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Notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze | Notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze | ||||
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t | 1 | Notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze | t | 1 | Notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze |
Notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze | Notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze | ||||
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f | 1 | (1) Der für die Gewährleistung des Existenzminimums notwendige | f | 1 | (1) Der für die Gewährleistung des Existenzminimums notwendige |
2 | Lebensunterhalt umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, | 2 | Lebensunterhalt umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, | ||
3 | Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser | 3 | Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser | ||
4 | entfallenden Anteile, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie | 4 | entfallenden Anteile, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie | ||
5 | Unterkunft und Heizung. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen | 5 | Unterkunft und Heizung. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen | ||
6 | Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen | 6 | Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen | ||
7 | Leben in der Gemeinschaft; dies gilt in besonderem Maß für Kinder und | 7 | Leben in der Gemeinschaft; dies gilt in besonderem Maß für Kinder und | ||
8 | Jugendliche. Für Schülerinnen und Schüler umfasst der notwendige | 8 | Jugendliche. Für Schülerinnen und Schüler umfasst der notwendige | ||
9 | Lebensunterhalt auch die erforderlichen Hilfen für den Schulbesuch. | 9 | Lebensunterhalt auch die erforderlichen Hilfen für den Schulbesuch. | ||
10 | (2) Der gesamte notwendige Lebensunterhalt nach Absatz 1 mit Ausnahme der | 10 | (2) Der gesamte notwendige Lebensunterhalt nach Absatz 1 mit Ausnahme der | ||
11 | Bedarfe nach dem Zweiten bis Vierten Abschnitt ergibt den monatlichen | 11 | Bedarfe nach dem Zweiten bis Vierten Abschnitt ergibt den monatlichen | ||
t | 12 | Regelbedarf. Dieser ist in Regelbedarfsstufen unterteilt, die bei Kindern | t | 12 | Regelbedarf. Dieser ist in Regelbedarfsstufen unterteilt; für Abgrenzung und |
13 | und Jugendlichen altersbedingte Unterschiede und bei erwachsenen Personen | 13 | Höhe der Regelbedarfsstufen sind zu berücksichtigen: | ||
14 | deren Anzahl im Haushalt sowie die Führung eines Haushalts berücksichtigen. | 14 | 1. | ||
15 | bei Kindern und Jugendlichen altersbedingte Unterschiede, | ||||
16 | 2. | ||||
17 | bei Erwachsenen die Art der Unterkunft, in der sie leben, und zusätzlich bei | ||||
18 | in Wohnungen oder sonstigen Unterkünften nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und | ||||
19 | 3 lebenden Erwachsenen, ob sie in einer Paarbeziehung oder ohne Paarbeziehung | ||||
20 | zusammenleben. | ||||
15 | (3) Für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel sind zur Deckung der | 21 | (3) Für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel sind zur Deckung der | ||
16 | Regelbedarfe, die sich nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 ergeben, | 22 | Regelbedarfe, die sich nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 ergeben, | ||
17 | monatliche Regelsätze als Bedarf anzuerkennen; dies gilt nicht für | 23 | monatliche Regelsätze als Bedarf anzuerkennen; dies gilt nicht für | ||
18 | Leistungsberechtigte, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b | 24 | Leistungsberechtigte, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b | ||
19 | bestimmt. Der Regelsatz stellt einen monatlichen Pauschalbetrag zur | 25 | bestimmt. Der Regelsatz stellt einen monatlichen Pauschalbetrag zur | ||
20 | Bestreitung des Regelbedarfs dar, über dessen Verwendung die | 26 | Bestreitung des Regelbedarfs dar, über dessen Verwendung die | ||
21 | Leistungsberechtigten eigenverantwortlich entscheiden; dabei haben sie das | 27 | Leistungsberechtigten eigenverantwortlich entscheiden; dabei haben sie das | ||
22 | Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen. Besteht die | 28 | Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen. Besteht die | ||
23 | Leistungsberechtigung für weniger als einen Monat, ist der Regelsatz anteilig | 29 | Leistungsberechtigung für weniger als einen Monat, ist der Regelsatz anteilig | ||
24 | als Bedarf anzuerkennen. Zur Deckung der Regelbedarfe von Personen, die in | 30 | als Bedarf anzuerkennen. Zur Deckung der Regelbedarfe von Personen, die in | ||
25 | einer sonstigen Unterkunft oder vorübergehend nicht in einer Unterkunft | 31 | einer sonstigen Unterkunft oder vorübergehend nicht in einer Unterkunft | ||
26 | untergebracht sind, sind als Bedarfe monatliche Regelsätze anzuerkennen, die | 32 | untergebracht sind, sind als Bedarfe monatliche Regelsätze anzuerkennen, die | ||
27 | sich in entsprechender Anwendung der Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § | 33 | sich in entsprechender Anwendung der Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § | ||
28 | 28 ergeben. | 34 | 28 ergeben. | ||
29 | (4) Im Einzelfall wird der Regelsatz abweichend von der maßgebenden | 35 | (4) Im Einzelfall wird der Regelsatz abweichend von der maßgebenden | ||
30 | Regelbedarfsstufe festgesetzt (abweichende Regelsatzfestsetzung), wenn ein | 36 | Regelbedarfsstufe festgesetzt (abweichende Regelsatzfestsetzung), wenn ein | ||
