f | (1) Für Personen, die | f | (1) Für Personen, die |
n | | n | 1. |
| 1. die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht haben oder | | die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht haben oder |
| | | 2. |
| 2. die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll | | die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll |
| erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind | | erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind |
| und durch einen Bescheid der nach § 152 Absatz 4 des Neunten Buches | | und durch einen Bescheid der nach § 152 Absatz 4 des Neunten Buches |
| zuständigen Behörde oder einen Ausweis nach § 152 Absatz 5 des Neunten Buches | | zuständigen Behörde oder einen Ausweis nach § 152 Absatz 5 des Neunten Buches |
| die Feststellung des Merkzeichens G nachweisen, wird ein Mehrbedarf von 17 vom | | die Feststellung des Merkzeichens G nachweisen, wird ein Mehrbedarf von 17 vom |
| Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im | | Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im |
| Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht. | | Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht. |
| (2) Für werdende Mütter nach der 12. Schwangerschaftswoche wird ein Mehrbedarf | | (2) Für werdende Mütter nach der 12. Schwangerschaftswoche wird ein Mehrbedarf |
| von 17 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht | | von 17 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht |
| im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht. | | im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht. |
| (3) Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern | | (3) Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern |
| zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist, soweit | | zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist, soweit |
| kein abweichender Bedarf besteht, ein Mehrbedarf anzuerkennen | | kein abweichender Bedarf besteht, ein Mehrbedarf anzuerkennen |
n | | n | 1. |
| 1. in Höhe von 36 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 | | in Höhe von 36 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 |
| für ein Kind unter sieben Jahren oder für zwei oder drei Kinder unter sechzehn | | für ein Kind unter sieben Jahren oder für zwei oder drei Kinder unter sechzehn |
| Jahren, oder | | Jahren, oder |
n | | n | 2. |
| 2. in Höhe von 12 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 | | in Höhe von 12 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 |
| für jedes Kind, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 1 nicht vorliegen, | | für jedes Kind, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 1 nicht vorliegen, |
| höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der | | höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der |
| Anlage zu § 28. | | Anlage zu § 28. |
| (4) § 42b Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden auf Leistungsberechtigte, die | | (4) § 42b Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden auf Leistungsberechtigte, die |
| das 15. Lebensjahr vollendet haben. | | das 15. Lebensjahr vollendet haben. |
| (5) Für Kranke, Genesende, behinderte Menschen oder von einer Krankheit oder | | (5) Für Kranke, Genesende, behinderte Menschen oder von einer Krankheit oder |
| von einer Behinderung bedrohte Menschen, die einer kostenaufwändigen Ernährung | | von einer Behinderung bedrohte Menschen, die einer kostenaufwändigen Ernährung |
| bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt. | | bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt. |
| (6) Die Summe des nach den Absätzen 1 bis 5 insgesamt anzuerkennenden | | (6) Die Summe des nach den Absätzen 1 bis 5 insgesamt anzuerkennenden |
| Mehrbedarfs darf die Höhe der maßgebenden Regelbedarfsstufe nicht übersteigen. | | Mehrbedarfs darf die Höhe der maßgebenden Regelbedarfsstufe nicht übersteigen. |
| (7) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser | | (7) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser |
| durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale | | durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale |
| Warmwassererzeugung) und denen deshalb keine Leistungen für Warmwasser nach § | | Warmwassererzeugung) und denen deshalb keine Leistungen für Warmwasser nach § |
| 35 Absatz 4 erbracht werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt | | 35 Absatz 4 erbracht werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt |
| lebende leistungsberechtigte Person entsprechend ihrer Regelbedarfsstufe nach | | lebende leistungsberechtigte Person entsprechend ihrer Regelbedarfsstufe nach |
| der Anlage zu § 28 jeweils | | der Anlage zu § 28 jeweils |
t | | t | 1. |
| 1. 2,3 vom Hundert der Regelbedarfsstufen 1 bis 3, | | 2,3 vom Hundert der Regelbedarfsstufen 1 bis 3, |
| | | 2. |
| 2. 1,4 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 4, | | 1,4 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 4, |
| | | 3. |
| 3. 1,2 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 5 oder | | 1,2 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 5 oder |
| | | 4. |
| 4. 0,8 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 6, | | 0,8 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 6, |
| soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht oder ein Teil des | | soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht oder ein Teil des |
| angemessenen Warmwasserbedarfs durch Leistungen nach § 35 Absatz 4 gedeckt | | angemessenen Warmwasserbedarfs durch Leistungen nach § 35 Absatz 4 gedeckt |
| wird. | | wird. |
| (8) § 42b Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. | | (8) § 42b Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. |