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Mehrbedarf | Mehrbedarf | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Für Personen, die | f | 1 | (1) Für Personen, die |
n | n | 2 | 1. | ||
2 | 1. die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht haben oder | 3 | die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht haben oder | ||
4 | 2. | ||||
3 | 2. die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll | 5 | die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll | ||
4 | erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind | 6 | erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind | ||
5 | und durch einen Bescheid der nach § 152 Absatz 4 des Neunten Buches | 7 | und durch einen Bescheid der nach § 152 Absatz 4 des Neunten Buches | ||
6 | zuständigen Behörde oder einen Ausweis nach § 152 Absatz 5 des Neunten Buches | 8 | zuständigen Behörde oder einen Ausweis nach § 152 Absatz 5 des Neunten Buches | ||
7 | die Feststellung des Merkzeichens G nachweisen, wird ein Mehrbedarf von 17 vom | 9 | die Feststellung des Merkzeichens G nachweisen, wird ein Mehrbedarf von 17 vom | ||
8 | Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im | 10 | Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im | ||
9 | Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht. | 11 | Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht. | ||
10 | (2) Für werdende Mütter nach der 12. Schwangerschaftswoche wird ein Mehrbedarf | 12 | (2) Für werdende Mütter nach der 12. Schwangerschaftswoche wird ein Mehrbedarf | ||
11 | von 17 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht | 13 | von 17 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht | ||
12 | im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht. | 14 | im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht. | ||
13 | (3) Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern | 15 | (3) Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern | ||
14 | zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist, soweit | 16 | zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist, soweit | ||
15 | kein abweichender Bedarf besteht, ein Mehrbedarf anzuerkennen | 17 | kein abweichender Bedarf besteht, ein Mehrbedarf anzuerkennen | ||
n | n | 18 | 1. | ||
16 | 1. in Höhe von 36 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 | 19 | in Höhe von 36 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 | ||
17 | für ein Kind unter sieben Jahren oder für zwei oder drei Kinder unter sechzehn | 20 | für ein Kind unter sieben Jahren oder für zwei oder drei Kinder unter sechzehn | ||
18 | Jahren, oder | 21 | Jahren, oder | ||
n | n | 22 | 2. | ||
19 | 2. in Höhe von 12 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 | 23 | in Höhe von 12 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 | ||
20 | für jedes Kind, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 1 nicht vorliegen, | 24 | für jedes Kind, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 1 nicht vorliegen, | ||
21 | höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der | 25 | höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der | ||
22 | Anlage zu § 28. | 26 | Anlage zu § 28. | ||
23 | (4) § 42b Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden auf Leistungsberechtigte, die | 27 | (4) § 42b Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden auf Leistungsberechtigte, die | ||
24 | das 15. Lebensjahr vollendet haben. | 28 | das 15. Lebensjahr vollendet haben. | ||
25 | (5) Für Kranke, Genesende, behinderte Menschen oder von einer Krankheit oder | 29 | (5) Für Kranke, Genesende, behinderte Menschen oder von einer Krankheit oder | ||
26 | von einer Behinderung bedrohte Menschen, die einer kostenaufwändigen Ernährung | 30 | von einer Behinderung bedrohte Menschen, die einer kostenaufwändigen Ernährung | ||
27 | bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt. | 31 | bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt. | ||
28 | (6) Die Summe des nach den Absätzen 1 bis 5 insgesamt anzuerkennenden | 32 | (6) Die Summe des nach den Absätzen 1 bis 5 insgesamt anzuerkennenden | ||
29 | Mehrbedarfs darf die Höhe der maßgebenden Regelbedarfsstufe nicht übersteigen. | 33 | Mehrbedarfs darf die Höhe der maßgebenden Regelbedarfsstufe nicht übersteigen. | ||
30 | (7) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser | 34 | (7) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser | ||
31 | durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale | 35 | durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale | ||
32 | Warmwassererzeugung) und denen deshalb keine Leistungen für Warmwasser nach § | 36 | Warmwassererzeugung) und denen deshalb keine Leistungen für Warmwasser nach § | ||
33 | 35 Absatz 4 erbracht werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt | 37 | 35 Absatz 4 erbracht werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt | ||
34 | lebende leistungsberechtigte Person entsprechend ihrer Regelbedarfsstufe nach | 38 | lebende leistungsberechtigte Person entsprechend ihrer Regelbedarfsstufe nach | ||
35 | der Anlage zu § 28 jeweils | 39 | der Anlage zu § 28 jeweils | ||
t | t | 40 | 1. | ||
36 | 1. 2,3 vom Hundert der Regelbedarfsstufen 1 bis 3, | 41 | 2,3 vom Hundert der Regelbedarfsstufen 1 bis 3, | ||
42 | 2. | ||||
37 | 2. 1,4 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 4, | 43 | 1,4 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 4, | ||
44 | 3. | ||||
38 | 3. 1,2 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 5 oder | 45 | 1,2 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 5 oder | ||
46 | 4. | ||||
39 | 4. 0,8 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 6, | 47 | 0,8 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 6, | ||
40 | soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht oder ein Teil des | 48 | soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht oder ein Teil des | ||
41 | angemessenen Warmwasserbedarfs durch Leistungen nach § 35 Absatz 4 gedeckt | 49 | angemessenen Warmwasserbedarfs durch Leistungen nach § 35 Absatz 4 gedeckt | ||
42 | wird. | 50 | wird. | ||
43 | (8) § 42b Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. | 51 | (8) § 42b Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. |
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