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Zugelassene Pflegeeinrichtungen | Zugelassene Pflegeeinrichtungen | ||||
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t | 1 | Zugelassene Pflegeeinrichtungen | t | 1 | Zugelassene Pflegeeinrichtungen |
Zugelassene Pflegeeinrichtungen | Zugelassene Pflegeeinrichtungen | ||||
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f | 1 | (1) Bei zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 72 des Elften Buches | f | 1 | (1) Bei zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 72 des Elften Buches |
2 | richten sich Art, Inhalt, Umfang und Vergütung | 2 | richten sich Art, Inhalt, Umfang und Vergütung | ||
t | t | 3 | 1. | ||
3 | 1. der ambulanten und teilstationären Pflegeleistungen, | 4 | der ambulanten und teilstationären Pflegeleistungen, | ||
5 | 2. | ||||
4 | 2. der Leistungen der Kurzzeitpflege, | 6 | der Leistungen der Kurzzeitpflege, | ||
7 | 3. | ||||
5 | 3. der vollstationären Pflegeleistungen, | 8 | der vollstationären Pflegeleistungen, | ||
9 | 4. | ||||
6 | 4. der Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung und | 10 | der Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung und | ||
11 | 5. | ||||
7 | 5. der Zusatzleistungen in Pflegeheimen | 12 | der Zusatzleistungen in Pflegeheimen | ||
8 | nach dem Achten Kapitel des Elften Buches, soweit die Vereinbarungen nach dem | 13 | nach dem Achten Kapitel des Elften Buches, soweit die Vereinbarungen nach dem | ||
9 | Achten Kapitel des Elften Buches im Einvernehmen mit dem Träger der | 14 | Achten Kapitel des Elften Buches im Einvernehmen mit dem Träger der | ||
10 | Sozialhilfe getroffen worden sind und nicht nach dem Siebten Kapitel | 15 | Sozialhilfe getroffen worden sind und nicht nach dem Siebten Kapitel | ||
11 | weitergehende Leistungen zu erbringen sind. | 16 | weitergehende Leistungen zu erbringen sind. | ||
12 | (2) Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass eine zugelassene | 17 | (2) Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass eine zugelassene | ||
13 | Pflegeeinrichtung ihre vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nicht | 18 | Pflegeeinrichtung ihre vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nicht | ||
14 | erfüllt, findet § 78 entsprechende Anwendung, soweit nicht eine | 19 | erfüllt, findet § 78 entsprechende Anwendung, soweit nicht eine | ||
15 | Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfung nach § 79 des Elften Buches | 20 | Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfung nach § 79 des Elften Buches | ||
16 | erfolgt oder soweit nicht ein Auftrag für eine Anlassprüfung nach § 114 des | 21 | erfolgt oder soweit nicht ein Auftrag für eine Anlassprüfung nach § 114 des | ||
17 | Elften Buches durch die Landesverbände der Pflegekassen erteilt worden ist. | 22 | Elften Buches durch die Landesverbände der Pflegekassen erteilt worden ist. | ||
18 | (3) Der Träger der Sozialhilfe ist zur Übernahme gesondert berechneter | 23 | (3) Der Träger der Sozialhilfe ist zur Übernahme gesondert berechneter | ||
19 | Investitionskosten nach dem Elften Buch nur verpflichtet, soweit die | 24 | Investitionskosten nach dem Elften Buch nur verpflichtet, soweit die | ||
20 | zuständige Landesbehörde ihre Zustimmung nach § 82 Absatz 3 Satz 3 des Elften | 25 | zuständige Landesbehörde ihre Zustimmung nach § 82 Absatz 3 Satz 3 des Elften | ||
21 | Buches erteilt oder der Träger der Sozialhilfe mit dem Träger der Einrichtung | 26 | Buches erteilt oder der Träger der Sozialhilfe mit dem Träger der Einrichtung | ||
22 | eine entsprechende Vereinbarung nach dem Zehnten Kapitel über die gesondert | 27 | eine entsprechende Vereinbarung nach dem Zehnten Kapitel über die gesondert | ||
23 | berechneten Investitionskosten nach § 82 Absatz 4 des Elften Buches getroffen | 28 | berechneten Investitionskosten nach § 82 Absatz 4 des Elften Buches getroffen | ||
24 | hat. | 29 | hat. |
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