31 | durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf nicht nur einmalig, sondern für eine | 37 | durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf nicht nur einmalig, sondern für eine | ||
32 | Dauer von voraussichtlich mehr als einem Monat | 38 | Dauer von voraussichtlich mehr als einem Monat | ||
33 | 1. | 39 | 1. | ||
34 | nachweisbar vollständig oder teilweise anderweitig gedeckt ist oder | 40 | nachweisbar vollständig oder teilweise anderweitig gedeckt ist oder | ||
35 | 2. | 41 | 2. | ||
36 | unausweichlich in mehr als geringem Umfang oberhalb durchschnittlicher | 42 | unausweichlich in mehr als geringem Umfang oberhalb durchschnittlicher | ||
37 | Bedarfe liegt, wie sie sich nach den bei der Ermittlung der Regelbedarfe | 43 | Bedarfe liegt, wie sie sich nach den bei der Ermittlung der Regelbedarfe | ||
38 | zugrundeliegenden durchschnittlichen Verbrauchsausgaben ergeben, und die dadurch | 44 | zugrundeliegenden durchschnittlichen Verbrauchsausgaben ergeben, und die dadurch | ||
39 | bedingten Mehraufwendungen begründbar nicht anderweitig ausgeglichen werden | 45 | bedingten Mehraufwendungen begründbar nicht anderweitig ausgeglichen werden | ||
40 | können. | 46 | können. | ||
41 | Bei einer abweichenden Regelsatzfestsetzung nach Satz 1 Nummer 1 sind für die | 47 | Bei einer abweichenden Regelsatzfestsetzung nach Satz 1 Nummer 1 sind für die | ||
42 | monatlich ersparten Verbrauchsausgaben die sich nach § 5 Absatz 1 oder nach § | 48 | monatlich ersparten Verbrauchsausgaben die sich nach § 5 Absatz 1 oder nach § | ||
43 | 6 Absatz 1 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes für die jeweilige Abteilung | 49 | 6 Absatz 1 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes für die jeweilige Abteilung | ||
44 | ergebenden Beträge zugrunde zu legen. Beschränkt sich die anderweitige | 50 | ergebenden Beträge zugrunde zu legen. Beschränkt sich die anderweitige | ||
45 | Bedarfsdeckung auf einzelne in die regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben | 51 | Bedarfsdeckung auf einzelne in die regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben | ||
46 | je Abteilung eingegangenen Verbrauchspositionen, sind die | 52 | je Abteilung eingegangenen Verbrauchspositionen, sind die | ||
47 | regelbedarfsrelevanten Beträge zugrunde zu legen, auf denen die in § 5 Absatz | 53 | regelbedarfsrelevanten Beträge zugrunde zu legen, auf denen die in § 5 Absatz | ||
48 | 1 und § 6 Absatz 1 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes genannten Beträge für | 54 | 1 und § 6 Absatz 1 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes genannten Beträge für | ||
49 | die einzelnen Abteilungen beruhen. Für Leistungsberechtigte, denen Bedarfe | 55 | die einzelnen Abteilungen beruhen. Für Leistungsberechtigte, denen Bedarfe | ||
50 | nach § 34 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 anzuerkennen sind, ist Satz 1 | 56 | nach § 34 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 anzuerkennen sind, ist Satz 1 | ||
51 | Nummer 1 nicht anwendbar. Für Leistungsberechtigte, die in einer Unterkunft | 57 | Nummer 1 nicht anwendbar. Für Leistungsberechtigte, die in einer Unterkunft | ||
52 | nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 leben und denen Aufwendungen | 58 | nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 leben und denen Aufwendungen | ||
53 | für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen sind, ist | 59 | für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen sind, ist | ||
54 | Satz 1 Nummer 1 nicht anwendbar für Bedarfe, die durch einen Vertrag über die | 60 | Satz 1 Nummer 1 nicht anwendbar für Bedarfe, die durch einen Vertrag über die | ||
55 | Überlassung von Wohnraum nach § 42a Absatz 5 Satz 6 Nummer 1, 3 und 4 gedeckt | 61 | Überlassung von Wohnraum nach § 42a Absatz 5 Satz 6 Nummer 1, 3 und 4 gedeckt | ||
56 | werden. Für Leistungsberechtigte, denen Bedarfe nach § 34 Absatz 4 Satz 1 und | 62 | werden. Für Leistungsberechtigte, denen Bedarfe nach § 34 Absatz 4 Satz 1 und | ||
57 | Absatz 6 Satz 1 anzuerkennen sind, ist Satz 1 Nummer 1 nicht anwendbar. Für | 63 | Absatz 6 Satz 1 anzuerkennen sind, ist Satz 1 Nummer 1 nicht anwendbar. Für | ||
58 | Leistungsberechtigte, denen ein Mehrbedarf nach § 42b Absatz 2 anzuerkennen | 64 | Leistungsberechtigte, denen ein Mehrbedarf nach § 42b Absatz 2 anzuerkennen | ||
59 | ist, ist Satz 1 für die dadurch abgedeckten Aufwendungen nicht anwendbar. | 65 | ist, ist Satz 1 für die dadurch abgedeckten Aufwendungen nicht anwendbar. | ||
60 | (5) Sind minderjährige Leistungsberechtigte in einer anderen Familie, | 66 | (5) Sind minderjährige Leistungsberechtigte in einer anderen Familie, | ||
61 | insbesondere in einer Pflegefamilie, oder bei anderen Personen als bei ihren | 67 | insbesondere in einer Pflegefamilie, oder bei anderen Personen als bei ihren | ||
62 | Eltern oder einem Elternteil untergebracht, so wird in der Regel der | 68 | Eltern oder einem Elternteil untergebracht, so wird in der Regel der | ||
63 | individuelle Bedarf abweichend von den Regelsätzen in Höhe der tatsächlichen | 69 | individuelle Bedarf abweichend von den Regelsätzen in Höhe der tatsächlichen | ||
64 | Kosten der Unterbringung festgesetzt, sofern die Kosten einen angemessenen | 70 | Kosten der Unterbringung festgesetzt, sofern die Kosten einen angemessenen | ||
65 | Umfang nicht übersteigen. | 71 | Umfang nicht übersteigen. |
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