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Sie können sich § 142 SGB XII auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Abweichend von § 34 Absatz 6 Satz 1 kommt es im Zeitraum vom 1. März 2020 bis 31. März 2021 auf eine Gemeinschaftlichkeit der Mittagsverpflegung nicht an. 2Zu den Aufwendungen im Sinne des § 34 Absatz 6 Satz 1 zählen bei den Leistungsberechtigten anfallende Zahlungsverpflichtungen auch dann, wenn sie pandemiebedingt in geänderter Höhe oder aufgrund abweichender Abgabewege berechnet werden. 3Dies umfasst auch die Kosten einer Belieferung. 4§ 34 Absatz 6 Satz 2 findet keine Anwendung.
(2) 1Wurde im Februar 2020 ein Mehrbedarf nach § 42b Absatz 2 anerkannt, wird dieser für den Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2020 in unveränderter Höhe weiterhin anerkannt. 2Für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. März 2021 gilt dies mit der Maßgabe, dass für die Berechnung der Höhe des Mehrbedarfs die Anzahl der für Februar 2020 berücksichtigten Arbeitstage und die nach § 42b Absatz 2 Satz 3 sich ergebenden Mehraufwendungen je Arbeitstag zugrunde zu legen sind. 3Abweichend von § 42b Absatz 2 Satz 1 und 2 kommt es im Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis zum 31. März 2021 nicht auf die Gemeinschaftlichkeit der Mittagsverpflegung und die Essenseinnahme in der Verantwortung des Leistungsanbieters an.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 genannten Zeiträume längstens bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern.
Übergangsregelung für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung | Übergangsregelung für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung aus Anlass der COVID-19-Pandemie | ||||
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f | 1 | Übergangsregelung für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung aus Anlass der | f | 1 | Übergangsregelung für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung aus Anlass der |
t | 2 | COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung | t | 2 | COVID-19-Pandemie |
Übergangsregelung für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung | Übergangsregelung für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung aus Anlass der COVID-19-Pandemie | ||||
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f | 1 | (1) Abweichend von § 34 Absatz 6 Satz 1 kommt es im Zeitraum vom 1. März | f | 1 | (1) Abweichend von § 34 Absatz 6 Satz 1 kommt es im Zeitraum vom 1. März |
n | 2 | 2020 bis 31. März 2021 auf eine Gemeinschaftlichkeit der Mittagsverpflegung | n | 2 | 2020 bis zur Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler |
3 | Tragweite wegen der dynamischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 | ||||
4 | (COVID-19) nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes durch den | ||||
5 | Deutschen Bundestag, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021, | ||||
6 | auf eine Gemeinschaftlichkeit der Mittagsverpflegung nicht an. Zu den | ||||
3 | nicht an. Zu den Aufwendungen im Sinne des § 34 Absatz 6 Satz 1 zählen bei | 7 | Aufwendungen im Sinne des § 34 Absatz 6 Satz 1 zählen bei den | ||
4 | den Leistungsberechtigten anfallende Zahlungsverpflichtungen auch dann, wenn | 8 | Leistungsberechtigten anfallende Zahlungsverpflichtungen auch dann, wenn sie | ||
5 | sie pandemiebedingt in geänderter Höhe oder aufgrund abweichender Abgabewege | 9 | pandemiebedingt in geänderter Höhe oder aufgrund abweichender Abgabewege | ||
6 | berechnet werden. Dies umfasst auch die Kosten einer Belieferung. § 34 | 10 | berechnet werden. Dies umfasst auch die Kosten einer Belieferung. § 34 | ||
7 | Absatz 6 Satz 2 findet keine Anwendung. | 11 | Absatz 6 Satz 2 findet keine Anwendung. | ||
8 | (2) Wurde im Februar 2020 ein Mehrbedarf nach § 42b Absatz 2 anerkannt, | 12 | (2) Wurde im Februar 2020 ein Mehrbedarf nach § 42b Absatz 2 anerkannt, | ||
9 | wird dieser für den Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2020 in | 13 | wird dieser für den Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2020 in | ||
10 | unveränderter Höhe weiterhin anerkannt. Für den Zeitraum vom 1. Januar | 14 | unveränderter Höhe weiterhin anerkannt. Für den Zeitraum vom 1. Januar | ||
t | 11 | 2021 bis zum 31. März 2021 gilt dies mit der Maßgabe, dass für die Berechnung | t | 15 | 2021 bis zur Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler |
12 | der Höhe des Mehrbedarfs die Anzahl der für Februar 2020 berücksichtigten | 16 | Tragweite wegen der dynamischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 | ||
13 | Arbeitstage und die nach § 42b Absatz 2 Satz 3 sich ergebenden | 17 | (COVID-19) nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes durch den | ||
14 | Mehraufwendungen je Arbeitstag zugrunde zu legen sind. Abweichend von § | 18 | Deutschen Bundestag, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021, | ||
15 | 42b Absatz 2 Satz 1 und 2 kommt es im Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis zum 31. | 19 | gilt dies mit der Maßgabe, dass für die Berechnung der Höhe des Mehrbedarfs | ||
16 | März 2021 nicht auf die Gemeinschaftlichkeit der Mittagsverpflegung und die | 20 | die Anzahl der für Februar 2020 berücksichtigten Arbeitstage und die nach § | ||
17 | Essenseinnahme in der Verantwortung des Leistungsanbieters an. | 21 | 42b Absatz 2 Satz 3 sich ergebenden Mehraufwendungen je Arbeitstag zugrunde zu | ||
18 | (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne | 22 | legen sind. Abweichend von § 42b Absatz 2 Satz 1 und 2 kommt es im | ||
19 | Zustimmung des Bundesrates die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 | 23 | Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis zur Aufhebung der Feststellung einer epidemischen | ||
20 | genannten Zeiträume längstens bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern. | 24 | Lage von nationaler Tragweite wegen der dynamischen Ausbreitung der | ||
25 | Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des | ||||
26 | Infektionsschutzgesetzes durch den Deutschen Bundestag, längstens jedoch bis | ||||
27 | zum Ablauf des 31. Dezember 2021, nicht auf die Gemeinschaftlichkeit der | ||||
28 | Mittagsverpflegung und die Essenseinnahme in der Verantwortung des | ||||
29 | Leistungsanbieters an. | ||||
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