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Verordnungsermächtigung | Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat im Einvernehmen mit dem | f | 1 | Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat im Einvernehmen mit dem |
2 | Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des | 2 | Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des | ||
3 | Bundesrates | 3 | Bundesrates | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
n | 5 | den für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a maßgeblichen | n | 5 | den für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a und für die |
6 | Fortschreibung des Teilbetrags nach § 34 Absatz 3a Satz 1 maßgeblichen | ||||
6 | Vomhundertsatz zu bestimmen und | 7 | Prozentsatz zu bestimmen und | ||
7 | 2. | 8 | 2. | ||
t | 8 | die Anlage zu § 28 um die sich durch die Fortschreibung nach Nummer 1 zum 1. | t | 9 | die Anlagen zu den §§ 28 und 34 um die sich durch die Fortschreibung nach |
9 | Januar eines Jahres ergebenden Regelbedarfsstufen zu ergänzen. | 10 | Nummer 1 zum 1. Januar eines Jahres ergebenden Regelbedarfsstufen sowie um die | ||
11 | sich aus der Fortschreibung nach § 34 Absatz 3a Satz 1 und 2 ergebenden | ||||
12 | Teilbeträge zu ergänzen. | ||||
10 | Der Vomhundertsatz nach Satz 1 Nummer 1 ist auf zwei Dezimalstellen zu | 13 | Der Vomhundertsatz nach Satz 1 Nummer 1 ist auf zwei Dezimalstellen zu | ||
11 | berechnen; die zweite Dezimalstelle ist um eins zu erhöhen, wenn sich in der | 14 | berechnen; die zweite Dezimalstelle ist um eins zu erhöhen, wenn sich in der | ||
12 | dritten Dezimalstelle eine der Ziffern von 5 bis 9 ergibt. Die Bestimmungen | 15 | dritten Dezimalstelle eine der Ziffern von 5 bis 9 ergibt. Die Bestimmungen | ||
13 | nach Satz 1 erfolgen bis spätestens zum Ablauf des 31. Oktober des jeweiligen | 16 | nach Satz 1 erfolgen bis spätestens zum Ablauf des 31. Oktober des jeweiligen | ||
14 | Jahres. | 17 | Jahres. |
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