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Sie können sich § 33 SGB XII auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Um die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine angemessene Alterssicherung zu erfüllen, können die erforderlichen Aufwendungen als Bedarf berücksichtigt werden, soweit sie nicht nach § 82 Absatz 2 Nummer 2 und 3 vom Einkommen abgesetzt werden. Aufwendungen nach Satz 1 sind insbesondere
(2) Weisen Leistungsberechtigte Aufwendungen zur Erlangung eines Anspruchs auf ein angemessenes Sterbegeld vor Beginn der Leistungsberechtigung nach, so werden diese in angemessener Höhe als Bedarf anerkannt, soweit sie nicht nach § 82 Absatz 2 Nummer 3 vom Einkommen abgesetzt werden.
Bedarfe für die Vorsorge | Bedarfe für die Vorsorge | ||||
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t | 1 | Bedarfe für die Vorsorge | t | 1 | Bedarfe für die Vorsorge |
Bedarfe für die Vorsorge | Bedarfe für die Vorsorge | ||||
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f | 1 | (1) Um die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine angemessene | f | 1 | (1) Um die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine angemessene |
2 | Alterssicherung zu erfüllen, können die erforderlichen Aufwendungen als Bedarf | 2 | Alterssicherung zu erfüllen, können die erforderlichen Aufwendungen als Bedarf | ||
t | 3 | berücksichtigt werden, soweit sie nicht nach § 82 Absatz 2 Nummer 2 und 3 vom | t | 3 | berücksichtigt werden, soweit sie nicht nach § 82 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und |
4 | Einkommen abgesetzt werden. Aufwendungen nach Satz 1 sind insbesondere | 4 | 3 vom Einkommen abgesetzt werden. Aufwendungen nach Satz 1 sind insbesondere | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, | 6 | Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse, | 8 | Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse, | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen | 10 | Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen | ||
11 | Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen, | 11 | Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen, | ||
12 | 4. | 12 | 4. | ||
13 | Beiträge für eine eigene kapitalgedeckte Altersvorsorge in Form einer | 13 | Beiträge für eine eigene kapitalgedeckte Altersvorsorge in Form einer | ||
14 | lebenslangen Leibrente, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen auf | 14 | lebenslangen Leibrente, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen auf | ||
15 | das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente nicht vor | 15 | das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente nicht vor | ||
16 | Vollendung des 60. Lebensjahres vorsieht, sowie | 16 | Vollendung des 60. Lebensjahres vorsieht, sowie | ||
17 | 5. | 17 | 5. | ||
18 | geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, | 18 | geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, | ||
19 | soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht | 19 | soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht | ||
20 | überschreiten. | 20 | überschreiten. | ||
21 | (2) Weisen Leistungsberechtigte Aufwendungen zur Erlangung eines Anspruchs auf | 21 | (2) Weisen Leistungsberechtigte Aufwendungen zur Erlangung eines Anspruchs auf | ||
22 | ein angemessenes Sterbegeld vor Beginn der Leistungsberechtigung nach, so | 22 | ein angemessenes Sterbegeld vor Beginn der Leistungsberechtigung nach, so | ||
23 | werden diese in angemessener Höhe als Bedarf anerkannt, soweit sie nicht nach | 23 | werden diese in angemessener Höhe als Bedarf anerkannt, soweit sie nicht nach | ||
24 | § 82 Absatz 2 Nummer 3 vom Einkommen abgesetzt werden. | 24 | § 82 Absatz 2 Nummer 3 vom Einkommen abgesetzt werden. |
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