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Erstattung durch den Bund | Erstattung durch den Bund | ||||
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t | 1 | Erstattung durch den Bund | t | 1 | Erstattung durch den Bund |
Erstattung durch den Bund | Erstattung durch den Bund | ||||
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f | 1 | (1) Der Bund erstattet den Ländern | f | 1 | (1) Der Bund erstattet den Ländern |
n | n | 2 | 1. | ||
2 | 1. im Jahr 2013 einen Anteil von 75 Prozent und | 3 | im Jahr 2013 einen Anteil von 75 Prozent und | ||
4 | 2. | ||||
3 | 2. ab dem Jahr 2014 jeweils einen Anteil von 100 Prozent | 5 | ab dem Jahr 2014 jeweils einen Anteil von 100 Prozent | ||
4 | der im jeweiligen Kalenderjahr den für die Ausführung des Gesetzes nach diesem | 6 | der im jeweiligen Kalenderjahr den für die Ausführung des Gesetzes nach diesem | ||
5 | Kapitel zuständigen Trägern entstandenen Nettoausgaben für Geldleistungen nach | 7 | Kapitel zuständigen Trägern entstandenen Nettoausgaben für Geldleistungen nach | ||
6 | diesem Kapitel. | 8 | diesem Kapitel. | ||
7 | (2) Die Höhe der Nettoausgaben für Geldleistungen nach Absatz 1 ergibt sich | 9 | (2) Die Höhe der Nettoausgaben für Geldleistungen nach Absatz 1 ergibt sich | ||
8 | aus den Bruttoausgaben der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel | 10 | aus den Bruttoausgaben der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel | ||
9 | zuständigen Träger, abzüglich der auf diese Geldleistungen entfallenden | 11 | zuständigen Träger, abzüglich der auf diese Geldleistungen entfallenden | ||
10 | Einnahmen. Einnahmen nach Satz 1 sind insbesondere Einnahmen aus Aufwendungen, | 12 | Einnahmen. Einnahmen nach Satz 1 sind insbesondere Einnahmen aus Aufwendungen, | ||
11 | Kostenersatz und Ersatzansprüchen nach dem Dreizehnten Kapitel, soweit diese | 13 | Kostenersatz und Ersatzansprüchen nach dem Dreizehnten Kapitel, soweit diese | ||
12 | auf Geldleistungen nach diesem Kapitel entfallen, aus dem Übergang von | 14 | auf Geldleistungen nach diesem Kapitel entfallen, aus dem Übergang von | ||
13 | Ansprüchen nach § 93 sowie aus Erstattungen anderer Sozialleistungsträger nach | 15 | Ansprüchen nach § 93 sowie aus Erstattungen anderer Sozialleistungsträger nach | ||
14 | dem Zehnten Buch. | 16 | dem Zehnten Buch. | ||
15 | (3) Der Abruf der Erstattungen durch die Länder erfolgt quartalsweise. Die | 17 | (3) Der Abruf der Erstattungen durch die Länder erfolgt quartalsweise. Die | ||
16 | Abrufe sind | 18 | Abrufe sind | ||
n | n | 19 | 1. | ||
17 | 1. vom 15. März bis 14. Mai, | 20 | vom 15. März bis 14. Mai, | ||
21 | 2. | ||||
18 | 2. vom 15. Juni bis 14. August, | 22 | vom 15. Juni bis 14. August, | ||
23 | 3. | ||||
19 | 3. vom 15. September bis 14. November und | 24 | vom 15. September bis 14. November und | ||
25 | 4. | ||||
20 | 4. vom 1. Januar bis 28. Februar des Folgejahres | 26 | vom 1. Januar bis 28. Februar des Folgejahres | ||
21 | zulässig (Abrufzeiträume). Werden Leistungen für Leistungszeiträume im | 27 | zulässig (Abrufzeiträume). Werden Leistungen für Leistungszeiträume im | ||
22 | folgenden Haushaltsjahr zur fristgerechten Auszahlung an den | 28 | folgenden Haushaltsjahr zur fristgerechten Auszahlung an den | ||
23 | Leistungsberechtigten bereits im laufenden Haushaltsjahr erbracht, sind die | 29 | Leistungsberechtigten bereits im laufenden Haushaltsjahr erbracht, sind die | ||
24 | entsprechenden Nettoausgaben im Abrufzeitraum 15. März bis 14. Mai des | 30 | entsprechenden Nettoausgaben im Abrufzeitraum 15. März bis 14. Mai des | ||
25 | Folgejahres abzurufen. Der Abruf für Nettoausgaben aus Vorjahren, für die | 31 | Folgejahres abzurufen. Der Abruf für Nettoausgaben aus Vorjahren, für die | ||
26 | bereits ein Jahresnachweis vorliegt, ist in den darauf folgenden Jahren nach | 32 | bereits ein Jahresnachweis vorliegt, ist in den darauf folgenden Jahren nach | ||
27 | Maßgabe des Absatzes 1 jeweils nur vom 15. Juni bis 14. August zulässig. | 33 | Maßgabe des Absatzes 1 jeweils nur vom 15. Juni bis 14. August zulässig. | ||
28 | (4) Die Länder gewährleisten die Prüfung, dass die Ausgaben für Geldleistungen | 34 | (4) Die Länder gewährleisten die Prüfung, dass die Ausgaben für Geldleistungen | ||
