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Mehrbedarfe | Mehrbedarfe | ||||
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f | 1 | (1) Für Bedarfe, die nicht durch den Regelsatz abgedeckt sind, werden | f | 1 | (1) Für Bedarfe, die nicht durch den Regelsatz abgedeckt sind, werden |
2 | ergänzend zu den Mehrbedarfen nach § 30 die Mehrbedarfe nach den Absätzen 2 | 2 | ergänzend zu den Mehrbedarfen nach § 30 die Mehrbedarfe nach den Absätzen 2 | ||
3 | bis 4 anerkannt. | 3 | bis 4 anerkannt. | ||
4 | (2) Für die Mehraufwendungen bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung wird | 4 | (2) Für die Mehraufwendungen bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung wird | ||
5 | ein Mehrbedarf anerkannt | 5 | ein Mehrbedarf anerkannt | ||
t | t | 6 | 1. | ||
6 | 1. in einer Werkstatt für behinderte Menschen nach § 56 des Neunten Buches, | 7 | in einer Werkstatt für behinderte Menschen nach § 56 des Neunten Buches, | ||
8 | 2. | ||||
7 | 2. bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder | 9 | bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder | ||
10 | 3. | ||||
8 | 3. im Rahmen vergleichbarer anderer tagesstrukturierender Angebote. | 11 | im Rahmen vergleichbarer anderer tagesstrukturierender Angebote. | ||
9 | Dies gilt unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in | 12 | Dies gilt unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in | ||
10 | Verantwortung eines Leistungsanbieters nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 angeboten | 13 | Verantwortung eines Leistungsanbieters nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 angeboten | ||
11 | wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen diesem und dem für die | 14 | wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen diesem und dem für die | ||
12 | gemeinschaftliche Mittagsverpflegung an einem anderen Ort Verantwortlichen | 15 | gemeinschaftliche Mittagsverpflegung an einem anderen Ort Verantwortlichen | ||
13 | vereinbart ist. Die Mehraufwendungen je Arbeitstag sind ein Dreißigstel des | 16 | vereinbart ist. Die Mehraufwendungen je Arbeitstag sind ein Dreißigstel des | ||
14 | Betrags, der sich nach § 2 Absatz 1 Satz 2 der | 17 | Betrags, der sich nach § 2 Absatz 1 Satz 2 der | ||
15 | Sozialversicherungsentgeltverordnung in der jeweiligen Fassung ergibt. | 18 | Sozialversicherungsentgeltverordnung in der jeweiligen Fassung ergibt. | ||
16 | (3) Für Leistungsberechtigte mit Behinderungen, denen Hilfen zur Schulbildung | 19 | (3) Für Leistungsberechtigte mit Behinderungen, denen Hilfen zur Schulbildung | ||
17 | oder Hilfen zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung nach § 112 Absatz | 20 | oder Hilfen zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung nach § 112 Absatz | ||
18 | 1 Nummer 1 und 2 des Neunten Buches geleistet werden, wird ein Mehrbedarf von | 21 | 1 Nummer 1 und 2 des Neunten Buches geleistet werden, wird ein Mehrbedarf von | ||
19 | 35 Prozent der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt. In besonderen | 22 | 35 Prozent der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt. In besonderen | ||
20 | Einzelfällen ist der Mehrbedarf nach Satz 1 über die Beendigung der dort | 23 | Einzelfällen ist der Mehrbedarf nach Satz 1 über die Beendigung der dort | ||
21 | genannten Leistungen hinaus während einer angemessenen Einarbeitungszeit von | 24 | genannten Leistungen hinaus während einer angemessenen Einarbeitungszeit von | ||
22 | bis zu drei Monaten anzuerkennen. In den Fällen des Satzes 1 oder des Satzes 2 | 25 | bis zu drei Monaten anzuerkennen. In den Fällen des Satzes 1 oder des Satzes 2 | ||
23 | ist § 30 Absatz 1 Nummer 2 nicht anzuwenden. | 26 | ist § 30 Absatz 1 Nummer 2 nicht anzuwenden. | ||
24 | (4) Die Summe des nach Absatz 3 und § 30 Absatz 1 bis 5 insgesamt | 27 | (4) Die Summe des nach Absatz 3 und § 30 Absatz 1 bis 5 insgesamt | ||
25 | anzuerkennenden Mehrbedarfs darf die Höhe der maßgebenden Regelbedarfsstufe | 28 | anzuerkennenden Mehrbedarfs darf die Höhe der maßgebenden Regelbedarfsstufe | ||
26 | nicht übersteigen. | 29 | nicht übersteigen. |
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