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Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen | Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen | ||||
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t | 1 | Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht | t | 1 | Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht |
2 | Unterhaltspflichtigen | 2 | Unterhaltspflichtigen |
Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen | Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen | ||||
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f | 1 | (1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen | f | 1 | (1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen |
2 | erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser | 2 | erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser | ||
3 | bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem | 3 | bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem | ||
4 | unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. | 4 | unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. | ||
5 | Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch | 5 | Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch | ||
6 | durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Übergang des Anspruchs ist auch | 6 | durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Übergang des Anspruchs ist auch | ||
7 | ausgeschlossen, wenn die unterhaltspflichtige Person zum Personenkreis des § | 7 | ausgeschlossen, wenn die unterhaltspflichtige Person zum Personenkreis des § | ||
8 | 19 gehört oder die unterhaltspflichtige Person mit der leistungsberechtigten | 8 | 19 gehört oder die unterhaltspflichtige Person mit der leistungsberechtigten | ||
9 | Person vom zweiten Grad an verwandt ist. Gleiches gilt für Unterhaltsansprüche | 9 | Person vom zweiten Grad an verwandt ist. Gleiches gilt für Unterhaltsansprüche | ||
10 | gegen Verwandte ersten Grades einer Person, die schwanger ist oder ihr | 10 | gegen Verwandte ersten Grades einer Person, die schwanger ist oder ihr | ||
11 | leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut. § 93 | 11 | leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut. § 93 | ||
12 | Abs. 4 gilt entsprechend. | 12 | Abs. 4 gilt entsprechend. | ||
13 | (1a) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und | 13 | (1a) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und | ||
14 | Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches | 14 | Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches | ||
15 | Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als | 15 | Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als | ||
16 | 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der Übergang von Ansprüchen der | 16 | 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der Übergang von Ansprüchen der | ||
17 | Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz | 17 | Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz | ||
18 | 1 nicht zu berücksichtigen sind. Es wird vermutet, dass das Einkommen der | 18 | 1 nicht zu berücksichtigen sind. Es wird vermutet, dass das Einkommen der | ||
19 | unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht | 19 | unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht | ||
20 | überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 3 kann der jeweils für | 20 | überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 3 kann der jeweils für | ||
21 | die Ausführung des Gesetzes zuständige Träger von den Leistungsberechtigten | 21 | die Ausführung des Gesetzes zuständige Träger von den Leistungsberechtigten | ||
22 | Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der | 22 | Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der | ||
23 | Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende | 23 | Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende | ||
24 | Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist § | 24 | Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist § | ||
25 | 117 anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei Leistungen nach dem Dritten | 25 | 117 anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei Leistungen nach dem Dritten | ||
26 | Kapitel an minderjährige Kinder. | 26 | Kapitel an minderjährige Kinder. | ||
27 | (2) Der Anspruch einer volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die in | 27 | (2) Der Anspruch einer volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die in | ||
28 | erheblichem Maße zur Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt (§ 99 des | 28 | erheblichem Maße zur Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt (§ 99 des | ||
29 | Neunten Buches) oder pflegebedürftig im Sinne von § 61a ist, gegenüber ihren | 29 | Neunten Buches) oder pflegebedürftig im Sinne von § 61a ist, gegenüber ihren | ||
30 | Eltern wegen Leistungen nach dem Siebten Kapitel geht nur in Höhe von bis zu | 30 | Eltern wegen Leistungen nach dem Siebten Kapitel geht nur in Höhe von bis zu | ||
31 | 26 Euro, wegen Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel nur in Höhe von | 31 | 26 Euro, wegen Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel nur in Höhe von | ||
32 | bis zu 20 Euro monatlich über. Es wird vermutet, dass der Anspruch in Höhe der | 32 | bis zu 20 Euro monatlich über. Es wird vermutet, dass der Anspruch in Höhe der | ||
33 | genannten Beträge übergeht und mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen | 33 | genannten Beträge übergeht und mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen | ||
34 | haften; die Vermutung kann widerlegt werden. Die in Satz 1 genannten Beträge | 34 | haften; die Vermutung kann widerlegt werden. Die in Satz 1 genannten Beträge | ||
35 | verändern sich zum gleichen Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz, um den | 35 | verändern sich zum gleichen Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz, um den | ||
36 | sich das Kindergeld verändert. | 36 | sich das Kindergeld verändert. | ||
37 | (3) Ansprüche nach Absatz 1 und 2 gehen nicht über, soweit | 37 | (3) Ansprüche nach Absatz 1 und 2 gehen nicht über, soweit | ||
n | n | 38 | 1. | ||
38 | 1. die unterhaltspflichtige Person Leistungsberechtigte nach dem Dritten und | 39 | die unterhaltspflichtige Person Leistungsberechtigte nach dem Dritten und | ||
39 | Vierten Kapitel ist oder bei Erfüllung des Anspruchs würde oder | 40 | Vierten Kapitel ist oder bei Erfüllung des Anspruchs würde oder | ||
t | t | 41 | 2. | ||
40 | 2. der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde. | 42 | der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde. | ||
41 | Der Träger der Sozialhilfe hat die Einschränkung des Übergangs nach Satz 1 zu | 43 | Der Träger der Sozialhilfe hat die Einschränkung des Übergangs nach Satz 1 zu | ||
42 | berücksichtigen, wenn er von ihren Voraussetzungen durch vorgelegte Nachweise | 44 | berücksichtigen, wenn er von ihren Voraussetzungen durch vorgelegte Nachweise | ||
43 | oder auf andere Weise Kenntnis hat. | 45 | oder auf andere Weise Kenntnis hat. | ||
44 | (4) Für die Vergangenheit kann der Träger der Sozialhilfe den übergegangenen | 46 | (4) Für die Vergangenheit kann der Träger der Sozialhilfe den übergegangenen | ||
45 | Unterhalt außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der | 47 | Unterhalt außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der | ||
46 | Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen die Erbringung der | 48 | Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen die Erbringung der | ||
47 | Leistung schriftlich mitgeteilt hat. Wenn die Leistung voraussichtlich auf | 49 | Leistung schriftlich mitgeteilt hat. Wenn die Leistung voraussichtlich auf | ||
48 | längere Zeit erbracht werden muss, kann der Träger der Sozialhilfe bis zur | 50 | längere Zeit erbracht werden muss, kann der Träger der Sozialhilfe bis zur | ||
49 | Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen | 51 | Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen | ||
50 | klagen. | 52 | klagen. | ||
51 | (5) Der Träger der Sozialhilfe kann den auf ihn übergegangenen | 53 | (5) Der Träger der Sozialhilfe kann den auf ihn übergegangenen | ||
52 | Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der leistungsberechtigten Person auf | 54 | Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der leistungsberechtigten Person auf | ||
53 | diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend | 55 | diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend | ||
54 | gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die | 56 | gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die | ||
55 | leistungsberechtigte Person dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. | 57 | leistungsberechtigte Person dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. | ||
56 | Über die Ansprüche nach den Absätzen 1, 2 bis 4 ist im Zivilrechtsweg zu | 58 | Über die Ansprüche nach den Absätzen 1, 2 bis 4 ist im Zivilrechtsweg zu | ||
57 | entscheiden. | 59 | entscheiden. |
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