29 | der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger | 35 | der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger | ||
30 | begründet und belegt sind und den Grundsätzen für Wirtschaftlichkeit und | 36 | begründet und belegt sind und den Grundsätzen für Wirtschaftlichkeit und | ||
31 | Sparsamkeit entsprechen. Sie haben dies dem Bundesministerium für Arbeit und | 37 | Sparsamkeit entsprechen. Sie haben dies dem Bundesministerium für Arbeit und | ||
32 | Soziales für das jeweils abgeschlossene Quartal in tabellarischer Form zu | 38 | Soziales für das jeweils abgeschlossene Quartal in tabellarischer Form zu | ||
33 | belegen (Quartalsnachweis). In den Quartalsnachweisen sind | 39 | belegen (Quartalsnachweis). In den Quartalsnachweisen sind | ||
n | n | 40 | 1. | ||
34 | 1. die Bruttoausgaben für Geldleistungen nach § 46a Absatz 2 sowie die darauf | 41 | die Bruttoausgaben für Geldleistungen nach § 46a Absatz 2 sowie die darauf | ||
35 | entfallenden Einnahmen, | 42 | entfallenden Einnahmen, | ||
n | n | 43 | 2. | ||
36 | 2. die Bruttoausgaben und Einnahmen nach Nummer 1, differenziert nach | 44 | die Bruttoausgaben und Einnahmen nach Nummer 1, differenziert nach | ||
37 | Leistungen für Leistungsberechtigte außerhalb und in Einrichtungen, | 45 | Leistungen für Leistungsberechtigte außerhalb und in Einrichtungen, | ||
n | n | 46 | 3. | ||
38 | 3. erstmals ab dem Jahr 2016 die Bruttoausgaben und Einnahmen nach Nummer 1, | 47 | erstmals ab dem Jahr 2016 die Bruttoausgaben und Einnahmen nach Nummer 1, | ||
39 | differenziert nach Leistungen für Leistungsberechtigte nach § 41 Absatz 2 und 3 | 48 | differenziert nach Leistungen für Leistungsberechtigte nach § 41 Absatz 2 und 3 | ||
40 | zu belegen. Die Quartalsnachweise für die Abrufzeiträume nach Absatz 3 Satz 2 | 49 | zu belegen. Die Quartalsnachweise für die Abrufzeiträume nach Absatz 3 Satz 2 | ||
41 | Nummer 1 bis 3 sind dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch die | 50 | Nummer 1 bis 3 sind dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch die | ||
42 | Länder jeweils zwischen dem 15. und dem 20. der Monate Mai, August und | 51 | Länder jeweils zwischen dem 15. und dem 20. der Monate Mai, August und | ||
43 | November für das jeweils abgeschlossene Quartal vorzulegen, für den | 52 | November für das jeweils abgeschlossene Quartal vorzulegen, für den | ||
44 | Abrufzeitraum nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 zwischen dem 1. und 5. März des | 53 | Abrufzeitraum nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 zwischen dem 1. und 5. März des | ||
45 | Folgejahres. Die Länder können die Quartalsnachweise auch vor den sich nach | 54 | Folgejahres. Die Länder können die Quartalsnachweise auch vor den sich nach | ||
46 | Satz 4 ergebenden Terminen vorlegen; ein weiterer Abruf in dem für das | 55 | Satz 4 ergebenden Terminen vorlegen; ein weiterer Abruf in dem für das | ||
47 | jeweilige Quartal nach Absatz 3 Satz 1 geltenden Abrufzeitraum ist nach | 56 | jeweilige Quartal nach Absatz 3 Satz 1 geltenden Abrufzeitraum ist nach | ||
48 | Vorlage des Quartalsnachweises nicht zulässig. | 57 | Vorlage des Quartalsnachweises nicht zulässig. | ||
49 | (5) Die Länder haben dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Angaben | 58 | (5) Die Länder haben dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Angaben | ||
50 | nach | 59 | nach | ||
t | t | 60 | 1. | ||
51 | 1. Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 und 2 entsprechend ab dem Kalenderjahr 2015 und | 61 | Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 und 2 entsprechend ab dem Kalenderjahr 2015 und | ||
62 | 2. | ||||
52 | 2. Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 entsprechend ab dem Kalenderjahr 2016 | 63 | Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 entsprechend ab dem Kalenderjahr 2016 | ||
53 | bis 31. März des jeweils folgenden Jahres in tabellarischer Form zu belegen | 64 | bis 31. März des jeweils folgenden Jahres in tabellarischer Form zu belegen | ||
54 | (Jahresnachweis). Die Angaben nach Satz 1 sind zusätzlich für die für die | 65 | (Jahresnachweis). Die Angaben nach Satz 1 sind zusätzlich für die für die | ||
55 | Ausführung nach diesem Kapitel zuständigen Träger zu differenzieren. | 66 | Ausführung nach diesem Kapitel zuständigen Träger zu differenzieren. |
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