f | (1) Für Bedarfe, die nicht durch den Regelsatz abgedeckt sind, werden | f | (1) Für Bedarfe, die nicht durch den Regelsatz abgedeckt sind, werden |
| ergänzend zu den Mehrbedarfen nach § 30 die Mehrbedarfe nach den Absätzen 2 | | ergänzend zu den Mehrbedarfen nach § 30 die Mehrbedarfe nach den Absätzen 2 |
| bis 4 anerkannt. | | bis 4 anerkannt. |
| (2) Für die Mehraufwendungen bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung wird | | (2) Für die Mehraufwendungen bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung wird |
| ein Mehrbedarf anerkannt | | ein Mehrbedarf anerkannt |
| 1. | | 1. |
| in einer Werkstatt für behinderte Menschen nach § 56 des Neunten Buches, | | in einer Werkstatt für behinderte Menschen nach § 56 des Neunten Buches, |
| 2. | | 2. |
| bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder | | bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder |
| 3. | | 3. |
| im Rahmen vergleichbarer anderer tagesstrukturierender Angebote. | | im Rahmen vergleichbarer anderer tagesstrukturierender Angebote. |
| Dies gilt unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in | | Dies gilt unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in |
| Verantwortung eines Leistungsanbieters nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 angeboten | | Verantwortung eines Leistungsanbieters nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 angeboten |
| wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen diesem und dem für die | | wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen diesem und dem für die |
| gemeinschaftliche Mittagsverpflegung an einem anderen Ort Verantwortlichen | | gemeinschaftliche Mittagsverpflegung an einem anderen Ort Verantwortlichen |
| vereinbart ist. Die Mehraufwendungen je Arbeitstag sind ein Dreißigstel des | | vereinbart ist. Die Mehraufwendungen je Arbeitstag sind ein Dreißigstel des |
| Betrags, der sich nach § 2 Absatz 1 Satz 2 der | | Betrags, der sich nach § 2 Absatz 1 Satz 2 der |
| Sozialversicherungsentgeltverordnung in der jeweiligen Fassung ergibt. | | Sozialversicherungsentgeltverordnung in der jeweiligen Fassung ergibt. |
| (3) Für Leistungsberechtigte mit Behinderungen, denen Hilfen zur | | (3) Für Leistungsberechtigte mit Behinderungen, denen Hilfen zur |
| Schulbildung oder Hilfen zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung nach | | Schulbildung oder Hilfen zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung nach |
t | § 112 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Neunten Buches geleistet werden, wird ein | t | § 112 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Neunten Buches geleistet werden, wird |
| Mehrbedarf von 35 Prozent der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt. In | | ein Mehrbedarf von 35 Prozent der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt. In |
| besonderen Einzelfällen ist der Mehrbedarf nach Satz 1 über die Beendigung der | | besonderen Einzelfällen ist der Mehrbedarf nach Satz 1 über die Beendigung |
| dort genannten Leistungen hinaus während einer angemessenen Einarbeitungszeit | | der dort genannten Leistungen hinaus während einer angemessenen |
| von bis zu drei Monaten anzuerkennen. In den Fällen des Satzes 1 oder des | | Einarbeitungszeit von bis zu drei Monaten anzuerkennen. In den Fällen des |
| Satzes 2 ist § 30 Absatz 1 Nummer 2 nicht anzuwenden. | | Satzes 1 oder des Satzes 2 ist § 30 Absatz 1 Nummer 2 nicht anzuwenden. |
| (4) Die Summe des nach Absatz 3 und § 30 Absatz 1 bis 5 insgesamt | | (4) Die Summe des nach Absatz 3 und § 30 Absatz 1 bis 5 insgesamt |
| anzuerkennenden Mehrbedarfs darf die Höhe der maßgebenden Regelbedarfsstufe | | anzuerkennenden Mehrbedarfs darf die Höhe der maßgebenden Regelbedarfsstufe |
| nicht übersteigen. | | nicht übersteigen. |