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Bedarfe für Unterkunft und Heizung | Bedarfe für Unterkunft und Heizung | ||||
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t | 1 | Bedarfe für Unterkunft und Heizung | t | 1 | Bedarfe für Unterkunft und Heizung |
Bedarfe für Unterkunft und Heizung | Bedarfe für Unterkunft und Heizung | ||||
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f | 1 | (1) Für Leistungsberechtigte sind angemessene Bedarfe für Unterkunft und | f | 1 | (1) Für Leistungsberechtigte sind angemessene Bedarfe für Unterkunft und |
2 | Heizung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels sowie nach § 42 Nummer | 2 | Heizung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels sowie nach § 42 Nummer | ||
3 | 4 Buchstabe b anzuerkennen, soweit in den folgenden Absätzen nichts | 3 | 4 Buchstabe b anzuerkennen, soweit in den folgenden Absätzen nichts | ||
4 | Abweichendes geregelt ist. | 4 | Abweichendes geregelt ist. | ||
5 | (2) Für die Anerkennung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung bei | 5 | (2) Für die Anerkennung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung bei | ||
n | n | 6 | 1. | ||
6 | 1. Leistungsberechtigten, die in einer Wohnung nach Satz 2 leben, gelten die | 7 | Leistungsberechtigten, die in einer Wohnung nach Satz 2 leben, gelten die | ||
7 | Absätze 3 und 4, | 8 | Absätze 3 und 4, | ||
n | n | 9 | 2. | ||
8 | 2. Leistungsberechtigten, die nicht in einer Wohnung nach Nummer 1 leben, weil | 10 | Leistungsberechtigten, die nicht in einer Wohnung nach Nummer 1 leben, weil | ||
9 | ihnen zur Erbringung von Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches allein oder | 11 | ihnen zur Erbringung von Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches allein oder | ||
10 | zu zweit ein persönlicher Wohnraum und zusätzliche Räumlichkeiten zur | 12 | zu zweit ein persönlicher Wohnraum und zusätzliche Räumlichkeiten zur | ||
11 | gemeinschaftlichen Nutzung nach Satz 3 zu Wohnzwecken überlassen werden, gelten | 13 | gemeinschaftlichen Nutzung nach Satz 3 zu Wohnzwecken überlassen werden, gelten | ||
12 | die Absätze 5 und 6, | 14 | die Absätze 5 und 6, | ||
n | n | 15 | 3. | ||
13 | 3. Leistungsberechtigten, die weder in einer Wohnung nach Nummer 1 noch in | 16 | Leistungsberechtigten, die weder in einer Wohnung nach Nummer 1 noch in | ||
14 | einem persönlichen Wohnraum und zusätzlichen Räumlichkeiten nach Nummer 2 | 17 | einem persönlichen Wohnraum und zusätzlichen Räumlichkeiten nach Nummer 2 | ||
15 | untergebracht sind und für die § 42 Nummer 4 Buchstabe b nicht anzuwenden ist, | 18 | untergebracht sind und für die § 42 Nummer 4 Buchstabe b nicht anzuwenden ist, | ||
16 | gilt Absatz 7. | 19 | gilt Absatz 7. | ||
17 | Wohnung ist die Zusammenfassung mehrerer Räume, die von anderen Wohnungen oder | 20 | Wohnung ist die Zusammenfassung mehrerer Räume, die von anderen Wohnungen oder | ||
18 | Wohnräumen baulich getrennt sind und die in ihrer Gesamtheit alle für die | 21 | Wohnräumen baulich getrennt sind und die in ihrer Gesamtheit alle für die | ||
19 | Führung eines Haushalts notwendigen Einrichtungen, Ausstattungen und | 22 | Führung eines Haushalts notwendigen Einrichtungen, Ausstattungen und | ||
20 | Räumlichkeiten umfassen. Persönlicher Wohnraum ist ein Wohnraum, der | 23 | Räumlichkeiten umfassen. Persönlicher Wohnraum ist ein Wohnraum, der | ||
21 | Leistungsberechtigten allein oder zu zweit zur alleinigen Nutzung überlassen | 24 | Leistungsberechtigten allein oder zu zweit zur alleinigen Nutzung überlassen | ||
