Lade...
Lade...
Erstattung des Barbetrags durch den Bund ab dem Jahr 2020 | Erstattung des Barbetrags durch den Bund ab dem Jahr 2020 | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Erstattung des Barbetrags durch den Bund ab dem Jahr 2020 | t | 1 | Erstattung des Barbetrags durch den Bund ab dem Jahr 2020 |
Erstattung des Barbetrags durch den Bund ab dem Jahr 2020 | Erstattung des Barbetrags durch den Bund ab dem Jahr 2020 | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Für Leistungsberechtigte nach dem Vierten Kapitel, die zugleich Leistungen | f | 1 | (1) Für Leistungsberechtigte nach dem Vierten Kapitel, die zugleich Leistungen |
2 | in einer stationären Einrichtung erhalten, erstattet der Bund den Ländern ab | 2 | in einer stationären Einrichtung erhalten, erstattet der Bund den Ländern ab | ||
3 | dem Jahr 2020 je Kalendermonat einen Betrag, dessen Höhe sich nach den in Satz | 3 | dem Jahr 2020 je Kalendermonat einen Betrag, dessen Höhe sich nach den in Satz | ||
4 | 2 genannten Anteilen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 bemisst. | 4 | 2 genannten Anteilen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 bemisst. | ||
5 | Die Anteile an der Regelbedarfsstufe 1 belaufen sich | 5 | Die Anteile an der Regelbedarfsstufe 1 belaufen sich | ||
t | t | 6 | 1. | ||
6 | 1. für das Jahr 2020 auf 5,2 Prozent, | 7 | für das Jahr 2020 auf 5,2 Prozent, | ||
8 | 2. | ||||
7 | 2. für das Jahr 2021 auf 5,0 Prozent, | 9 | für das Jahr 2021 auf 5,0 Prozent, | ||
10 | 3. | ||||
8 | 3. für das Jahr 2022 auf 4,9 Prozent, | 11 | für das Jahr 2022 auf 4,9 Prozent, | ||
12 | 4. | ||||
9 | 4. für das Jahr 2023 auf 4,7 Prozent, | 13 | für das Jahr 2023 auf 4,7 Prozent, | ||
14 | 5. | ||||
10 | 5. für das Jahr 2024 auf 4,6 Prozent und | 15 | für das Jahr 2024 auf 4,6 Prozent und | ||
16 | 6. | ||||
11 | 6. für das Jahr 2025 auf 4,4 Prozent. | 17 | für das Jahr 2025 auf 4,4 Prozent. | ||
12 | (2) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales für jedes | 18 | (2) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales für jedes | ||
13 | Kalenderjahr (Meldezeitraum) von 2020 bis 2025 jeweils bis zum 30. Juni des | 19 | Kalenderjahr (Meldezeitraum) von 2020 bis 2025 jeweils bis zum 30. Juni des | ||
14 | Folgejahres für jeden Träger, der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem | 20 | Folgejahres für jeden Träger, der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem | ||
15 | Kapitel zuständig ist, die Zahl der Leistungsberechtigten mit, die in einem | 21 | Kapitel zuständig ist, die Zahl der Leistungsberechtigten mit, die in einem | ||
16 | Kalendermonat des Meldezeitraums für mindestens 15 Kalendertage einen | 22 | Kalendermonat des Meldezeitraums für mindestens 15 Kalendertage einen | ||
17 | Barbetrag erhalten haben. | 23 | Barbetrag erhalten haben. | ||
18 | (3) Der Erstattungsbetrag für jeden Kalendermonat im Meldezeitraum errechnet | 24 | (3) Der Erstattungsbetrag für jeden Kalendermonat im Meldezeitraum errechnet | ||
19 | sich aus der Anzahl der jeweils gemeldeten Leistungsberechtigten multipliziert | 25 | sich aus der Anzahl der jeweils gemeldeten Leistungsberechtigten multipliziert | ||
20 | mit dem Betrag, der sich aus dem sich für das jeweilige Jahr ergebenden Anteil | 26 | mit dem Betrag, der sich aus dem sich für das jeweilige Jahr ergebenden Anteil | ||
21 | nach Absatz 1 Satz 2 an dem jeweils geltenden Betrag der Regelbedarfsstufe 1 | 27 | nach Absatz 1 Satz 2 an dem jeweils geltenden Betrag der Regelbedarfsstufe 1 | ||
22 | nach der Anlage zu § 28 ergibt. Der Erstattungsbetrag für den jeweiligen | 28 | nach der Anlage zu § 28 ergibt. Der Erstattungsbetrag für den jeweiligen | ||
23 | Meldezeitraum ergibt sich aus der Summe der Erstattungsbeträge je | 29 | Meldezeitraum ergibt sich aus der Summe der Erstattungsbeträge je | ||
24 | Kalendermonat nach Satz 1. | 30 | Kalendermonat nach Satz 1. | ||
25 | (4) Der Erstattungsbetrag nach Absatz 3 Satz 2 ist zum 31. August des | 31 | (4) Der Erstattungsbetrag nach Absatz 3 Satz 2 ist zum 31. August des | ||
26 | Kalenderjahres zu zahlen, das auf den jeweiligen Meldezeitraum folgt. | 32 | Kalenderjahres zu zahlen, das auf den jeweiligen Meldezeitraum folgt. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.