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Sie können sich § 82 SGB XII auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, und der Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. 2Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein Einkommen. 3Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34, benötigt wird.
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
(3) 1Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. 2Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. 3Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.
(4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.
(5) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus
(6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.
(7) 1Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. 2Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. 3In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. 4Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.
Begriff des Einkommens | Begriff des Einkommens | ||||
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n | 1 | (1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit | n | 1 | (1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum |
2 | Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem | 2 | Einkommen gehören | ||
3 | Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende | 3 | 1. | ||
4 | Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, und der Renten oder | 4 | Leistungen nach diesem Buch, | ||
5 | 2. | ||||
6 | die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die | ||||
7 | eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, | ||||
8 | 3. | ||||
5 | Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an | 9 | Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an | ||
6 | Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem | 10 | Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente | ||
7 | Bundesversorgungsgesetz. Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf | 11 | nach dem Bundesversorgungsgesetz und | ||
8 | Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht | 12 | 4. | ||
9 | haben, sind kein Einkommen. Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem | 13 | Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs | ||
10 | jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung | 14 | kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes | ||
15 | genannten Betrag. | ||||
16 | Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die | ||||
17 | Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein Einkommen. | ||||
18 | Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen | ||||
19 | zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen | ||||
11 | des notwendigen Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34, | 20 | Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34, benötigt wird. | ||
12 | benötigt wird. | ||||
13 | (2) Von dem Einkommen sind abzusetzen | 21 | (2) Von dem Einkommen sind abzusetzen | ||
14 | 1. | 22 | 1. | ||
15 | auf das Einkommen entrichtete Steuern, | 23 | auf das Einkommen entrichtete Steuern, | ||
16 | 2. | 24 | 2. | ||
17 | Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur | 25 | Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur | ||
18 | Arbeitsförderung, | 26 | Arbeitsförderung, | ||
19 | 3. | 27 | 3. | ||
20 | Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen | 28 | Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen | ||
21 | Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund | 29 | Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund | ||
22 | und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des | 30 | und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des | ||
23 | Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des | 31 | Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des | ||
24 | Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und | 32 | Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und | ||
25 | 4. | 33 | 4. | ||
26 | die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben. | 34 | die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben. | ||
27 | Erhält eine leistungsberechtigte Person aus einer Tätigkeit Bezüge oder | 35 | Erhält eine leistungsberechtigte Person aus einer Tätigkeit Bezüge oder | ||
t | 28 | Einnahmen, die nach § 3 Nummer 12, 26, 26a oder 26b des | t | 36 | Einnahmen, die nach § 3 Nummer 12, 26 oder 26a des Einkommensteuergesetzes |
29 | Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind oder die als Taschengeld nach § 2 | 37 | steuerfrei sind oder die als Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des | ||
30 | Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 | 38 | Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des | ||
31 | des Jugendfreiwilligendienstegesetzes gezahlt werden, ist abweichend von Satz | 39 | Jugendfreiwilligendienstegesetzes gezahlt werden, ist abweichend von Satz 1 | ||
32 | 1 Nummer 2 bis 4 und den Absätzen 3 und 6 ein Betrag von bis zu 250 Euro | 40 | Nummer 2 bis 4 und den Absätzen 3 und 6 ein Betrag von bis zu 250 Euro | ||
33 | monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Soweit ein Betrag nach Satz | 41 | monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Soweit ein Betrag nach Satz | ||
34 | 2 in Anspruch genommen wird, gelten die Beträge nach Absatz 3 Satz 1 zweiter | 42 | 2 in Anspruch genommen wird, gelten die Beträge nach Absatz 3 Satz 1 zweiter | ||
35 | Halbsatz und nach Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz insoweit als ausgeschöpft. | 43 | Halbsatz und nach Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz insoweit als ausgeschöpft. | ||
36 | (3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei | 44 | (3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei | ||
37 | Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des | 45 | Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des | ||
38 | Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der | 46 | Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der | ||
39 | Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der | 47 | Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der | ||
40 | Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei | 48 | Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei | ||
41 | einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem | 49 | einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem | ||
42 | anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein | 50 | anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein | ||
43 | Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom | 51 | Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom | ||
44 | Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen | 52 | Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen | ||
45 | kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom | 53 | kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom | ||
46 | Einkommen abgesetzt werden. | 54 | Einkommen abgesetzt werden. | ||
47 | (4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei | 55 | (4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei | ||
48 | Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer | 56 | Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer | ||
49 | zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert | 57 | zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert | ||
50 | des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen | 58 | des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen | ||
51 | Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom | 59 | Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom | ||
52 | Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. | 60 | Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. | ||
53 | (5) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 | 61 | (5) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 | ||
54 | ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der | 62 | ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der | ||
55 | Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger | 63 | Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger | ||
56 | Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die | 64 | Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die | ||
57 | Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen | 65 | Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen | ||
58 | aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung | 66 | aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung | ||
59 | nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach § 1 des Gesetzes über die | 67 | nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach § 1 des Gesetzes über die | ||
60 | Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen | 68 | Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen | ||
61 | und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer | 69 | und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer | ||
62 | Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter | 70 | Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter | ||
63 | Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus einer zusätzlichen | 71 | Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus einer zusätzlichen | ||
64 | Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus | 72 | Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus | ||
65 | 1. | 73 | 1. | ||
66 | einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes, | 74 | einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes, | ||
67 | 2. | 75 | 2. | ||
68 | einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes | 76 | einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes | ||
69 | zertifizierten Altersvorsorgevertrag und | 77 | zertifizierten Altersvorsorgevertrag und | ||
70 | 3. | 78 | 3. | ||
71 | einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes | 79 | einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes | ||
72 | zertifizierten Basisrentenvertrag. | 80 | zertifizierten Basisrentenvertrag. | ||
73 | Werden bis zu zwölf Monatsleistungen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge, | 81 | Werden bis zu zwölf Monatsleistungen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge, | ||
74 | insbesondere gemäß einer Vereinbarung nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 | 82 | insbesondere gemäß einer Vereinbarung nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 | ||
75 | erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes, zusammengefasst, so ist das | 83 | erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes, zusammengefasst, so ist das | ||
76 | Einkommen gleichmäßig auf den Zeitraum aufzuteilen, für den die Auszahlung | 84 | Einkommen gleichmäßig auf den Zeitraum aufzuteilen, für den die Auszahlung | ||
77 | erfolgte. | 85 | erfolgte. | ||
78 | (6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder | 86 | (6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder | ||
79 | Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein | 87 | Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein | ||
80 | Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und | 88 | Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und | ||
81 | nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens | 89 | nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens | ||
82 | jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. | 90 | jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. | ||
83 | (7) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits | 91 | (7) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits | ||
84 | Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im | 92 | Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im | ||
85 | Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die | 93 | Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die | ||
86 | Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum | 94 | Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum | ||
87 | von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden | 95 | von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden | ||
88 | Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der | 96 | Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der | ||
89 | Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 | 97 | Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 | ||
90 | sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur | 98 | sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur | ||
91 | Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des | 99 | Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des | ||
92 | Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes | 100 | Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes | ||
93 | erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, | 101 | erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, | ||
94 | welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist. | 102 | welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist. |
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