außerhalb von Einrichtungen (ambulante Leistungen), | 2 | den Erfordernissen des Einzelfalles für die Deckung des Bedarfs außerhalb von | ||
3 | für teilstationäre oder stationäre Einrichtungen (teilstationäre oder | 3 | Einrichtungen (ambulante Leistungen), für teilstationäre oder stationäre | ||
4 | stationäre Leistungen) erbracht werden. Vorrang haben ambulante Leistungen vor | 4 | Einrichtungen (teilstationäre oder stationäre Leistungen) erbracht werden. | ||
5 | teilstationären und stationären Leistungen sowie teilstationäre vor | 5 | Vorrang haben ambulante Leistungen vor teilstationären und stationären | ||
6 | stationären Leistungen. Der Vorrang der ambulanten Leistung gilt nicht, wenn | 6 | Leistungen sowie teilstationäre vor stationären Leistungen. Der Vorrang der | ||
7 | eine Leistung für eine geeignete stationäre Einrichtung zumutbar und eine | 7 | ambulanten Leistung gilt nicht, wenn eine Leistung für eine geeignete | ||
8 | ambulante Leistung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Bei der | 8 | stationäre Einrichtung zumutbar und eine ambulante Leistung mit | ||
9 | Entscheidung ist zunächst die Zumutbarkeit zu prüfen. Dabei sind die | 9 | unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Bei der Entscheidung ist | ||
10 | persönlichen, familiären und örtlichen Umstände angemessen zu berücksichtigen. | 10 | zunächst die Zumutbarkeit zu prüfen. Dabei sind die persönlichen, familiären | ||
11 | und örtlichen Umstände angemessen zu berücksichtigen. Bei Unzumutbarkeit ist | ||||
11 | Bei Unzumutbarkeit ist ein Kostenvergleich nicht vorzunehmen. | 12 | ein Kostenvergleich nicht vorzunehmen. | ||
12 | (2) Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind alle Einrichtungen, die der | 13 | (2) Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind alle Einrichtungen, die der | ||
13 | Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach diesem Buch zu deckenden Bedarfe | 14 | Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach diesem Buch zu deckenden Bedarfe | ||
14 | oder der Erziehung dienen. | 15 | oder der Erziehung dienen. |
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