1. Name und Anschrift der nach § 128g Auskunftspflichtigen,
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Name und Anschrift der nach § 128g Auskunftspflichtigen,
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2.
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2. die Kennnummern des Leistungsberechtigten,
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die Kennnummern des Leistungsberechtigten,
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3.
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3. Name und Telefonnummer sowie Adresse für elektronische Post der für
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Name und Telefonnummer sowie Adresse für elektronische Post der für
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eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.
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eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.
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(2) Die Kennnummern nach Absatz 1 Nummer 2 dienen der Prüfung der Richtigkeit
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(2) Die Kennnummern nach Absatz 1 Nummer 2 dienen der Prüfung der Richtigkeit
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der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie
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der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie
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enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse des
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enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse des
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Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach
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Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens nach
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Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung, zu löschen.
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Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung, zu löschen.
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