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Sie können sich § 94 SGB XII auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. 2Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. 3Der Übergang des Anspruchs ist auch ausgeschlossen, wenn die unterhaltspflichtige Person zum Personenkreis des § 19 gehört oder die unterhaltspflichtige Person mit der leistungsberechtigten Person vom zweiten Grad an verwandt ist. 4Gleiches gilt für Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades einer Person, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut. 5§ 93 Abs. 4 gilt entsprechend.
1(1a) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). 2Der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind. 3Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. 4Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 3 kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. 5Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist § 117 anzuwenden. 6Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei Leistungen nach dem Dritten Kapitel an minderjährige Kinder.
(2) 1Der Anspruch einer volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die in erheblichem Maße zur Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt (§ 99 des Neunten Buches) oder pflegebedürftig im Sinne von § 61a ist, gegenüber ihren Eltern wegen Leistungen nach dem Siebten Kapitel geht nur in Höhe von bis zu 26 Euro, wegen Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel nur in Höhe von bis zu 20 Euro monatlich über. 2Es wird vermutet, dass der Anspruch in Höhe der genannten Beträge übergeht und mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften; die Vermutung kann widerlegt werden. 3Die in Satz 1 genannten Beträge verändern sich zum gleichen Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz, um den sich das Kindergeld verändert.
(3) Ansprüche nach Absatz 1 und 2 gehen nicht über, soweit
(4) 1Für die Vergangenheit kann der Träger der Sozialhilfe den übergegangenen Unterhalt außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt hat. 2Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, kann der Träger der Sozialhilfe bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.
(5) 1Der Träger der Sozialhilfe kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der leistungsberechtigten Person auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. 2Kosten, mit denen die leistungsberechtigte Person dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. 3Über die Ansprüche nach den Absätzen 1, 2 bis 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.
Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen | Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen | ||||
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t | 1 | Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht | t | 1 | Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht |
2 | Unterhaltspflichtigen | 2 | Unterhaltspflichtigen |
Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen | Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen | ||||
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f | 1 | (1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen | f | 1 | (1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen |
2 | erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser | 2 | erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser | ||
3 | bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem | 3 | bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem | ||
4 | unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. | 4 | unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. | ||
5 | Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der | 5 | Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der | ||
6 | Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Übergang des | 6 | Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Übergang des | ||
7 | Anspruchs ist auch ausgeschlossen, wenn die unterhaltspflichtige Person zum | 7 | Anspruchs ist auch ausgeschlossen, wenn die unterhaltspflichtige Person zum | ||
8 | Personenkreis des § 19 gehört oder die unterhaltspflichtige Person mit der | 8 | Personenkreis des § 19 gehört oder die unterhaltspflichtige Person mit der | ||
9 | leistungsberechtigten Person vom zweiten Grad an verwandt ist. Gleiches | 9 | leistungsberechtigten Person vom zweiten Grad an verwandt ist. Gleiches | ||
10 | gilt für Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades einer Person, die | 10 | gilt für Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades einer Person, die | ||
11 | schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten | 11 | schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten | ||
12 | Lebensjahres betreut. § 93 Abs. 4 gilt entsprechend. | 12 | Lebensjahres betreut. § 93 Abs. 4 gilt entsprechend. | ||
13 | (1a) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren | 13 | (1a) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren | ||
14 | Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren | 14 | Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren | ||
15 | jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt | 15 | jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt | ||
16 | jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der Übergang von | 16 | jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der Übergang von | ||
17 | Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern | 17 | Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern | ||
18 | Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind. Es wird | 18 | Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind. Es wird | ||
19 | vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 | 19 | vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 | ||
20 | die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der | 20 | die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der | ||
