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Sie können sich § 141 SGB XII auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel werden für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2021 beginnen, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 erbracht.
(2) 1Abweichend von § 2 Absatz 1, § 19 Absatz 1, 2 und 5, § 27 Absatz 1 und 2, § 39, § 41 Absatz 1, § 43 Absatz 1, § 43a Absatz 2 und § 90 wird Vermögen für die Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt. 2Satz 1 gilt nicht, wenn das Vermögen erheblich ist; es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die leistungsnachsuchenden Personen dies im Antrag erklären.
(3) 1Abweichend von § 35 und § 42a Absatz 1 gelten die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Dauer von sechs Monaten als angemessen. 2Nach Ablauf des Zeitraums nach Satz 1 ist § 35 Absatz 2 Satz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum nach Satz 1 nicht auf die in § 35 Absatz 2 Satz 2 genannte Frist anzurechnen ist. 3Satz 1 gilt nicht in den Fällen, in denen im vorangegangenen Bewilligungszeitraum die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden.
(4) Sofern Geldleistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 44a Absatz 1 vorläufig oder Geldleistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt vorschussweise nach § 42 des Ersten Buches zu bewilligen sind, ist über den monatlichen Leistungsanspruch nur auf Antrag der leistungsberechtigten Person abschließend zu entscheiden; § 44a Absatz 5 Satz 1 findet keine Anwendung.
(5) (weggefallen)
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den in Absatz 1 genannten Zeitraum längstens bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern.
Übergangsregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung | Übergangsregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie | ||||
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t | 1 | Übergangsregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung | t | 1 | Übergangsregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie |
Übergangsregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung | Übergangsregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie | ||||
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f | 1 | (1) Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel werden für | f | 1 | (1) Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel werden für |
n | 2 | Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2021 | n | 2 | Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember |
3 | beginnen, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 erbracht. | 3 | 2021 beginnen, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 erbracht. | ||
4 | (2) Abweichend von § 2 Absatz 1, § 19 Absatz 1, 2 und 5, § 27 Absatz 1 und | 4 | (2) Abweichend von § 2 Absatz 1, § 19 Absatz 1, 2 und 5, § 27 Absatz 1 und | ||
5 | 2, § 39, § 41 Absatz 1, § 43 Absatz 1, § 43a Absatz 2 und § 90 wird Vermögen | 5 | 2, § 39, § 41 Absatz 1, § 43 Absatz 1, § 43a Absatz 2 und § 90 wird Vermögen | ||
6 | für die Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt. Satz 1 gilt nicht, | 6 | für die Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt. Satz 1 gilt nicht, | ||
7 | wenn das Vermögen erheblich ist; es wird vermutet, dass kein erhebliches | 7 | wenn das Vermögen erheblich ist; es wird vermutet, dass kein erhebliches | ||
8 | Vermögen vorhanden ist, wenn die leistungsnachsuchenden Personen dies im | 8 | Vermögen vorhanden ist, wenn die leistungsnachsuchenden Personen dies im | ||
9 | Antrag erklären. | 9 | Antrag erklären. | ||
10 | (3) Abweichend von § 35 und § 42a Absatz 1 gelten die tatsächlichen | 10 | (3) Abweichend von § 35 und § 42a Absatz 1 gelten die tatsächlichen | ||
11 | Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Dauer von sechs Monaten als | 11 | Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Dauer von sechs Monaten als | ||
12 | angemessen. Nach Ablauf des Zeitraums nach Satz 1 ist § 35 Absatz 2 Satz 2 | 12 | angemessen. Nach Ablauf des Zeitraums nach Satz 1 ist § 35 Absatz 2 Satz 2 | ||
13 | mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum nach Satz 1 nicht auf die in § | 13 | mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum nach Satz 1 nicht auf die in § | ||
14 | 35 Absatz 2 Satz 2 genannte Frist anzurechnen ist. Satz 1 gilt nicht in | 14 | 35 Absatz 2 Satz 2 genannte Frist anzurechnen ist. Satz 1 gilt nicht in | ||
15 | den Fällen, in denen im vorangegangenen Bewilligungszeitraum die angemessenen | 15 | den Fällen, in denen im vorangegangenen Bewilligungszeitraum die angemessenen | ||
16 | und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden. | 16 | und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden. | ||
17 | (4) Sofern Geldleistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung | 17 | (4) Sofern Geldleistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung | ||
18 | nach § 44a Absatz 1 vorläufig oder Geldleistungen der Hilfe zum | 18 | nach § 44a Absatz 1 vorläufig oder Geldleistungen der Hilfe zum | ||
19 | Lebensunterhalt vorschussweise nach § 42 des Ersten Buches zu bewilligen sind, | 19 | Lebensunterhalt vorschussweise nach § 42 des Ersten Buches zu bewilligen sind, | ||
n | 20 | ist über den monatlichen Leistungsanspruch nur auf Antrag der | n | 20 | ist über den monatlichen Leistungsanspruch für Bewilligungszeiträume, die bis |
21 | leistungsberechtigten Person abschließend zu entscheiden; § 44a Absatz 5 Satz | 21 | zum 31. März 2021 begonnen haben, nur auf Antrag der leistungsberechtigten | ||
22 | 1 findet keine Anwendung. | 22 | Person abschließend zu entscheiden; § 44a Absatz 5 Satz 1 findet keine | ||
23 | Anwendung. | ||||
23 | (5) (weggefallen) | 24 | (5) (weggefallen) | ||
t | 24 | (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne | t | 25 | (6) (weggefallen) |
25 | Zustimmung des Bundesrates den in Absatz 1 genannten Zeitraum längstens bis | ||||
26 | zum 31. Dezember 2020 zu verlängern. |
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