2. die Kosten für Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel, die
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die Kosten für Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel, die
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gleichzeitig mit der Leistung nach Nummer 1 für den nicht getrennt lebenden
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gleichzeitig mit der Leistung nach Nummer 1 für den nicht getrennt lebenden
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Ehegatten oder Lebenspartner und die minderjährigen unverheirateten Kinder
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Ehegatten oder Lebenspartner und die minderjährigen unverheirateten Kinder
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geleistet wurden.
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geleistet wurden.
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