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Fortschreibung der Regelbedarfsstufen | Fortschreibung der Regelbedarfsstufen | ||||
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t | 1 | Fortschreibung der Regelbedarfsstufen | t | 1 | Fortschreibung der Regelbedarfsstufen |
Fortschreibung der Regelbedarfsstufen | Fortschreibung der Regelbedarfsstufen | ||||
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f | 1 | (1) In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 erfolgt, werden die | f | 1 | (1) In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 erfolgt, werden die |
2 | Regelbedarfsstufen jeweils zum 1. Januar mit der sich nach Absatz 2 ergebenden | 2 | Regelbedarfsstufen jeweils zum 1. Januar mit der sich nach Absatz 2 ergebenden | ||
3 | Veränderungsrate fortgeschrieben. § 28 Absatz 4 Satz 5 gilt entsprechend. | 3 | Veränderungsrate fortgeschrieben. § 28 Absatz 4 Satz 5 gilt entsprechend. | ||
4 | (2) Die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen erfolgt aufgrund der | 4 | (2) Die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen erfolgt aufgrund der | ||
5 | bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante | 5 | bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante | ||
6 | Güter und Dienstleistungen sowie der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der | 6 | Güter und Dienstleistungen sowie der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der | ||
7 | Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer nach der | 7 | Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer nach der | ||
8 | Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (Mischindex). Maßgeblich ist jeweils die | 8 | Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (Mischindex). Maßgeblich ist jeweils die | ||
9 | Veränderungsrate, die sich aus der Veränderung in dem Zwölfmonatszeitraum, der | 9 | Veränderungsrate, die sich aus der Veränderung in dem Zwölfmonatszeitraum, der | ||
10 | mit dem 1. Juli des Vorvorjahres beginnt und mit dem 30. Juni des Vorjahres | 10 | mit dem 1. Juli des Vorvorjahres beginnt und mit dem 30. Juni des Vorjahres | ||
11 | endet, gegenüber dem davorliegenden Zwölfmonatszeitraum ergibt. Für die | 11 | endet, gegenüber dem davorliegenden Zwölfmonatszeitraum ergibt. Für die | ||
12 | Ermittlung der jährlichen Veränderungsrate des Mischindexes wird die sich aus | 12 | Ermittlung der jährlichen Veränderungsrate des Mischindexes wird die sich aus | ||
13 | der Entwicklung der Preise aller regelbedarfsrelevanten Güter und | 13 | der Entwicklung der Preise aller regelbedarfsrelevanten Güter und | ||
14 | Dienstleistungen ergebende Veränderungsrate mit einem Anteil von 70 vom | 14 | Dienstleistungen ergebende Veränderungsrate mit einem Anteil von 70 vom | ||
15 | Hundert und die sich aus der Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je | 15 | Hundert und die sich aus der Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je | ||
16 | beschäftigten Arbeitnehmer ergebende Veränderungsrate mit einem Anteil von 30 | 16 | beschäftigten Arbeitnehmer ergebende Veränderungsrate mit einem Anteil von 30 | ||
17 | vom Hundert berücksichtigt. | 17 | vom Hundert berücksichtigt. | ||
18 | (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beauftragt das Statistische | 18 | (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beauftragt das Statistische | ||
19 | Bundesamt mit der Ermittlung der jährlichen Veränderungsrate für den Zeitraum | 19 | Bundesamt mit der Ermittlung der jährlichen Veränderungsrate für den Zeitraum | ||
20 | nach Absatz 2 Satz 2 für | 20 | nach Absatz 2 Satz 2 für | ||
t | t | 21 | 1. | ||
21 | 1. die Preise aller regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen und | 22 | die Preise aller regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen und | ||
23 | 2. | ||||
22 | 2. die durchschnittliche Nettolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich | 24 | die durchschnittliche Nettolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich | ||
23 | beschäftigten Arbeitnehmer. | 25 | beschäftigten Arbeitnehmer. |
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