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Sie können sich § 39 SGB XII auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Lebt eine nachfragende Person gemeinsam mit anderen Personen in einer Wohnung oder in einer entsprechenden anderen Unterkunft, so wird vermutet, dass sie gemeinsam wirtschaften (Haushaltsgemeinschaft) und dass die nachfragende Person von den anderen Personen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Soweit nicht gemeinsam gewirtschaftet wird oder die nachfragende Person von den Mitgliedern der Haushaltsgemeinschaft keine ausreichenden Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, ist ihr Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren. Satz 1 gilt nicht
Vermutung der Bedarfsdeckung | Vermutung der Bedarfsdeckung | ||||
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t | 1 | Vermutung der Bedarfsdeckung | t | 1 | Vermutung der Bedarfsdeckung |
Vermutung der Bedarfsdeckung | Vermutung der Bedarfsdeckung | ||||
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f | 1 | Lebt eine nachfragende Person gemeinsam mit anderen Personen in einer Wohnung | f | 1 | Lebt eine nachfragende Person gemeinsam mit anderen Personen in einer Wohnung |
2 | oder in einer entsprechenden anderen Unterkunft, so wird vermutet, dass sie | 2 | oder in einer entsprechenden anderen Unterkunft, so wird vermutet, dass sie | ||
3 | gemeinsam wirtschaften (Haushaltsgemeinschaft) und dass die nachfragende | 3 | gemeinsam wirtschaften (Haushaltsgemeinschaft) und dass die nachfragende | ||
4 | Person von den anderen Personen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit | 4 | Person von den anderen Personen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit | ||
5 | dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Soweit nicht | 5 | dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Soweit nicht | ||
6 | gemeinsam gewirtschaftet wird oder die nachfragende Person von den Mitgliedern | 6 | gemeinsam gewirtschaftet wird oder die nachfragende Person von den Mitgliedern | ||
7 | der Haushaltsgemeinschaft keine ausreichenden Leistungen zum Lebensunterhalt | 7 | der Haushaltsgemeinschaft keine ausreichenden Leistungen zum Lebensunterhalt | ||
8 | erhält, ist ihr Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren. Satz 1 gilt nicht | 8 | erhält, ist ihr Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren. Satz 1 gilt nicht | ||
9 | 1. | 9 | 1. | ||
10 | für Schwangere oder Personen, die ihr leibliches Kind bis zur Vollendung | 10 | für Schwangere oder Personen, die ihr leibliches Kind bis zur Vollendung | ||
11 | seines sechsten Lebensjahres betreuen und mit ihren Eltern oder einem Elternteil | 11 | seines sechsten Lebensjahres betreuen und mit ihren Eltern oder einem Elternteil | ||
12 | zusammenleben, oder | 12 | zusammenleben, oder | ||
13 | 2. | 13 | 2. | ||
t | 14 | für Personen, die im Sinne des § 99 des Neunten Buches in Fähigkeit zur | t | 14 | für Personen, die in der Eingliederungshilfe leistungsberechtigt im Sinne |
15 | Teilhabe an der Gesellschaft in erheblichem Maße eingeschränkt sind oder im | 15 | des § 99 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches sind oder im Sinne des § 61a | ||
16 | Sinne des § 61a pflegebedürftig sind und von in Satz 1 genannten Personen | 16 | pflegebedürftig sind und von in Satz 1 genannten Personen betreut werden; dies | ||
17 | betreut werden; dies gilt auch, wenn die genannten Voraussetzungen einzutreten | 17 | gilt auch, wenn die genannten Voraussetzungen einzutreten drohen und das | ||
18 | drohen und das gemeinsame Wohnen im Wesentlichen zum Zweck der Sicherstellung | 18 | gemeinsame Wohnen im Wesentlichen zum Zweck der Sicherstellung der Hilfe und | ||
19 | der Hilfe und Versorgung erfolgt. | 19 | Versorgung erfolgt. |
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