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Bedarfe für Bildung und Teilhabe | Bedarfe für Bildung und Teilhabe | ||||
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t | 1 | Bedarfe für Bildung und Teilhabe | t | 1 | Bedarfe für Bildung und Teilhabe |
Bedarfe für Bildung und Teilhabe | Bedarfe für Bildung und Teilhabe | ||||
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f | 1 | (1) Bedarfe für Bildung nach den Absätzen 2 bis 6 von Schülerinnen und | f | 1 | (1) Bedarfe für Bildung nach den Absätzen 2 bis 6 von Schülerinnen und |
2 | Schülern, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, sowie | 2 | Schülern, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, sowie | ||
3 | Bedarfe von Kindern und Jugendlichen für Teilhabe am sozialen und kulturellen | 3 | Bedarfe von Kindern und Jugendlichen für Teilhabe am sozialen und kulturellen | ||
4 | Leben in der Gemeinschaft nach Absatz 7 werden neben den maßgebenden | 4 | Leben in der Gemeinschaft nach Absatz 7 werden neben den maßgebenden | ||
5 | Regelbedarfsstufen gesondert berücksichtigt. Leistungen hierfür werden nach | 5 | Regelbedarfsstufen gesondert berücksichtigt. Leistungen hierfür werden nach | ||
6 | den Maßgaben des § 34a gesondert erbracht. | 6 | den Maßgaben des § 34a gesondert erbracht. | ||
7 | (2) Bedarfe werden bei Schülerinnen und Schülern in Höhe der tatsächlichen | 7 | (2) Bedarfe werden bei Schülerinnen und Schülern in Höhe der tatsächlichen | ||
8 | Aufwendungen anerkannt für | 8 | Aufwendungen anerkannt für | ||
n | n | 9 | 1. | ||
9 | 1. Schulausflüge und | 10 | Schulausflüge und | ||
11 | 2. | ||||
10 | 2. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen. | 12 | mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen. | ||
11 | Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege | 13 | Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege | ||
12 | geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend. | 14 | geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend. | ||
13 | (3) Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden bei | 15 | (3) Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden bei | ||
14 | Schülerinnen und Schülern für den Monat, in dem der erste Schultag eines | 16 | Schülerinnen und Schülern für den Monat, in dem der erste Schultag eines | ||
15 | Schuljahres liegt, in Höhe von 100 Euro und für den Monat, in dem das zweite | 17 | Schuljahres liegt, in Höhe von 100 Euro und für den Monat, in dem das zweite | ||
16 | Schulhalbjahr eines Schuljahres beginnt, in Höhe von 50 Euro anerkannt. | 18 | Schulhalbjahr eines Schuljahres beginnt, in Höhe von 50 Euro anerkannt. | ||
17 | Abweichend von Satz 1 ist Schülerinnen und Schülern für die Ausstattung mit | 19 | Abweichend von Satz 1 ist Schülerinnen und Schülern für die Ausstattung mit | ||
18 | persönlichem Schulbedarf ein Bedarf anzuerkennen | 20 | persönlichem Schulbedarf ein Bedarf anzuerkennen | ||
n | n | 21 | 1. | ||
19 | 1. in Höhe von 100 Euro für das erste Schulhalbjahr, wenn die erstmalige | 22 | in Höhe von 100 Euro für das erste Schulhalbjahr, wenn die erstmalige | ||
20 | Aufnahme innerhalb des Schuljahres nach dem Monat erfolgt, in dem das erste | 23 | Aufnahme innerhalb des Schuljahres nach dem Monat erfolgt, in dem das erste | ||
21 | Schulhalbjahr beginnt, aber vor Beginn des Monats, in dem das zweite | 24 | Schulhalbjahr beginnt, aber vor Beginn des Monats, in dem das zweite | ||
22 | Schulhalbjahr beginnt, | 25 | Schulhalbjahr beginnt, | ||
n | n | 26 | 2. | ||
23 | 2. in Höhe des Betrags für das erste und das zweite Schulhalbjahr, wenn die | 27 | in Höhe des Betrags für das erste und das zweite Schulhalbjahr, wenn die | ||
24 | erstmalige Aufnahme innerhalb des Schuljahres in oder nach dem Monat erfolgt, in | 28 | erstmalige Aufnahme innerhalb des Schuljahres in oder nach dem Monat erfolgt, in | ||
25 | dem das zweite Schulhalbjahr beginnt, | 29 | dem das zweite Schulhalbjahr beginnt, | ||
n | n | 30 | 3. | ||
26 | 3. in Höhe von 50 Euro, wenn der Schulbesuch nach dem Monat, in dem das | 31 | in Höhe von 50 Euro, wenn der Schulbesuch nach dem Monat, in dem das | ||
27 | Schuljahr begonnen hat, unterbrochen wird und die Wiederaufnahme nach dem Monat | 32 | Schuljahr begonnen hat, unterbrochen wird und die Wiederaufnahme nach dem Monat | ||
28 | erfolgt, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt. | 33 | erfolgt, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt. | ||
29 | (4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen | 34 | (4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen | ||
30 | Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, | 35 | Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, | ||
31 | werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, | 36 | werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, | ||
32 | soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Als nächstgelegene Schule des | 37 | soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Als nächstgelegene Schule des | ||
33 | gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils | 38 | gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils | ||
34 | gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder | 39 | gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder | ||
35 | organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere | 40 | organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere | ||
36 | Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem | 41 | Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem | ||
37 | Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung. | 42 | Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung. | ||
38 | (5) Für Schülerinnen und Schüler wird eine schulische Angebote ergänzende | 43 | (5) Für Schülerinnen und Schüler wird eine schulische Angebote ergänzende | ||
39 | angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich | 44 | angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich | ||
40 | erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten | 45 | erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten | ||
41 | wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung | 46 | wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung | ||
42 | kommt es dabei nicht an. | 47 | kommt es dabei nicht an. | ||
43 | (6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die | 48 | (6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die | ||
44 | entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für | 49 | entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für | ||
n | n | 50 | 1. | ||
45 | 1. Schülerinnen und Schüler und | 51 | Schülerinnen und Schüler und | ||
52 | 2. | ||||
46 | 2. Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege | 53 | Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege | ||
47 | geleistet wird. | 54 | geleistet wird. | ||
48 | Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die | 55 | Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die | ||
49 | Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird oder durch | 56 | Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird oder durch | ||
50 | einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung vereinbart ist. | 57 | einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung vereinbart ist. | ||
51 | In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die | 58 | In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die | ||
52 | Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch | 59 | Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch | ||
53 | stattfindet. | 60 | stattfindet. | ||
54 | (7) Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft | 61 | (7) Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft | ||
55 | werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei | 62 | werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei | ||
56 | Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, | 63 | Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, | ||
57 | tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an | 64 | tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an | ||
n | n | 65 | 1. | ||
58 | 1. Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit, | 66 | Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit, | ||
67 | 2. | ||||
59 | 2. Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und | 68 | Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und | ||
60 | vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und | 69 | vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und | ||
t | t | 70 | 3. | ||
61 | 3. Freizeiten. | 71 | Freizeiten. | ||
62 | Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere | 72 | Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere | ||
63 | tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit | 73 | tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit | ||
64 | der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den | 74 | der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den | ||
65 | Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den | 75 | Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den | ||
66 | Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten. | 76 | Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten. |
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