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Überprüfung, Verwaltungshilfe | Überprüfung, Verwaltungshilfe | ||||
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t | 1 | Überprüfung, Verwaltungshilfe | t | 1 | Überprüfung, Verwaltungshilfe |
Überprüfung, Verwaltungshilfe | Überprüfung, Verwaltungshilfe | ||||
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f | 1 | (1) Die Träger der Sozialhilfe können Personen, die Leistungen nach diesem | f | 1 | (1) Die Träger der Sozialhilfe können Personen, die Leistungen nach diesem |
2 | Buch beziehen, auch regelmäßig im Wege des automatisierten Datenabgleichs | 2 | Buch beziehen, auch regelmäßig im Wege des automatisierten Datenabgleichs | ||
3 | daraufhin überprüfen, | 3 | daraufhin überprüfen, | ||
n | n | 4 | 1. | ||
4 | 1. ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen der | 5 | ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen der | ||
5 | Bundesagentur für Arbeit (Auskunftsstelle) oder der Träger der gesetzlichen | 6 | Bundesagentur für Arbeit (Auskunftsstelle) oder der Träger der gesetzlichen | ||
6 | Unfall- oder Rentenversicherung (Auskunftsstellen) bezogen werden oder wurden, | 7 | Unfall- oder Rentenversicherung (Auskunftsstellen) bezogen werden oder wurden, | ||
n | n | 8 | 2. | ||
7 | 2. ob und in welchem Umfang Zeiten des Leistungsbezuges nach diesem Buch mit | 9 | ob und in welchem Umfang Zeiten des Leistungsbezuges nach diesem Buch mit | ||
8 | Zeiten einer Versicherungspflicht oder Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung | 10 | Zeiten einer Versicherungspflicht oder Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung | ||
9 | zusammentreffen, | 11 | zusammentreffen, | ||
n | n | 12 | 3. | ||
10 | 3. ob und welche Daten nach § 45d Abs. 1 und § 45e des Einkommensteuergesetzes | 13 | ob und welche Daten nach § 45d Abs. 1 und § 45e des Einkommensteuergesetzes | ||
11 | dem Bundeszentralamt für Steuern (Auskunftsstelle) übermittelt worden sind, | 14 | dem Bundeszentralamt für Steuern (Auskunftsstelle) übermittelt worden sind, | ||
n | n | 15 | 4. | ||
12 | 4. ob und in welcher Höhe Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des | 16 | ob und in welcher Höhe Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des | ||
13 | Einkommensteuergesetzes nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes | 17 | Einkommensteuergesetzes nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes | ||
14 | steuerlich gefördert wurde und | 18 | steuerlich gefördert wurde und | ||
n | n | 19 | 5. | ||
15 | 5. ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen der | 20 | ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen der | ||
16 | Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches bezogen werden oder wurden. | 21 | Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches bezogen werden oder wurden. | ||
17 | Sie dürfen für die Überprüfung nach Satz 1 Name, Vorname (Rufname), | 22 | Sie dürfen für die Überprüfung nach Satz 1 Name, Vorname (Rufname), | ||
18 | Geburtsdatum, Geburtsort, Nationalität, Geschlecht, Anschrift und | 23 | Geburtsdatum, Geburtsort, Nationalität, Geschlecht, Anschrift und | ||
19 | Versicherungsnummer der Personen, die Leistungen nach diesem Buch beziehen, | 24 | Versicherungsnummer der Personen, die Leistungen nach diesem Buch beziehen, | ||
20 | den Auskunftsstellen übermitteln. Die Auskunftsstellen führen den Abgleich mit | 25 | den Auskunftsstellen übermitteln. Die Auskunftsstellen führen den Abgleich mit | ||
21 | den nach Satz 2 übermittelten Daten durch und übermitteln die Daten über | 26 | den nach Satz 2 übermittelten Daten durch und übermitteln die Daten über | ||
22 | Feststellungen im Sinne des Satzes 1 an die Träger der Sozialhilfe. Die ihnen | 27 | Feststellungen im Sinne des Satzes 1 an die Träger der Sozialhilfe. Die ihnen | ||
23 | überlassenen Daten und Datenträger sind nach Durchführung des Abgleichs | 28 | überlassenen Daten und Datenträger sind nach Durchführung des Abgleichs | ||
24 | unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten. Die Träger der | 29 | unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten. Die Träger der | ||