22 | wird, und zusätzliche Räumlichkeiten sind Räume, die Leistungsberechtigten | 25 | wird, und zusätzliche Räumlichkeiten sind Räume, die Leistungsberechtigten | ||
23 | zusammen mit weiteren Personen zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen | 26 | zusammen mit weiteren Personen zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen | ||
24 | werden. | 27 | werden. | ||
25 | (3) Lebt eine leistungsberechtigte Person | 28 | (3) Lebt eine leistungsberechtigte Person | ||
n | n | 29 | 1. | ||
26 | 1. zusammen mit mindestens einem Elternteil, mit mindestens einem volljährigen | 30 | zusammen mit mindestens einem Elternteil, mit mindestens einem volljährigen | ||
27 | Geschwisterkind oder einem volljährigen Kind in einer Wohnung im Sinne von | 31 | Geschwisterkind oder einem volljährigen Kind in einer Wohnung im Sinne von | ||
28 | Absatz 2 Satz 2 und sind diese Mieter oder Eigentümer der gesamten Wohnung | 32 | Absatz 2 Satz 2 und sind diese Mieter oder Eigentümer der gesamten Wohnung | ||
29 | (Mehrpersonenhaushalt) und | 33 | (Mehrpersonenhaushalt) und | ||
n | n | 34 | 2. | ||
30 | 2. ist sie nicht vertraglich zur Tragung von Unterkunftskosten verpflichtet, | 35 | ist sie nicht vertraglich zur Tragung von Unterkunftskosten verpflichtet, | ||
31 | sind ihr Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach den Sätzen 2 bis 5 | 36 | sind ihr Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach den Sätzen 2 bis 5 | ||
32 | anzuerkennen. Als Bedarf sind leistungsberechtigten Personen nach Satz 1 | 37 | anzuerkennen. Als Bedarf sind leistungsberechtigten Personen nach Satz 1 | ||
33 | diejenigen Aufwendungen für Unterkunft als Bedarf anzuerkennen, die sich aus | 38 | diejenigen Aufwendungen für Unterkunft als Bedarf anzuerkennen, die sich aus | ||
34 | der Differenz der angemessenen Aufwendungen für den Mehrpersonenhaushalt | 39 | der Differenz der angemessenen Aufwendungen für den Mehrpersonenhaushalt | ||
35 | entsprechend der Anzahl der dort wohnenden Personen ergeben und für einen | 40 | entsprechend der Anzahl der dort wohnenden Personen ergeben und für einen | ||
36 | Haushalt mit einer um eins verringerten Personenzahl. Für die als Bedarf zu | 41 | Haushalt mit einer um eins verringerten Personenzahl. Für die als Bedarf zu | ||
37 | berücksichtigenden angemessenen Aufwendungen für Heizung ist der Anteil an den | 42 | berücksichtigenden angemessenen Aufwendungen für Heizung ist der Anteil an den | ||
38 | tatsächlichen Gesamtaufwendungen für die Heizung der Wohnung zu | 43 | tatsächlichen Gesamtaufwendungen für die Heizung der Wohnung zu | ||
39 | berücksichtigen, der sich für die Aufwendungen für die Unterkunft nach Satz 2 | 44 | berücksichtigen, der sich für die Aufwendungen für die Unterkunft nach Satz 2 | ||
40 | ergibt. Abweichend von § 35 kommt es auf die nachweisbare Tragung von | 45 | ergibt. Abweichend von § 35 kommt es auf die nachweisbare Tragung von | ||
41 | tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nicht an. Die Sätze 2 | 46 | tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nicht an. Die Sätze 2 | ||
42 | und 3 gelten nicht, wenn die mit der leistungsberechtigten Person | 47 | und 3 gelten nicht, wenn die mit der leistungsberechtigten Person | ||
43 | zusammenlebenden Personen darlegen, dass sie ihren Lebensunterhalt | 48 | zusammenlebenden Personen darlegen, dass sie ihren Lebensunterhalt | ||
44 | einschließlich der ungedeckten angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und | 49 | einschließlich der ungedeckten angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und | ||
