3. Name und Telefonnummer der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung
8
Name und Telefonnummer der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden
6
stehenden Person.
9
Person.
7
(2) Die Kennnummern nach Absatz 1 Nummer 2 dienen der Prüfung der Richtigkeit
10
(2) Die Kennnummern nach Absatz 1 Nummer 2 dienen der Prüfung der Richtigkeit
8
der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie
11
der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie
9
enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse der
12
enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse der
10
Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt spätestens nach
13
Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt spätestens nach
11
Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung zu löschen.
14
Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung zu löschen.
x
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen. Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.