f | (1) Um die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine angemessene | f | (1) Um die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine angemessene |
| Alterssicherung zu erfüllen, können die erforderlichen Aufwendungen als Bedarf | | Alterssicherung zu erfüllen, können die erforderlichen Aufwendungen als Bedarf |
| berücksichtigt werden, soweit sie nicht nach § 82 Absatz 2 Nummer 2 und 3 vom | | berücksichtigt werden, soweit sie nicht nach § 82 Absatz 2 Nummer 2 und 3 vom |
| Einkommen abgesetzt werden. Aufwendungen nach Satz 1 sind insbesondere | | Einkommen abgesetzt werden. Aufwendungen nach Satz 1 sind insbesondere |
n | | n | 1. |
| 1. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, | | Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, |
| | | 2. |
| 2. Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse, | | Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse, |
| | | 3. |
| 3. Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den | | Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen |
| gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen, | | Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen, |
| | | 4. |
| 4. Beiträge für eine eigene kapitalgedeckte Altersvorsorge in Form einer | | Beiträge für eine eigene kapitalgedeckte Altersvorsorge in Form einer |
| lebenslangen Leibrente, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen auf | | lebenslangen Leibrente, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen auf |
| das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente nicht vor | | das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente nicht vor |
| Vollendung des 60. Lebensjahres vorsieht, sowie | | Vollendung des 60. Lebensjahres vorsieht, sowie |
t | | t | 5. |
| 5. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, | | geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, |
| soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht | | soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht |
| überschreiten. | | überschreiten. |
| (2) Weisen Leistungsberechtigte Aufwendungen zur Erlangung eines Anspruchs auf | | (2) Weisen Leistungsberechtigte Aufwendungen zur Erlangung eines Anspruchs auf |
| ein angemessenes Sterbegeld vor Beginn der Leistungsberechtigung nach, so | | ein angemessenes Sterbegeld vor Beginn der Leistungsberechtigung nach, so |
| werden diese in angemessener Höhe als Bedarf anerkannt, soweit sie nicht nach | | werden diese in angemessener Höhe als Bedarf anerkannt, soweit sie nicht nach |
| § 82 Absatz 2 Nummer 3 vom Einkommen abgesetzt werden. | | § 82 Absatz 2 Nummer 3 vom Einkommen abgesetzt werden. |