45 | Heizung aus eigenen Mitteln nicht decken können; in diesen Fällen findet | 50 | Heizung aus eigenen Mitteln nicht decken können; in diesen Fällen findet | ||
46 | Absatz 4 Satz 1 Anwendung. | 51 | Absatz 4 Satz 1 Anwendung. | ||
47 | (4) Lebt eine leistungsberechtigte Person zusammen mit anderen Personen in | 52 | (4) Lebt eine leistungsberechtigte Person zusammen mit anderen Personen in | ||
48 | einer Wohnung im Sinne von Absatz 2 Satz 2 (Wohngemeinschaft) oder lebt die | 53 | einer Wohnung im Sinne von Absatz 2 Satz 2 (Wohngemeinschaft) oder lebt die | ||
49 | leistungsberechtigte Person zusammen mit in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 genannten | 54 | leistungsberechtigte Person zusammen mit in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 genannten | ||
50 | Personen und ist sie vertraglich zur Tragung von Unterkunftskosten | 55 | Personen und ist sie vertraglich zur Tragung von Unterkunftskosten | ||
51 | verpflichtet, sind die von ihr zu tragenden Aufwendungen für Unterkunft und | 56 | verpflichtet, sind die von ihr zu tragenden Aufwendungen für Unterkunft und | ||
52 | Heizung bis zu dem Betrag als Bedarf anzuerkennen, der ihrem nach der Zahl der | 57 | Heizung bis zu dem Betrag als Bedarf anzuerkennen, der ihrem nach der Zahl der | ||
53 | Bewohner zu bemessenden Anteil an den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung | 58 | Bewohner zu bemessenden Anteil an den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung | ||
54 | entspricht, die für einen entsprechenden Mehrpersonenhaushalt als angemessen | 59 | entspricht, die für einen entsprechenden Mehrpersonenhaushalt als angemessen | ||
55 | gelten. Satz 1 gilt nicht, wenn die leistungsberechtigte Person auf Grund | 60 | gelten. Satz 1 gilt nicht, wenn die leistungsberechtigte Person auf Grund | ||
56 | einer mietvertraglichen Vereinbarung nur für konkret bestimmte Anteile des | 61 | einer mietvertraglichen Vereinbarung nur für konkret bestimmte Anteile des | ||
57 | Mietzinses zur Zahlung verpflichtet ist; in diesem Fall sind die tatsächlichen | 62 | Mietzinses zur Zahlung verpflichtet ist; in diesem Fall sind die tatsächlichen | ||
58 | Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bis zu dem Betrag als Bedarf | 63 | Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bis zu dem Betrag als Bedarf | ||
59 | anzuerkennen, der für einen Einpersonenhaushalt angemessen ist, soweit der von | 64 | anzuerkennen, der für einen Einpersonenhaushalt angemessen ist, soweit der von | ||
60 | der leistungsberechtigten Person zu zahlende Mietzins zur gesamten | 65 | der leistungsberechtigten Person zu zahlende Mietzins zur gesamten | ||
61 | Wohnungsmiete in einem angemessenen Verhältnis steht. Übersteigen die | 66 | Wohnungsmiete in einem angemessenen Verhältnis steht. Übersteigen die | ||
62 | tatsächlichen Aufwendungen der leistungsberechtigten Person die nach den | 67 | tatsächlichen Aufwendungen der leistungsberechtigten Person die nach den | ||
63 | Sätzen 1 und 2 angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, gilt § 35 | 68 | Sätzen 1 und 2 angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, gilt § 35 | ||
64 | Absatz 2 Satz 2 entsprechend. | 69 | Absatz 2 Satz 2 entsprechend. | ||
65 | (5) Für leistungsberechtigte Personen, die in Räumlichkeiten nach Absatz 2 | 70 | (5) Für leistungsberechtigte Personen, die in Räumlichkeiten nach Absatz 2 | ||
66 | Satz 1 Nummer 2 leben, werden die tatsächlichen Aufwendungen für die | 71 | Satz 1 Nummer 2 leben, werden die tatsächlichen Aufwendungen für die | ||
