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Sie können sich § 90 SGB XII auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.
(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung
(3) 1Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. 2Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.
Einzusetzendes Vermögen | Einzusetzendes Vermögen | ||||
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f | 1 | (1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen. | f | 1 | (1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen. |
2 | (2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von | 2 | (2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von | ||
3 | der Verwertung | 3 | der Verwertung | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung | 5 | eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung | ||
6 | einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird, | 6 | einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten | 8 | eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten | ||
9 | Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt | 9 | Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt | ||
10 | auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, | 10 | auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, | ||
11 | soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im | 11 | soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im | ||
12 | Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 | 12 | Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 | ||
13 | und 5 anzuwenden, | 13 | und 5 anzuwenden, | ||
14 | 3. | 14 | 3. | ||
15 | eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung | 15 | eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung | ||
16 | oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit | 16 | oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit | ||
t | 17 | dieses Wohnzwecken von Menschen mit erheblichen Teilhabeeinschränkungen (§ 99 | t | 17 | dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer |
18 | des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen | 18 | drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder | ||
19 | Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder | 19 | von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder | ||
20 | die Verwertung des Vermögens gefährdet würde, | 20 | dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens | ||
21 | gefährdet würde, | ||||
21 | 4. | 22 | 4. | ||
22 | eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse | 23 | eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse | ||
23 | der nachfragenden Person zu berücksichtigen, | 24 | der nachfragenden Person zu berücksichtigen, | ||
24 | 5. | 25 | 5. | ||
25 | von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung | 26 | von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung | ||
26 | oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, | 27 | oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, | ||
27 | 6. | 28 | 6. | ||
28 | von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person | 29 | von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person | ||
29 | oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde, | 30 | oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde, | ||
30 | 7. | 31 | 7. | ||
31 | von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere | 32 | von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere | ||
32 | wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht | 33 | wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht | ||
33 | Luxus ist, | 34 | Luxus ist, | ||
34 | 8. | 35 | 8. | ||
35 | eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder | 36 | eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder | ||
36 | einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit | 37 | einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit | ||
37 | Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren | 38 | Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren | ||
38 | Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl | 39 | Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl | ||
39 | der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder | 40 | der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder | ||
40 | pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt | 41 | pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt | ||
41 | und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks | 42 | und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks | ||
42 | einschließlich des Wohngebäudes, | 43 | einschließlich des Wohngebäudes, | ||
43 | 9. | 44 | 9. | ||
44 | kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere | 45 | kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere | ||
45 | Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen. | 46 | Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen. | ||
46 | (3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung | 47 | (3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung | ||
47 | eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen | 48 | eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen | ||
48 | einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte | 49 | einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte | ||
49 | bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten | 50 | bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten | ||
50 | Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die | 51 | Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die | ||
51 | Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert | 52 | Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert | ||
52 | würde. | 53 | würde. |
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