1. zur Erleichterung der Pflege der Pflegebedürftigen beitragen,
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zur Erleichterung der Pflege der Pflegebedürftigen beitragen,
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2. zur Linderung der Beschwerden der Pflegebedürftigen beitragen oder
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zur Linderung der Beschwerden der Pflegebedürftigen beitragen oder
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3. den Pflegebedürftigen eine selbständigere Lebensführung ermöglichen.
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den Pflegebedürftigen eine selbständigere Lebensführung ermöglichen.
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Der Anspruch umfasst die notwendige Änderung, Instandsetzung und
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Der Anspruch umfasst die notwendige Änderung, Instandsetzung und
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Ersatzbeschaffung von Pflegehilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem
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Ersatzbeschaffung von Pflegehilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem
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Gebrauch.
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Gebrauch.
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(2) Technische Pflegehilfsmittel sollen den Pflegebedürftigen in geeigneten
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(2) Technische Pflegehilfsmittel sollen den Pflegebedürftigen in geeigneten
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Fällen leihweise zur Verfügung gestellt werden.
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Fällen leihweise zur Verfügung gestellt werden.
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