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Zusammenarbeit | Zusammenarbeit | ||||
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f | 1 | (1) Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit anderen Stellen, deren gesetzliche | f | 1 | (1) Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit anderen Stellen, deren gesetzliche |
2 | Aufgaben dem gleichen Ziel dienen oder die an Leistungen beteiligt sind oder | 2 | Aufgaben dem gleichen Ziel dienen oder die an Leistungen beteiligt sind oder | ||
3 | beteiligt werden sollen, zusammen, insbesondere mit den Trägern von Leistungen | 3 | beteiligt werden sollen, zusammen, insbesondere mit den Trägern von Leistungen | ||
4 | nach dem Zweiten, dem Achten, dem Neunten und dem Elften Buch, sowie mit | 4 | nach dem Zweiten, dem Achten, dem Neunten und dem Elften Buch, sowie mit | ||
t | 5 | anderen Trägern von Sozialleistungen, mit den gemeinsamen Servicestellen der | t | 5 | anderen Trägern von Sozialleistungen und mit Verbänden. Darüber hinaus sollen |
6 | Rehabilitationsträger und mit Verbänden. Darüber hinaus sollen die Träger der | ||||
7 | Sozialhilfe gemeinsam mit den Beteiligten der Pflegestützpunkte nach § 7c des | 6 | die Träger der Sozialhilfe gemeinsam mit den Beteiligten der Pflegestützpunkte | ||
8 | Elften Buches alle für die wohnortnahe Versorgung und Betreuung in Betracht | 7 | nach § 7c des Elften Buches alle für die wohnortnahe Versorgung und Betreuung | ||
9 | kommenden Hilfe- und Unterstützungsangebote koordinieren. Die Rahmenverträge | 8 | in Betracht kommenden Hilfe- und Unterstützungsangebote koordinieren. Die | ||
10 | nach § 7a Absatz 7 des Elften Buches sind zu berücksichtigen und die | 9 | Rahmenverträge nach § 7a Absatz 7 des Elften Buches sind zu berücksichtigen | ||
11 | Empfehlungen nach § 8a des Elften Buches sollen berücksichtigt werden. | 10 | und die Empfehlungen nach § 8a des Elften Buches sollen berücksichtigt werden. | ||
12 | (2) Ist die Beratung und Sicherung der gleichmäßigen, gemeinsamen oder | 11 | (2) Ist die Beratung und Sicherung der gleichmäßigen, gemeinsamen oder | ||
13 | ergänzenden Erbringung von Leistungen geboten, sollen zu diesem Zweck | 12 | ergänzenden Erbringung von Leistungen geboten, sollen zu diesem Zweck | ||
14 | Arbeitsgemeinschaften gebildet werden. | 13 | Arbeitsgemeinschaften gebildet werden. | ||
15 | (3) Soweit eine Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt, ist das Nähere | 14 | (3) Soweit eine Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt, ist das Nähere | ||
16 | in einer Vereinbarung zu regeln. | 15 | in einer Vereinbarung zu regeln. |
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