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Bedarfe für Unterkunft und Heizung | Bedarfe für Unterkunft und Heizung | ||||
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t | 1 | Bedarfe für Unterkunft und Heizung | t | 1 | Bedarfe für Unterkunft und Heizung |
Bedarfe für Unterkunft und Heizung | Bedarfe für Unterkunft und Heizung | ||||
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f | 1 | (1) Bedarfe für die Unterkunft werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen | f | 1 | (1) Bedarfe für die Unterkunft werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen |
2 | anerkannt. Bedarfe für die Unterkunft sind auf Antrag der | 2 | anerkannt. Bedarfe für die Unterkunft sind auf Antrag der | ||
3 | leistungsberechtigten Person durch Direktzahlung an den Vermieter oder andere | 3 | leistungsberechtigten Person durch Direktzahlung an den Vermieter oder andere | ||
4 | Empfangsberechtigte zu decken. Direktzahlungen an den Vermieter oder andere | 4 | Empfangsberechtigte zu decken. Direktzahlungen an den Vermieter oder andere | ||
5 | Empfangsberechtigte sollen erfolgen, wenn die zweckentsprechende Verwendung | 5 | Empfangsberechtigte sollen erfolgen, wenn die zweckentsprechende Verwendung | ||
6 | durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist | 6 | durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist | ||
7 | insbesondere der Fall, wenn | 7 | insbesondere der Fall, wenn | ||
n | n | 8 | 1. | ||
8 | 1. Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des | 9 | Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des | ||
9 | Mietverhältnisses berechtigen, | 10 | Mietverhältnisses berechtigen, | ||
n | n | 11 | 2. | ||
10 | 2. Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der | 12 | Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der | ||
11 | Energieversorgung berechtigen, | 13 | Energieversorgung berechtigen, | ||
n | n | 14 | 3. | ||
12 | 3. konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen | 15 | konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen | ||
13 | der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu | 16 | der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu | ||
14 | verwenden, oder | 17 | verwenden, oder | ||
n | n | 18 | 4. | ||
15 | 4. konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis | 19 | konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis | ||
16 | eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend | 20 | eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend | ||
17 | verwendet. | 21 | verwendet. | ||
18 | Werden die Bedarfe für die Unterkunft und Heizung durch Direktzahlung an den | 22 | Werden die Bedarfe für die Unterkunft und Heizung durch Direktzahlung an den | ||
19 | Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gedeckt, hat der Träger der | 23 | Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gedeckt, hat der Träger der | ||
20 | Sozialhilfe die leistungsberechtigte Person darüber schriftlich zu | 24 | Sozialhilfe die leistungsberechtigte Person darüber schriftlich zu | ||
21 | unterrichten. | 25 | unterrichten. | ||
22 | (2) Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des | 26 | (2) Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des | ||
23 | Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie insoweit als Bedarf der Personen, | 27 | Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie insoweit als Bedarf der Personen, | ||
24 | deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, | 28 | deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, | ||
25 | anzuerkennen. Satz 1 gilt so lange, als es diesen Personen nicht möglich oder | 29 | anzuerkennen. Satz 1 gilt so lange, als es diesen Personen nicht möglich oder | ||
26 | nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf | 30 | nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf | ||
27 | andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für | 31 | andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für | ||
28 | sechs Monate. Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft haben | 32 | sechs Monate. Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft haben | ||
29 | Leistungsberechtigte den dort zuständigen Träger der Sozialhilfe über die nach | 33 | Leistungsberechtigte den dort zuständigen Träger der Sozialhilfe über die nach | ||
30 | den Sätzen 1 und 2 maßgeblichen Umstände in Kenntnis zu setzen. Sind die | 34 | den Sätzen 1 und 2 maßgeblichen Umstände in Kenntnis zu setzen. Sind die | ||
31 | Aufwendungen für die neue Unterkunft unangemessen hoch, ist der Träger der | 35 | Aufwendungen für die neue Unterkunft unangemessen hoch, ist der Träger der | ||
32 | Sozialhilfe nur zur Übernahme angemessener Aufwendungen verpflichtet, es sei | 36 | Sozialhilfe nur zur Übernahme angemessener Aufwendungen verpflichtet, es sei | ||
33 | denn, er hat den darüber hinausgehenden Aufwendungen vorher zugestimmt. | 37 | denn, er hat den darüber hinausgehenden Aufwendungen vorher zugestimmt. | ||
34 | Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen und Umzugskosten können bei | 38 | Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen und Umzugskosten können bei | ||
35 | vorheriger Zustimmung übernommen werden; Mietkautionen sollen als Darlehen | 39 | vorheriger Zustimmung übernommen werden; Mietkautionen sollen als Darlehen | ||
36 | erbracht werden. Eine Zustimmung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den | 40 | erbracht werden. Eine Zustimmung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den | ||
37 | Träger der Sozialhilfe veranlasst wird oder aus anderen Gründen notwendig ist | 41 | Träger der Sozialhilfe veranlasst wird oder aus anderen Gründen notwendig ist | ||
38 | und wenn ohne die Zustimmung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum | 42 | und wenn ohne die Zustimmung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum | ||
39 | nicht gefunden werden kann. | 43 | nicht gefunden werden kann. | ||
40 | (3) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen Bereich die Bedarfe für die | 44 | (3) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen Bereich die Bedarfe für die | ||
41 | Unterkunft durch eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen | 45 | Unterkunft durch eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen | ||
42 | Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in | 46 | Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in | ||
43 | Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der | 47 | Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der | ||
44 | Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, | 48 | Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, | ||
45 | der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der | 49 | der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der | ||
46 | Leistungsberechtigten zu berücksichtigen. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. | 50 | Leistungsberechtigten zu berücksichtigen. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. | ||
47 | (4) Bedarfe für Heizung und zentrale Warmwasserversorgung werden in | 51 | (4) Bedarfe für Heizung und zentrale Warmwasserversorgung werden in | ||
48 | tatsächlicher Höhe anerkannt, soweit sie angemessen sind. Die Bedarfe können | 52 | tatsächlicher Höhe anerkannt, soweit sie angemessen sind. Die Bedarfe können | ||
49 | durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der | 53 | durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der | ||
50 | Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, die Größe und | 54 | Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, die Größe und | ||
51 | Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die | 55 | Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die | ||
52 | örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. | 56 | örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. | ||
53 | (5) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 | 57 | (5) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 | ||
54 | Nummer 2 und Satz 3, sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a | 58 | Nummer 2 und Satz 3, sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a | ||
55 | Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen | 59 | Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen | ||
t | 56 | Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Nummer 3 sind Aufwendungen für Unterkunft und | t | 60 | Unterkunft nach _§ 42a Absatz 2 Nummer 3_ sind Aufwendungen für Unterkunft und |
57 | Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. | 61 | Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. |
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