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Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung | Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung | ||||
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t | 1 | Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung | t | 1 | Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung |
Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung | Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung | ||||
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f | 1 | (1) __1 Soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein | f | 1 | (1) __1 Soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein |
2 | Leistungserbringer seine vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nicht | 2 | Leistungserbringer seine vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nicht | ||
3 | erfüllt, prüft der Träger der Sozialhilfe oder ein von diesem beauftragter | 3 | erfüllt, prüft der Träger der Sozialhilfe oder ein von diesem beauftragter | ||
4 | Dritter die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der | 4 | Dritter die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der | ||
5 | vereinbarten Leistungen des Leistungserbringers. __2 Die Leistungserbringer | 5 | vereinbarten Leistungen des Leistungserbringers. __2 Die Leistungserbringer | ||
6 | sind verpflichtet, dem Träger der Sozialhilfe auf Verlangen die für die | 6 | sind verpflichtet, dem Träger der Sozialhilfe auf Verlangen die für die | ||
7 | Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. __3 | 7 | Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. __3 | ||
8 | Zur Vermeidung von Doppelprüfungen arbeiten die Träger der Sozialhilfe mit den | 8 | Zur Vermeidung von Doppelprüfungen arbeiten die Träger der Sozialhilfe mit den | ||
9 | Leistungsträgern nach Teil 2 des Neunten Buches, mit den für die Heimaufsicht | 9 | Leistungsträgern nach Teil 2 des Neunten Buches, mit den für die Heimaufsicht | ||
t | 10 | zuständigen Behörden sowie mit dem Medizinischen Dienst der | t | 10 | zuständigen Behörden sowie mit dem Medizinischen Dienst gemäß § 278 des |
11 | Krankenversicherung zusammen. __4 Der Träger der Sozialhilfe ist berechtigt | 11 | Fünften Buches zusammen. __4 Der Träger der Sozialhilfe ist berechtigt und auf | ||
12 | und auf Anforderung verpflichtet, den für die Heimaufsicht zuständigen | 12 | Anforderung verpflichtet, den für die Heimaufsicht zuständigen Behörden die | ||
13 | Behörden die Daten über den Leistungserbringer sowie die Ergebnisse der | 13 | Daten über den Leistungserbringer sowie die Ergebnisse der Prüfungen | ||
14 | Prüfungen mitzuteilen, soweit sie für die Zwecke der Prüfung durch den | 14 | mitzuteilen, soweit sie für die Zwecke der Prüfung durch den Empfänger | ||
15 | Empfänger erforderlich sind. __5 Personenbezogene Daten sind vor der | 15 | erforderlich sind. __5 Personenbezogene Daten sind vor der Datenübermittlung | ||
16 | Datenübermittlung zu anonymisieren. __6 Abweichend von Satz 5 dürfen | 16 | zu anonymisieren. __6 Abweichend von Satz 5 dürfen personenbezogene Daten in | ||
17 | personenbezogene Daten in nicht anonymisierter Form an die für die | 17 | nicht anonymisierter Form an die für die Heimaufsicht zuständigen Behörden | ||
18 | Heimaufsicht zuständigen Behörden übermittelt werden, soweit sie zu deren | 18 | übermittelt werden, soweit sie zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind. | ||
19 | Aufgabenerfüllung erforderlich sind. __7 Durch Landesrecht kann von der | 19 | __7 Durch Landesrecht kann von der Einschränkung in Satz 1 erster Halbsatz | ||
20 | Einschränkung in Satz 1 erster Halbsatz abgewichen werden. | 20 | abgewichen werden. | ||
21 | (2) Die Prüfung erfolgt ohne vorherige Ankündigung und erstreckt sich auf | 21 | (2) Die Prüfung erfolgt ohne vorherige Ankündigung und erstreckt sich auf | ||
22 | Inhalt, Umfang, Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit | 22 | Inhalt, Umfang, Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit | ||
23 | der erbrachten Leistungen. | 23 | der erbrachten Leistungen. | ||
24 | (3) __1 Der Träger der Sozialhilfe hat den Leistungserbringer über das | 24 | (3) __1 Der Träger der Sozialhilfe hat den Leistungserbringer über das | ||
25 | Ergebnis der Prüfung schriftlich zu unterrichten. __2 Das Ergebnis der Prüfung | 25 | Ergebnis der Prüfung schriftlich zu unterrichten. __2 Das Ergebnis der Prüfung | ||
26 | ist dem Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu | 26 | ist dem Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu | ||
27 | machen. | 27 | machen. |
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