67 | Unterkunft, soweit sie angemessen sind, als Bedarf berücksichtigt für | 72 | Unterkunft, soweit sie angemessen sind, als Bedarf berücksichtigt für | ||
n | n | 73 | 1. | ||
68 | 1. den persönlichen Wohnraum in voller Höhe, wenn er allein bewohnt wird, und | 74 | den persönlichen Wohnraum in voller Höhe, wenn er allein bewohnt wird, und | ||
69 | jeweils hälftig, wenn er von zwei Personen bewohnt wird, | 75 | jeweils hälftig, wenn er von zwei Personen bewohnt wird, | ||
n | n | 76 | 2. | ||
70 | 2. einen Zuschlag für den persönlichen Wohnraum, der vollständig oder | 77 | einen Zuschlag für den persönlichen Wohnraum, der vollständig oder teilweise | ||
71 | teilweise möbliert zur Nutzung überlassen wird, in der sich daraus ergebenden | 78 | möbliert zur Nutzung überlassen wird, in der sich daraus ergebenden Höhe, | ||
72 | Höhe, | 79 | 3. | ||
73 | 3. die Räumlichkeiten, die vorrangig zur gemeinschaftlichen Nutzung der | 80 | die Räumlichkeiten, die vorrangig zur gemeinschaftlichen Nutzung der | ||
74 | leistungsberechtigten Person und anderer Bewohner bestimmt sind | 81 | leistungsberechtigten Person und anderer Bewohner bestimmt sind | ||
75 | (Gemeinschaftsräume), mit einem Anteil, der sich aus der Anzahl der vorgesehenen | 82 | (Gemeinschaftsräume), mit einem Anteil, der sich aus der Anzahl der vorgesehenen | ||
76 | Nutzer bei gleicher Aufteilung ergibt. | 83 | Nutzer bei gleicher Aufteilung ergibt. | ||
77 | Für die tatsächlichen Aufwendungen für die Heizung werden die auf den | 84 | Für die tatsächlichen Aufwendungen für die Heizung werden die auf den | ||
78 | persönlichen Wohnraum und die auf die Gemeinschaftsräume entfallenden Anteile | 85 | persönlichen Wohnraum und die auf die Gemeinschaftsräume entfallenden Anteile | ||
79 | als Bedarf anerkannt, soweit sie angemessen sind. Tatsächliche Aufwendungen | 86 | als Bedarf anerkannt, soweit sie angemessen sind. Tatsächliche Aufwendungen | ||
80 | für Unterkunft und Heizung nach den Sätzen 1 und 2 gelten als angemessen, wenn | 87 | für Unterkunft und Heizung nach den Sätzen 1 und 2 gelten als angemessen, wenn | ||
81 | sie die Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen | 88 | sie die Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen | ||
82 | für die Warmmiete von Einpersonenhaushalten nicht überschreiten. Maßgeblich | 89 | für die Warmmiete von Einpersonenhaushalten nicht überschreiten. Maßgeblich | ||
83 | ist die Höhe der sich nach Satz 3 ergebenden durchschnittlichen Warmmiete im | 90 | ist die Höhe der sich nach Satz 3 ergebenden durchschnittlichen Warmmiete im | ||
84 | Zuständigkeitsbereich desjenigen Trägers, der für die Ausführung des Gesetzes | 91 | Zuständigkeitsbereich desjenigen Trägers, der für die Ausführung des Gesetzes | ||
85 | nach diesem Kapitel für in Wohnungen lebende Leistungsberechtigte, die zur | 92 | nach diesem Kapitel für in Wohnungen lebende Leistungsberechtigte, die zur | ||
86 | gleichen Zeit keine Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel oder nach | 93 | gleichen Zeit keine Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel oder nach | ||
87 | Teil 2 des Neunten Buches erhalten, zuständig ist (örtlicher Träger) und in | 94 | Teil 2 des Neunten Buches erhalten, zuständig ist (örtlicher Träger) und in | ||
88 | dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Räumlichkeiten nach Satz 1 liegen. | 95 | dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Räumlichkeiten nach Satz 1 liegen. | ||
89 | Hat ein zuständiger örtlicher Träger innerhalb seines örtlichen | 96 | Hat ein zuständiger örtlicher Träger innerhalb seines örtlichen | ||