25 | Sozialhilfe dürfen die ihnen übermittelten Daten nur zur Überprüfung nach Satz | 30 | Sozialhilfe dürfen die ihnen übermittelten Daten nur zur Überprüfung nach Satz | ||
26 | 1 nutzen. Die übermittelten Daten der Personen, bei denen die Überprüfung zu | 31 | 1 nutzen. Die übermittelten Daten der Personen, bei denen die Überprüfung zu | ||
27 | keinen abweichenden Feststellungen führt, sind unverzüglich zu löschen. | 32 | keinen abweichenden Feststellungen führt, sind unverzüglich zu löschen. | ||
28 | (1a) Liegt ein Vermögen vor, das nach § 90 Absatz 2 Nummer 2 nicht einzusetzen | 33 | (1a) Liegt ein Vermögen vor, das nach § 90 Absatz 2 Nummer 2 nicht einzusetzen | ||
29 | ist, so melden die Träger der Sozialhilfe auf elektronischem Weg der | 34 | ist, so melden die Träger der Sozialhilfe auf elektronischem Weg der | ||
30 | Datenstelle der Rentenversicherung als Vermittlungsstelle, um eine Mitteilung | 35 | Datenstelle der Rentenversicherung als Vermittlungsstelle, um eine Mitteilung | ||
31 | zu einer schädlichen Verwendung nach § 94 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes | 36 | zu einer schädlichen Verwendung nach § 94 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes | ||
32 | zu erhalten, den erstmaligen Bezug nach dem Dritten und Vierten Kapitel sowie | 37 | zu erhalten, den erstmaligen Bezug nach dem Dritten und Vierten Kapitel sowie | ||
33 | die Beendigung des jeweiligen Leistungsbezugs. | 38 | die Beendigung des jeweiligen Leistungsbezugs. | ||
34 | (2) Die Träger der Sozialhilfe sind befugt, Personen, die Leistungen nach | 39 | (2) Die Träger der Sozialhilfe sind befugt, Personen, die Leistungen nach | ||
35 | diesem Buch beziehen, auch regelmäßig im Wege des automatisierten | 40 | diesem Buch beziehen, auch regelmäßig im Wege des automatisierten | ||
36 | Datenabgleichs daraufhin zu überprüfen, ob und in welcher Höhe und für welche | 41 | Datenabgleichs daraufhin zu überprüfen, ob und in welcher Höhe und für welche | ||
37 | Zeiträume von ihnen Leistungen nach diesem Buch durch andere Träger der | 42 | Zeiträume von ihnen Leistungen nach diesem Buch durch andere Träger der | ||
38 | Sozialhilfe bezogen werden oder wurden. Hierzu dürfen die erforderlichen Daten | 43 | Sozialhilfe bezogen werden oder wurden. Hierzu dürfen die erforderlichen Daten | ||
39 | nach Absatz 1 Satz 2 anderen Trägern der Sozialhilfe oder einer zentralen | 44 | nach Absatz 1 Satz 2 anderen Trägern der Sozialhilfe oder einer zentralen | ||
40 | Vermittlungsstelle im Sinne des § 120 Nr. 1 übermittelt werden. Diese führen | 45 | Vermittlungsstelle im Sinne des § 120 Nr. 1 übermittelt werden. Diese führen | ||
41 | den Abgleich der ihnen übermittelten Daten durch und leiten Feststellungen im | 46 | den Abgleich der ihnen übermittelten Daten durch und leiten Feststellungen im | ||
42 | Sinne des Satzes 1 an die übermittelnden Träger der Sozialhilfe zurück. Sind | 47 | Sinne des Satzes 1 an die übermittelnden Träger der Sozialhilfe zurück. Sind | ||
43 | die ihnen übermittelten Daten oder Datenträger für die Überprüfung nach Satz 1 | 48 | die ihnen übermittelten Daten oder Datenträger für die Überprüfung nach Satz 1 | ||
44 | nicht mehr erforderlich, sind diese unverzüglich zurückzugeben, zu löschen | 49 | nicht mehr erforderlich, sind diese unverzüglich zurückzugeben, zu löschen | ||
45 | oder zu vernichten. Überprüfungsverfahren nach diesem Absatz können | 50 | oder zu vernichten. Überprüfungsverfahren nach diesem Absatz können | ||
46 | zusammengefasst und mit Überprüfungsverfahren nach Absatz 1 verbunden werden. | 51 | zusammengefasst und mit Überprüfungsverfahren nach Absatz 1 verbunden werden. | ||
47 | (3) Die Datenstelle der Rentenversicherung darf als Vermittlungsstelle für das | 52 | (3) Die Datenstelle der Rentenversicherung darf als Vermittlungsstelle für das | ||
48 | Bundesgebiet die nach den Absätzen 1, 1a und 2 übermittelten Daten speichern | 53 | Bundesgebiet die nach den Absätzen 1, 1a und 2 übermittelten Daten speichern | ||
49 | und nutzen, soweit dies für die Datenabgleiche nach den Absätzen 1, 1a und 2 | 54 | und nutzen, soweit dies für die Datenabgleiche nach den Absätzen 1, 1a und 2 | ||
