1. dem Zweiten Abschnitt des Dreizehnten Kapitels sowie
5
dem Zweiten Abschnitt des Dreizehnten Kapitels sowie
6
2.
5
2. dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels des Zehnten Buches
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dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels des Zehnten Buches
6
für Geldleistungen nach diesem Kapitel nicht anzuwenden.
8
für Geldleistungen nach diesem Kapitel nicht anzuwenden.
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