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Wissenschaftliche Forschung im Auftrag des Bundes | Wissenschaftliche Forschung im Auftrag des Bundes | ||||
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t | 1 | Wissenschaftliche Forschung im Auftrag des Bundes | t | 1 | Wissenschaftliche Forschung im Auftrag des Bundes |
Wissenschaftliche Forschung im Auftrag des Bundes | Wissenschaftliche Forschung im Auftrag des Bundes | ||||
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f | 1 | Der Träger der Sozialhilfe darf einer wissenschaftlichen Einrichtung, die im | f | 1 | Der Träger der Sozialhilfe darf einer wissenschaftlichen Einrichtung, die im |
2 | Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ein Forschungsvorhaben | 2 | Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ein Forschungsvorhaben | ||
3 | durchführt, das dem Zweck dient, die Erreichung der Ziele von Gesetzen über | 3 | durchführt, das dem Zweck dient, die Erreichung der Ziele von Gesetzen über | ||
4 | soziale Leistungen zu überprüfen oder zu verbessern, Sozialdaten übermitteln, | 4 | soziale Leistungen zu überprüfen oder zu verbessern, Sozialdaten übermitteln, | ||
5 | soweit | 5 | soweit | ||
t | t | 6 | 1. | ||
6 | 1. dies zur Durchführung des Forschungsvorhabens erforderlich ist, | 7 | dies zur Durchführung des Forschungsvorhabens erforderlich ist, insbesondere | ||
7 | insbesondere das Vorhaben mit anonymisierten oder pseudoanonymisierten Daten | 8 | das Vorhaben mit anonymisierten oder pseudoanonymisierten Daten nicht | ||
8 | nicht durchgeführt werden kann, und | 9 | durchgeführt werden kann, und | ||
10 | 2. | ||||
9 | 2. das öffentliche Interesse an dem Forschungsvorhaben das schutzwürdige | 11 | das öffentliche Interesse an dem Forschungsvorhaben das schutzwürdige | ||
10 | Interesse der Betroffenen an einem Ausschluss der Übermittlung erheblich | 12 | Interesse der Betroffenen an einem Ausschluss der Übermittlung erheblich | ||
11 | überwiegt. | 13 | überwiegt. | ||
12 | Vor der Übermittlung sind die Betroffenen über die beabsichtigte Übermittlung, | 14 | Vor der Übermittlung sind die Betroffenen über die beabsichtigte Übermittlung, | ||
13 | den Zweck des Forschungsvorhabens sowie ihr Widerspruchsrecht nach Satz 3 | 15 | den Zweck des Forschungsvorhabens sowie ihr Widerspruchsrecht nach Satz 3 | ||
14 | schriftlich zu unterrichten. Sie können der Übermittlung innerhalb eines | 16 | schriftlich zu unterrichten. Sie können der Übermittlung innerhalb eines | ||
15 | Monats nach der Unterrichtung widersprechen. Im Übrigen bleibt das Zweite | 17 | Monats nach der Unterrichtung widersprechen. Im Übrigen bleibt das Zweite | ||
16 | Kapitel des Zehnten Buches unberührt. | 18 | Kapitel des Zehnten Buches unberührt. |
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