90 | Zuständigkeitsbereiches mehr als eine Angemessenheitsgrenze festgelegt, so | 97 | Zuständigkeitsbereiches mehr als eine Angemessenheitsgrenze festgelegt, so | ||
91 | können die sich daraus ergebenden örtlichen Abgrenzungen für die | 98 | können die sich daraus ergebenden örtlichen Abgrenzungen für die | ||
92 | Durchschnittsbildung nach Satz 3 zu Grunde gelegt werden. Überschreiten die | 99 | Durchschnittsbildung nach Satz 3 zu Grunde gelegt werden. Überschreiten die | ||
93 | tatsächlichen Aufwendungen die Angemessenheitsgrenze nach Satz 3, sind um bis | 100 | tatsächlichen Aufwendungen die Angemessenheitsgrenze nach Satz 3, sind um bis | ||
94 | zu 25 Prozent höhere als die angemessenen Aufwendungen anzuerkennen, wenn die | 101 | zu 25 Prozent höhere als die angemessenen Aufwendungen anzuerkennen, wenn die | ||
95 | leistungsberechtigte Person die höheren Aufwendungen durch einen Vertrag mit | 102 | leistungsberechtigte Person die höheren Aufwendungen durch einen Vertrag mit | ||
96 | gesondert ausgewiesenen zusätzlichen Kosten nachweist für | 103 | gesondert ausgewiesenen zusätzlichen Kosten nachweist für | ||
n | n | 104 | 1. | ||
97 | 1. Zuschläge nach Satz 1 Nummer 2, | 105 | Zuschläge nach Satz 1 Nummer 2, | ||
106 | 2. | ||||
98 | 2. Wohn- und Wohnnebenkosten, sofern diese Kosten im Verhältnis zu | 107 | Wohn- und Wohnnebenkosten, sofern diese Kosten im Verhältnis zu | ||
99 | vergleichbaren Wohnformen angemessen sind, | 108 | vergleichbaren Wohnformen angemessen sind, | ||
n | n | 109 | 3. | ||
100 | 3. Haushaltsstrom, Instandhaltung des persönlichen Wohnraums und der | 110 | Haushaltsstrom, Instandhaltung des persönlichen Wohnraums und der | ||
101 | Räumlichkeiten zur gemeinschaftlichen Nutzung sowie die Ausstattung mit | 111 | Räumlichkeiten zur gemeinschaftlichen Nutzung sowie die Ausstattung mit | ||
102 | Haushaltsgroßgeräten oder | 112 | Haushaltsgroßgeräten oder | ||
n | n | 113 | 4. | ||
103 | 4. Gebühren für Telekommunikation sowie Gebühren für den Zugang zu Rundfunk, | 114 | Gebühren für Telekommunikation sowie Gebühren für den Zugang zu Rundfunk, | ||
104 | Fernsehen und Internet. | 115 | Fernsehen und Internet. | ||
105 | Die zusätzlichen Aufwendungen nach Satz 6 Nummer 2 bis 4 sind nach der Anzahl | 116 | Die zusätzlichen Aufwendungen nach Satz 6 Nummer 2 bis 4 sind nach der Anzahl | ||
106 | der in einer baulichen Einheit lebenden Personen zu gleichen Teilen | 117 | der in einer baulichen Einheit lebenden Personen zu gleichen Teilen | ||
107 | aufzuteilen. | 118 | aufzuteilen. | ||
108 | (6) Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 4 den der | 119 | (6) Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 4 den der | ||
109 | Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang und hat der für die | 120 | Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang und hat der für die | ||
110 | Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständige Träger Anhaltspunkte | 121 | Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständige Träger Anhaltspunkte | ||
111 | dafür, dass ein anderer Leistungsträger diese Aufwendungen ganz oder teilweise | 122 | dafür, dass ein anderer Leistungsträger diese Aufwendungen ganz oder teilweise | ||
112 | zu übernehmen verpflichtet ist, wirkt er auf eine sachdienliche Antragstellung | 123 | zu übernehmen verpflichtet ist, wirkt er auf eine sachdienliche Antragstellung | ||
113 | bei diesem Leistungsträger hin. Übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen die | 124 | bei diesem Leistungsträger hin. Übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen die | ||
