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Allgemeine Grundsätze | Allgemeine Grundsätze | ||||
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f | 1 | (1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis | f | 1 | (1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis |
2 | Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit | 2 | Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit | ||
3 | diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder | 3 | diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder | ||
4 | als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) | 4 | als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) | ||
5 | nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des | 5 | nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des | ||
6 | Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen | 6 | Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen | ||
7 | Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem | 7 | Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem | ||
8 | Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, | 8 | Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, | ||
9 | geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. | 9 | geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. | ||
10 | Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. | 10 | Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. | ||
11 | Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, | 11 | Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, | ||
12 | Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des | 12 | Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des | ||
13 | Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen | 13 | Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen | ||
14 | Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen | 14 | Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen | ||
15 | (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die | 15 | (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die | ||
16 | Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form | 16 | Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form | ||
17 | zugänglich zu machen. | 17 | zugänglich zu machen. | ||
18 | (2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der | 18 | (2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der | ||
19 | Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. | 19 | Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. | ||
20 | Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der | 20 | Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der | ||
21 | Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam | 21 | Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam | ||
22 | erbringen kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche | 22 | erbringen kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche | ||
23 | Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer | 23 | Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer | ||
24 | Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die | 24 | Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die | ||
25 | nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 | 25 | nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 | ||
t | 26 | bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 184j, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, | t | 26 | bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184k, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis |
27 | 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die | 27 | 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die | ||
28 | Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die | 28 | Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die | ||
29 | in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor | 29 | in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor | ||
30 | deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und | 30 | deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und | ||
31 | in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des | 31 | in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des | ||
32 | Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der | 32 | Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der | ||
33 | Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des | 33 | Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des | ||
34 | Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der | 34 | Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der | ||
35 | Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die | 35 | Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die | ||
36 | das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten | 36 | das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten | ||
37 | Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung | 37 | Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung | ||
38 | darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung | 38 | darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung | ||
39 | einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter | 39 | einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter | ||
40 | zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die | 40 | zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die | ||
41 | Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. | 41 | Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. | ||
42 | Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer | 42 | Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer | ||
43 | Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den | 43 | Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den | ||
44 | Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn | 44 | Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn | ||
45 | sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im | 45 | sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im | ||
46 | unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte | 46 | unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte | ||
47 | Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen | 47 | Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen | ||
48 | sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des | 48 | sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des | ||
49 | Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. | 49 | Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. | ||
50 | In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen | 50 | In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen | ||
51 | Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie | 51 | Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie | ||
52 | entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind | 52 | entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind | ||
53 | grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus | 53 | grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus | ||
54 | diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt. | 54 | diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt. | ||
55 | (3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger | 55 | (3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger | ||
56 | der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern | 56 | der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern | ||
57 | abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und | 57 | abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und | ||
58 | vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer | 58 | vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer | ||
59 | Leistungserbringer. | 59 | Leistungserbringer. | ||
60 | (4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im | 60 | (4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im | ||
61 | Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte | 61 | Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte | ||
62 | aufzunehmen und zu betreuen. | 62 | aufzunehmen und zu betreuen. | ||
63 | (5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, | 63 | (5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, | ||
64 | mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, | 64 | mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, | ||
65 | soweit | 65 | soweit | ||
66 | 1. | 66 | 1. | ||
67 | dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist, | 67 | dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist, | ||
68 | 2. | 68 | 2. | ||
69 | der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für | 69 | der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für | ||
70 | den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt, | 70 | den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt, | ||
71 | 3. | 71 | 3. | ||
72 | der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der | 72 | der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der | ||
73 | Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten, | 73 | Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten, | ||
74 | 4. | 74 | 4. | ||
75 | die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die | 75 | die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die | ||
76 | Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für | 76 | Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für | ||
77 | vergleichbare Leistungen vereinbart hat. | 77 | vergleichbare Leistungen vereinbart hat. | ||
78 | Die allgemeinen Grundsätze der Absätze 1 bis 4 und 6 sowie die Vorschriften | 78 | Die allgemeinen Grundsätze der Absätze 1 bis 4 und 6 sowie die Vorschriften | ||
79 | zum Inhalt der Vereinbarung (§ 76), zur Verbindlichkeit der vereinbarten | 79 | zum Inhalt der Vereinbarung (§ 76), zur Verbindlichkeit der vereinbarten | ||
80 | Vergütung (§ 77a), zur Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung (§ 78), zur | 80 | Vergütung (§ 77a), zur Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung (§ 78), zur | ||
81 | Kürzung der Vergütung (§ 79) und zur außerordentlichen Kündigung der | 81 | Kürzung der Vergütung (§ 79) und zur außerordentlichen Kündigung der | ||
82 | Vereinbarung (§ 79a) gelten entsprechend. | 82 | Vereinbarung (§ 79a) gelten entsprechend. | ||
83 | (6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch | 83 | (6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch | ||
84 | auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen. | 84 | auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen. |
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