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Einkommensgrenze | Einkommensgrenze | ||||
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f | 1 | (1) Bei der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel ist der nachfragenden | f | 1 | (1) Bei der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel ist der nachfragenden |
2 | Person und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner die | 2 | Person und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner die | ||
3 | Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs ihr | 3 | Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs ihr | ||
4 | monatliches Einkommen zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die | 4 | monatliches Einkommen zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die | ||
5 | sich ergibt aus | 5 | sich ergibt aus | ||
n | n | 6 | 1. | ||
6 | 1. einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der | 7 | einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der | ||
7 | Anlage zu § 28, | 8 | Anlage zu § 28, | ||
n | n | 9 | 2. | ||
8 | 2. den Aufwendungen für die Unterkunft, soweit diese den der Besonderheit des | 10 | den Aufwendungen für die Unterkunft, soweit diese den der Besonderheit des | ||
9 | Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen und | 11 | Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen und | ||
n | n | 12 | 3. | ||
10 | 3. einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Betrages | 13 | einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Betrages von | ||
11 | von 70 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für den nicht | 14 | 70 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für den nicht | ||
12 | getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und für jede Person, die von der | 15 | getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und für jede Person, die von der | ||
13 | nachfragenden Person, ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner | 16 | nachfragenden Person, ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner | ||
14 | überwiegend unterhalten worden ist oder für die sie nach der Entscheidung über | 17 | überwiegend unterhalten worden ist oder für die sie nach der Entscheidung über | ||
15 | die Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden. | 18 | die Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden. | ||
16 | (2) Ist die nachfragende Person minderjährig und unverheiratet, so ist ihr und | 19 | (2) Ist die nachfragende Person minderjährig und unverheiratet, so ist ihr und | ||
17 | ihren Eltern die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der | 20 | ihren Eltern die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der | ||
18 | Dauer des Bedarfs das monatliche Einkommen der nachfragenden Person und ihrer | 21 | Dauer des Bedarfs das monatliche Einkommen der nachfragenden Person und ihrer | ||
19 | Eltern zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus | 22 | Eltern zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus | ||
n | n | 23 | 1. | ||
20 | 1. einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der | 24 | einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der | ||
21 | Anlage zu § 28, | 25 | Anlage zu § 28, | ||
n | n | 26 | 2. | ||
22 | 2. den Aufwendungen für die Unterkunft, soweit diese den der Besonderheit des | 27 | den Aufwendungen für die Unterkunft, soweit diese den der Besonderheit des | ||
23 | Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen und | 28 | Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen und | ||
t | t | 29 | 3. | ||
24 | 3. einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Betrages | 30 | einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Betrages von | ||
25 | von 70 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für einen | 31 | 70 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für einen | ||
26 | Elternteil, wenn die Eltern zusammenleben, sowie für die nachfragende Person und | 32 | Elternteil, wenn die Eltern zusammenleben, sowie für die nachfragende Person und | ||
27 | für jede Person, die von den Eltern oder der nachfragenden Person überwiegend | 33 | für jede Person, die von den Eltern oder der nachfragenden Person überwiegend | ||
28 | unterhalten worden ist oder für die sie nach der Entscheidung über die | 34 | unterhalten worden ist oder für die sie nach der Entscheidung über die | ||
29 | Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden. | 35 | Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden. | ||
30 | Leben die Eltern nicht zusammen, richtet sich die Einkommensgrenze nach dem | 36 | Leben die Eltern nicht zusammen, richtet sich die Einkommensgrenze nach dem | ||
31 | Elternteil, bei dem die nachfragende Person lebt. Lebt sie bei keinem | 37 | Elternteil, bei dem die nachfragende Person lebt. Lebt sie bei keinem | ||
32 | Elternteil, bestimmt sich die Einkommensgrenze nach Absatz 1. | 38 | Elternteil, bestimmt sich die Einkommensgrenze nach Absatz 1. | ||
33 | (3) Die Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 bestimmt sich nach dem | 39 | (3) Die Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 bestimmt sich nach dem | ||
34 | Ort, an dem der Leistungsberechtigte die Leistung erhält. Bei der Leistung in | 40 | Ort, an dem der Leistungsberechtigte die Leistung erhält. Bei der Leistung in | ||
35 | einer Einrichtung sowie bei Unterbringung in einer anderen Familie oder bei | 41 | einer Einrichtung sowie bei Unterbringung in einer anderen Familie oder bei | ||
36 | den in § 107 genannten anderen Personen bestimmt er sich nach dem gewöhnlichen | 42 | den in § 107 genannten anderen Personen bestimmt er sich nach dem gewöhnlichen | ||
37 | Aufenthalt des Leistungsberechtigten oder, wenn im Falle des Absatzes 2 auch | 43 | Aufenthalt des Leistungsberechtigten oder, wenn im Falle des Absatzes 2 auch | ||
38 | das Einkommen seiner Eltern oder eines Elternteils maßgebend ist, nach deren | 44 | das Einkommen seiner Eltern oder eines Elternteils maßgebend ist, nach deren | ||
39 | gewöhnlichem Aufenthalt. Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland nicht | 45 | gewöhnlichem Aufenthalt. Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland nicht | ||
40 | vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist Satz 1 anzuwenden. | 46 | vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist Satz 1 anzuwenden. |
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