21 | Vermutung nach Satz 3 kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes | 21 | Vermutung nach Satz 3 kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes | ||
22 | zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die | 22 | zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die | ||
23 | Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach | 23 | Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach | ||
24 | Satz 1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein | 24 | Satz 1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein | ||
25 | Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist § 117 anzuwenden. Die | 25 | Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist § 117 anzuwenden. Die | ||
26 | Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei Leistungen nach dem Dritten Kapitel an | 26 | Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei Leistungen nach dem Dritten Kapitel an | ||
27 | minderjährige Kinder. | 27 | minderjährige Kinder. | ||
28 | (2) Der Anspruch einer volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die in | 28 | (2) Der Anspruch einer volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die in | ||
t | 29 | erheblichem Maße zur Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt (§ 99 des | t | 29 | der Eingliederungshilfe leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 |
30 | Neunten Buches) oder pflegebedürftig im Sinne von § 61a ist, gegenüber ihren | 30 | des Neunten Buches oder pflegebedürftig im Sinne von § 61a ist, gegenüber | ||
31 | Eltern wegen Leistungen nach dem Siebten Kapitel geht nur in Höhe von bis zu | 31 | ihren Eltern wegen Leistungen nach dem Siebten Kapitel geht nur in Höhe von | ||
32 | 26 Euro, wegen Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel nur in Höhe von | 32 | bis zu 26 Euro, wegen Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel nur in | ||
33 | bis zu 20 Euro monatlich über. Es wird vermutet, dass der Anspruch in Höhe | 33 | Höhe von bis zu 20 Euro monatlich über. Es wird vermutet, dass der | ||
34 | der genannten Beträge übergeht und mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen | 34 | Anspruch in Höhe der genannten Beträge übergeht und mehrere | ||
35 | Teilen haften; die Vermutung kann widerlegt werden. Die in Satz 1 | 35 | Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften; die Vermutung kann widerlegt | ||
36 | genannten Beträge verändern sich zum gleichen Zeitpunkt und um denselben | 36 | werden. Die in Satz 1 genannten Beträge verändern sich zum gleichen | ||
37 | Vomhundertsatz, um den sich das Kindergeld verändert. | 37 | Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz, um den sich das Kindergeld | ||
38 | verändert. | ||||
38 | (3) Ansprüche nach Absatz 1 und 2 gehen nicht über, soweit | 39 | (3) Ansprüche nach Absatz 1 und 2 gehen nicht über, soweit | ||
39 | 1. | 40 | 1. | ||
40 | die unterhaltspflichtige Person Leistungsberechtigte nach dem Dritten und | 41 | die unterhaltspflichtige Person Leistungsberechtigte nach dem Dritten und | ||
41 | Vierten Kapitel ist oder bei Erfüllung des Anspruchs würde oder | 42 | Vierten Kapitel ist oder bei Erfüllung des Anspruchs würde oder | ||
42 | 2. | 43 | 2. | ||
43 | der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde. | 44 | der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde. | ||
44 | Der Träger der Sozialhilfe hat die Einschränkung des Übergangs nach Satz 1 zu | 45 | Der Träger der Sozialhilfe hat die Einschränkung des Übergangs nach Satz 1 zu | ||
45 | berücksichtigen, wenn er von ihren Voraussetzungen durch vorgelegte Nachweise | 46 | berücksichtigen, wenn er von ihren Voraussetzungen durch vorgelegte Nachweise | ||
46 | oder auf andere Weise Kenntnis hat. | 47 | oder auf andere Weise Kenntnis hat. | ||
47 | (4) Für die Vergangenheit kann der Träger der Sozialhilfe den | 48 | (4) Für die Vergangenheit kann der Träger der Sozialhilfe den | ||
48 | übergegangenen Unterhalt außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen | 49 | übergegangenen Unterhalt außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen | ||
49 | Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen | 50 | Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen | ||
50 | die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt hat. Wenn die Leistung | 51 | die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt hat. Wenn die Leistung | ||
51 | voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, kann der Träger der | 52 | voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, kann der Träger der | ||
52 | Sozialhilfe bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf | 53 | Sozialhilfe bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf | ||
53 | künftige Leistungen klagen. | 54 | künftige Leistungen klagen. | ||
54 | (5) Der Träger der Sozialhilfe kann den auf ihn übergegangenen | 55 | (5) Der Träger der Sozialhilfe kann den auf ihn übergegangenen | ||
55 | Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der leistungsberechtigten Person auf | 56 | Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der leistungsberechtigten Person auf | ||
56 | diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend | 57 | diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend | ||
57 | gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die | 58 | gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die | ||
58 | leistungsberechtigte Person dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. | 59 | leistungsberechtigte Person dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. | ||
59 | Über die Ansprüche nach den Absätzen 1, 2 bis 4 ist im Zivilrechtsweg zu | 60 | Über die Ansprüche nach den Absätzen 1, 2 bis 4 ist im Zivilrechtsweg zu | ||
60 | entscheiden. | 61 | entscheiden. |
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