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Mehrbedarf | Mehrbedarf | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Für Personen, die | f | 1 | (1) Für Personen, die |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht haben oder | 3 | die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht haben oder | ||
4 | 2. | 4 | 2. | ||
5 | die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll | 5 | die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll | ||
6 | erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind | 6 | erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind | ||
7 | und durch einen Bescheid der nach § 152 Absatz 4 des Neunten Buches | 7 | und durch einen Bescheid der nach § 152 Absatz 4 des Neunten Buches | ||
8 | zuständigen Behörde oder einen Ausweis nach § 152 Absatz 5 des Neunten Buches | 8 | zuständigen Behörde oder einen Ausweis nach § 152 Absatz 5 des Neunten Buches | ||
9 | die Feststellung des Merkzeichens G nachweisen, wird ein Mehrbedarf von 17 vom | 9 | die Feststellung des Merkzeichens G nachweisen, wird ein Mehrbedarf von 17 vom | ||
10 | Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im | 10 | Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im | ||
11 | Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht. | 11 | Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht. | ||
n | 12 | (2) Für werdende Mütter nach der 12. Schwangerschaftswoche wird ein | n | 12 | (2) Für werdende Mütter nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende |
13 | Mehrbedarf von 17 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, | 13 | des Monats, in welchen die Entbindung fällt, wird ein Mehrbedarf von 17 vom | ||
14 | Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im | ||||
14 | soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht. | 15 | Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht. | ||
15 | (3) Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern | 16 | (3) Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern | ||
16 | zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist, soweit | 17 | zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist, soweit | ||
17 | kein abweichender Bedarf besteht, ein Mehrbedarf anzuerkennen | 18 | kein abweichender Bedarf besteht, ein Mehrbedarf anzuerkennen | ||
18 | 1. | 19 | 1. | ||
19 | in Höhe von 36 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 | 20 | in Höhe von 36 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 | ||
20 | für ein Kind unter sieben Jahren oder für zwei oder drei Kinder unter sechzehn | 21 | für ein Kind unter sieben Jahren oder für zwei oder drei Kinder unter sechzehn | ||
21 | Jahren, oder | 22 | Jahren, oder | ||
22 | 2. | 23 | 2. | ||
23 | in Höhe von 12 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 | 24 | in Höhe von 12 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 | ||
24 | für jedes Kind, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 1 nicht vorliegen, | 25 | für jedes Kind, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 1 nicht vorliegen, | ||
25 | höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der | 26 | höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der | ||
26 | Anlage zu § 28. | 27 | Anlage zu § 28. | ||
27 | (4) § 42b Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden auf Leistungsberechtigte, die | 28 | (4) § 42b Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden auf Leistungsberechtigte, die | ||
28 | das 15. Lebensjahr vollendet haben. | 29 | das 15. Lebensjahr vollendet haben. | ||
n | 29 | (5) Für Kranke, Genesende, behinderte Menschen oder von einer Krankheit oder | n | 30 | (5) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, wenn deren |
30 | von einer Behinderung bedrohte Menschen, die einer kostenaufwändigen Ernährung | 31 | Ernährungsbedarf aus medizinischen Gründen von allgemeinen | ||
31 | bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt. | 32 | Ernährungsempfehlungen abweicht und die Aufwendungen für die Ernährung deshalb | ||
33 | unausweichlich und in mehr als geringem Umfang oberhalb eines | ||||
34 | durchschnittlichen Bedarfs für Ernährung liegen (ernährungsbedingter | ||||
35 | Mehrbedarf). Dies gilt entsprechend für aus medizinischen Gründen | ||||
36 | erforderliche Aufwendungen für Produkte zur erhöhten Versorgung des | ||||
37 | Stoffwechsels mit bestimmten Nähr- oder Wirkstoffen, soweit hierfür keine | ||||
38 | vorrangigen Ansprüche bestehen. Die medizinischen Gründe nach den Sätzen 1 | ||||
39 | und 2 sind auf der Grundlage aktueller medizinischer und | ||||
40 | ernährungswissenschaftlicher Erkenntnisse zu bestimmen. Dabei sind auch | ||||
41 | die durchschnittlichen Mehraufwendungen zu ermitteln, die für die Höhe des | ||||
42 | anzuerkennenden ernährungsbedingten Mehrbedarfs zugrunde zu legen sind, soweit | ||||
43 | im Einzelfall kein abweichender Bedarf besteht. | ||||
32 | (6) Die Summe des nach den Absätzen 1 bis 5 insgesamt anzuerkennenden | 44 | (6) Die Summe des nach den Absätzen 1 bis 5 insgesamt anzuerkennenden | ||
33 | Mehrbedarfs darf die Höhe der maßgebenden Regelbedarfsstufe nicht übersteigen. | 45 | Mehrbedarfs darf die Höhe der maßgebenden Regelbedarfsstufe nicht übersteigen. | ||
34 | (7) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser | 46 | (7) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser | ||
n | n | 47 | durch in der Wohnung, in der besonderen Wohnform oder der sonstigen Unterkunft | ||
35 | durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale | 48 | nach § 42a Absatz 2 installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale | ||
36 | Warmwassererzeugung) und denen deshalb keine Leistungen für Warmwasser nach § | 49 | Warmwassererzeugung) und denen deshalb kein Bedarf für Warmwasser nach § 35 | ||
37 | 35 Absatz 4 erbracht werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt | 50 | Absatz 4 anerkannt wird. Der Mehrbedarf beträgt für jede leistungsberechtigte | ||
38 | lebende leistungsberechtigte Person entsprechend ihrer Regelbedarfsstufe nach | 51 | Person entsprechend der für sie geltenden Regelbedarfsstufe nach der Anlage zu | ||
39 | der Anlage zu § 28 jeweils | 52 | § 28 jeweils | ||
40 | 1. | 53 | 1. | ||
n | 41 | 2,3 vom Hundert der Regelbedarfsstufen 1 bis 3, | n | 54 | 2,3 Prozent der Regelbedarfsstufen 1 und 2, |
42 | 2. | 55 | 2. | ||
n | 43 | 1,4 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 4, | n | 56 | 1,4 Prozent der Regelbedarfsstufe 4, |
44 | 3. | 57 | 3. | ||
n | 45 | 1,2 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 5 oder | n | 58 | 1,2 Prozent der Regelbedarfsstufe 5 oder |
46 | 4. | 59 | 4. | ||
n | 47 | 0,8 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 6, | n | 60 | 0,8 Prozent der Regelbedarfsstufe 6. |
48 | soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht oder ein Teil des | 61 | Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit | ||
49 | angemessenen Warmwasserbedarfs durch Leistungen nach § 35 Absatz 4 gedeckt | 62 | sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden. | ||
50 | wird. | ||||
51 | (8) § 42b Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. | 63 | (8) § 42b Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. | ||
t | t | 64 | (9) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen | ||
65 | schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur | ||||
66 | Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften | ||||
67 | hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen. |
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