114 | Angemessenheitsgrenze nach Absatz 5 Satz 3 um mehr als 25 Prozent, umfassen | 125 | Angemessenheitsgrenze nach Absatz 5 Satz 3 um mehr als 25 Prozent, umfassen | ||
115 | die Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches auch diese Aufwendungen. | 126 | die Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches auch diese Aufwendungen. | ||
116 | (7) Lebt eine leistungsberechtigte Person in einer sonstigen Unterkunft nach | 127 | (7) Lebt eine leistungsberechtigte Person in einer sonstigen Unterkunft nach | ||
117 | Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 allein, so sind höchstens die durchschnittlichen | 128 | Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 allein, so sind höchstens die durchschnittlichen | ||
118 | angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines | 129 | angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines | ||
119 | Einpersonenhaushaltes im örtlichen Zuständigkeitsbereich des für die | 130 | Einpersonenhaushaltes im örtlichen Zuständigkeitsbereich des für die | ||
120 | Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Trägers als Bedarf | 131 | Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Trägers als Bedarf | ||
121 | anzuerkennen. Lebt die leistungsberechtigte Person zusammen mit anderen | 132 | anzuerkennen. Lebt die leistungsberechtigte Person zusammen mit anderen | ||
122 | Bewohnern in einer sonstigen Unterkunft, so sind höchstens die angemessenen | 133 | Bewohnern in einer sonstigen Unterkunft, so sind höchstens die angemessenen | ||
123 | tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anzuerkennen, die die | 134 | tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anzuerkennen, die die | ||
124 | leistungsberechtigte Person nach der Zahl der Bewohner anteilig an einem | 135 | leistungsberechtigte Person nach der Zahl der Bewohner anteilig an einem | ||
125 | entsprechenden Mehrpersonenhaushalt zu tragen hätte. Höhere als die sich nach | 136 | entsprechenden Mehrpersonenhaushalt zu tragen hätte. Höhere als die sich nach | ||
126 | Satz 1 oder 2 ergebenden Aufwendungen können im Einzelfall als Bedarf | 137 | Satz 1 oder 2 ergebenden Aufwendungen können im Einzelfall als Bedarf | ||
127 | anerkannt werden, wenn | 138 | anerkannt werden, wenn | ||
n | n | 139 | 1. | ||
128 | 1. eine leistungsberechtigte Person voraussichtlich innerhalb von sechs | 140 | eine leistungsberechtigte Person voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten | ||
129 | Monaten ab der erstmaligen Anerkennung von Bedarfen nach Satz 1 oder Satz 2 in | 141 | ab der erstmaligen Anerkennung von Bedarfen nach Satz 1 oder Satz 2 in einer | ||
130 | einer angemessenen Wohnung untergebracht werden kann oder, sofern dies als nicht | 142 | angemessenen Wohnung untergebracht werden kann oder, sofern dies als nicht | ||
131 | möglich erscheint, voraussichtlich auch keine hinsichtlich Ausstattung und Größe | 143 | möglich erscheint, voraussichtlich auch keine hinsichtlich Ausstattung und Größe | ||
132 | sowie Höhe der Aufwendungen angemessene Unterbringung in einer sonstigen | 144 | sowie Höhe der Aufwendungen angemessene Unterbringung in einer sonstigen | ||
133 | Unterkunft verfügbar ist oder | 145 | Unterkunft verfügbar ist oder | ||
t | t | 146 | 2. | ||
134 | 2. die Aufwendungen zusätzliche haushaltsbezogene Aufwendungen beinhalten, die | 147 | die Aufwendungen zusätzliche haushaltsbezogene Aufwendungen beinhalten, die | ||
135 | ansonsten über die Regelbedarfe abzudecken wären. | 148 | ansonsten über die Regelbedarfe abzudecken wären. |
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