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Schiedsstelle | Schiedsstelle | ||||
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f | 1 | (1) Für jedes Land oder für Teile eines Landes wird eine Schiedsstelle | f | 1 | (1) Für jedes Land oder für Teile eines Landes wird eine Schiedsstelle |
2 | gebildet. | 2 | gebildet. | ||
3 | (2) Die Schiedsstelle besteht aus Vertretern der Leistungserbringer und | 3 | (2) Die Schiedsstelle besteht aus Vertretern der Leistungserbringer und | ||
4 | Vertretern der örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe in gleicher | 4 | Vertretern der örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe in gleicher | ||
5 | Zahl sowie einem unparteiischen Vorsitzenden. | 5 | Zahl sowie einem unparteiischen Vorsitzenden. | ||
6 | (3) Die Vertreter der Leistungserbringer und deren Stellvertreter werden von | 6 | (3) Die Vertreter der Leistungserbringer und deren Stellvertreter werden von | ||
7 | den Vereinigungen der Leistungserbringer bestellt. Bei der Bestellung ist die | 7 | den Vereinigungen der Leistungserbringer bestellt. Bei der Bestellung ist die | ||
8 | Trägervielfalt zu beachten. Die Vertreter der Träger der Sozialhilfe und deren | 8 | Trägervielfalt zu beachten. Die Vertreter der Träger der Sozialhilfe und deren | ||
9 | Stellvertreter werden von diesen bestellt. Der Vorsitzende und sein | 9 | Stellvertreter werden von diesen bestellt. Der Vorsitzende und sein | ||
10 | Stellvertreter werden von den beteiligten Organisationen gemeinsam bestellt. | 10 | Stellvertreter werden von den beteiligten Organisationen gemeinsam bestellt. | ||
11 | Kommt eine Einigung nicht zustande, werden sie durch Los bestimmt. Soweit | 11 | Kommt eine Einigung nicht zustande, werden sie durch Los bestimmt. Soweit | ||
12 | beteiligte Organisationen keinen Vertreter bestellen oder im Verfahren nach | 12 | beteiligte Organisationen keinen Vertreter bestellen oder im Verfahren nach | ||
13 | Satz 3 keine Kandidaten für das Amt des Vorsitzenden und des Stellvertreters | 13 | Satz 3 keine Kandidaten für das Amt des Vorsitzenden und des Stellvertreters | ||
14 | benennen, bestellt die zuständige Landesbehörde auf Antrag einer der | 14 | benennen, bestellt die zuständige Landesbehörde auf Antrag einer der | ||
15 | beteiligten Organisationen die Vertreter und benennt die Kandidaten. | 15 | beteiligten Organisationen die Vertreter und benennt die Kandidaten. | ||
16 | (4) Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind an | 16 | (4) Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind an | ||
17 | Weisungen nicht gebunden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Entscheidungen | 17 | Weisungen nicht gebunden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Entscheidungen | ||
18 | werden mit der Mehrheit der Mitglieder getroffen. Ergibt sich keine Mehrheit, | 18 | werden mit der Mehrheit der Mitglieder getroffen. Ergibt sich keine Mehrheit, | ||
19 | entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. | 19 | entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. | ||
20 | (5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere | 20 | (5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere | ||
21 | über | 21 | über | ||
n | n | 22 | 1. | ||
22 | 1. die Zahl der Schiedsstellen, | 23 | die Zahl der Schiedsstellen, | ||
24 | 2. | ||||
23 | 2. die Zahl der Mitglieder und deren Bestellung, | 25 | die Zahl der Mitglieder und deren Bestellung, | ||
26 | 3. | ||||
24 | 3. die Amtsdauer und Amtsführung, | 27 | die Amtsdauer und Amtsführung, | ||
28 | 4. | ||||
25 | 4. die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für den Zeitaufwand | 29 | die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für den Zeitaufwand | ||
26 | der Mitglieder der Schiedsstelle, | 30 | der Mitglieder der Schiedsstelle, | ||
t | t | 31 | 5. | ||
27 | 5. die Geschäftsführung, | 32 | die Geschäftsführung, | ||
33 | 6. | ||||
28 | 6. das Verfahren, | 34 | das Verfahren, | ||
35 | 7. | ||||
29 | 7. die Erhebung und die Höhe der Gebühren, | 36 | die Erhebung und die Höhe der Gebühren, | ||
37 | 8. | ||||
30 | 8. die Verteilung der Kosten sowie | 38 | die Verteilung der Kosten sowie | ||
39 | 9. | ||||
31 | 9. die Rechtsaufsicht | 40 | die Rechtsaufsicht | ||
32 | zu bestimmen. | 41 | zu bestimmen. |
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