50 | erforderlich ist. Sie darf die Daten der Stammsatzdatei (§ 150 des Sechsten | 55 | erforderlich ist. Sie darf die Daten der Stammsatzdatei (§ 150 des Sechsten | ||
51 | Buches) und des bei ihr für die Prüfung bei den Arbeitgebern geführten | 56 | Buches) und des bei ihr für die Prüfung bei den Arbeitgebern geführten | ||
52 | Dateisystems (§ 28p Absatz 8 Satz 2 des Vierten Buches) nutzen, soweit die | 57 | Dateisystems (§ 28p Absatz 8 Satz 2 des Vierten Buches) nutzen, soweit die | ||
53 | Daten für die Datenabgleiche erforderlich sind. Die nach Satz 1 bei der | 58 | Daten für die Datenabgleiche erforderlich sind. Die nach Satz 1 bei der | ||
54 | Datenstelle der Rentenversicherung gespeicherten Daten sind unverzüglich nach | 59 | Datenstelle der Rentenversicherung gespeicherten Daten sind unverzüglich nach | ||
55 | Abschluss der Datenabgleiche zu löschen. | 60 | Abschluss der Datenabgleiche zu löschen. | ||
56 | (4) Die Träger der Sozialhilfe sind befugt, zur Vermeidung rechtswidriger | 61 | (4) Die Träger der Sozialhilfe sind befugt, zur Vermeidung rechtswidriger | ||
57 | Inanspruchnahme von Sozialhilfe Daten von Personen, die Leistungen nach diesem | 62 | Inanspruchnahme von Sozialhilfe Daten von Personen, die Leistungen nach diesem | ||
58 | Buch beziehen, bei anderen Stellen ihrer Verwaltung, bei ihren | 63 | Buch beziehen, bei anderen Stellen ihrer Verwaltung, bei ihren | ||
59 | wirtschaftlichen Unternehmen und bei den Kreisen, Kreisverwaltungsbehörden und | 64 | wirtschaftlichen Unternehmen und bei den Kreisen, Kreisverwaltungsbehörden und | ||
60 | Gemeinden zu überprüfen, soweit diese für die Erfüllung dieser Aufgaben | 65 | Gemeinden zu überprüfen, soweit diese für die Erfüllung dieser Aufgaben | ||
61 | erforderlich sind. Sie dürfen für die Überprüfung die in Absatz 1 Satz 2 | 66 | erforderlich sind. Sie dürfen für die Überprüfung die in Absatz 1 Satz 2 | ||
62 | genannten Daten übermitteln. Die Überprüfung kann auch regelmäßig im Wege des | 67 | genannten Daten übermitteln. Die Überprüfung kann auch regelmäßig im Wege des | ||
63 | automatisierten Datenabgleichs mit den Stellen durchgeführt werden, bei denen | 68 | automatisierten Datenabgleichs mit den Stellen durchgeführt werden, bei denen | ||
64 | die in Satz 4 jeweils genannten Daten zuständigkeitshalber vorliegen. Nach | 69 | die in Satz 4 jeweils genannten Daten zuständigkeitshalber vorliegen. Nach | ||
65 | Satz 1 ist die Überprüfung folgender Daten zulässig: | 70 | Satz 1 ist die Überprüfung folgender Daten zulässig: | ||
n | n | 71 | 1. | ||
66 | 1. Geburtsdatum und -ort, | 72 | Geburtsdatum und -ort, | ||
73 | 2. | ||||
67 | 2. Personen- und Familienstand, | 74 | Personen- und Familienstand, | ||
75 | 3. | ||||
68 | 3. Wohnsitz, | 76 | Wohnsitz, | ||
77 | 4. | ||||
69 | 4. Dauer und Kosten von Miet- oder Überlassungsverhältnissen von Wohnraum, | 78 | Dauer und Kosten von Miet- oder Überlassungsverhältnissen von Wohnraum, | ||
79 | 5. | ||||
70 | 5. Dauer und Kosten von bezogenen Leistungen über Elektrizität, Gas, Wasser, | 80 | Dauer und Kosten von bezogenen Leistungen über Elektrizität, Gas, Wasser, | ||
71 | Fernwärme oder Abfallentsorgung und | 81 | Fernwärme oder Abfallentsorgung und | ||
t | t | 82 | 6. | ||
72 | 6. Eigenschaft als Kraftfahrzeughalter. | 83 | Eigenschaft als Kraftfahrzeughalter. | ||
73 | Die in Satz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, die in Satz 4 genannten | 84 | Die in Satz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, die in Satz 4 genannten | ||
74 | Daten zu übermitteln. Sie haben die ihnen im Rahmen der Überprüfung | 85 | Daten zu übermitteln. Sie haben die ihnen im Rahmen der Überprüfung | ||
75 | übermittelten Daten nach Vorlage der Mitteilung unverzüglich zu löschen. Eine | 86 | übermittelten Daten nach Vorlage der Mitteilung unverzüglich zu löschen. Eine | ||
76 | Übermittlung durch diese Stellen unterbleibt, soweit ihr besondere gesetzliche | 87 | Übermittlung durch diese Stellen unterbleibt, soweit ihr besondere gesetzliche | ||
77 | Verwendungsregelungen entgegenstehen. | 88 | Verwendungsregelungen entgegenstehen. |
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