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Ermittlung der Regelbedarfe | Ermittlung der Regelbedarfe | ||||
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t | 1 | Ermittlung der Regelbedarfe | t | 1 | Ermittlung der Regelbedarfe |
Ermittlung der Regelbedarfe | Ermittlung der Regelbedarfe | ||||
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f | 1 | (1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und | f | 1 | (1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und |
2 | Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz | 2 | Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz | ||
3 | neu ermittelt. | 3 | neu ermittelt. | ||
4 | (2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § | 4 | (2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § | ||
5 | 27a Absatz 2 sind Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, | 5 | 27a Absatz 2 sind Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, | ||
6 | Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage | 6 | Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage | ||
7 | hierfür sind die durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen | 7 | hierfür sind die durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen | ||
8 | tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen. | 8 | tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen. | ||
9 | (3) Für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen beauftragt das Bundesministerium | 9 | (3) Für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen beauftragt das Bundesministerium | ||
10 | für Arbeit und Soziales das Statistische Bundesamt mit Sonderauswertungen, die | 10 | für Arbeit und Soziales das Statistische Bundesamt mit Sonderauswertungen, die | ||
11 | auf der Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorzunehmen | 11 | auf der Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorzunehmen | ||
12 | sind. Sonderauswertungen zu den Verbrauchsausgaben von Haushalten unterer | 12 | sind. Sonderauswertungen zu den Verbrauchsausgaben von Haushalten unterer | ||
13 | Einkommensgruppen sind zumindest für Haushalte (Referenzhaushalte) | 13 | Einkommensgruppen sind zumindest für Haushalte (Referenzhaushalte) | ||
14 | vorzunehmen, in denen nur eine erwachsene Person lebt (Einpersonenhaushalte), | 14 | vorzunehmen, in denen nur eine erwachsene Person lebt (Einpersonenhaushalte), | ||
15 | sowie für Haushalte, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte). | 15 | sowie für Haushalte, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte). | ||
16 | Dabei ist festzulegen, welche Haushalte, die Leistungen nach diesem Buch und | 16 | Dabei ist festzulegen, welche Haushalte, die Leistungen nach diesem Buch und | ||
17 | dem Zweiten Buch beziehen, nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen | 17 | dem Zweiten Buch beziehen, nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen | ||
18 | sind. Für die Bestimmung des Anteils der Referenzhaushalte an den jeweiligen | 18 | sind. Für die Bestimmung des Anteils der Referenzhaushalte an den jeweiligen | ||
19 | Haushalten der Sonderauswertungen ist ein für statistische Zwecke hinreichend | 19 | Haushalten der Sonderauswertungen ist ein für statistische Zwecke hinreichend | ||
20 | großer Stichprobenumfang zu gewährleisten. | 20 | großer Stichprobenumfang zu gewährleisten. | ||
21 | (4) Die in Sonderauswertungen nach Absatz 3 ausgewiesenen Verbrauchsausgaben | 21 | (4) Die in Sonderauswertungen nach Absatz 3 ausgewiesenen Verbrauchsausgaben | ||
22 | der Referenzhaushalte sind für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen als | 22 | der Referenzhaushalte sind für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen als | ||
23 | regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, soweit sie zur Sicherung des | 23 | regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, soweit sie zur Sicherung des | ||
24 | Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie | 24 | Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie | ||
25 | sie einkommensschwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht | 25 | sie einkommensschwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht | ||
26 | ausschließlich aus Leistungen nach diesem oder dem Zweiten Buch bestreiten. | 26 | ausschließlich aus Leistungen nach diesem oder dem Zweiten Buch bestreiten. | ||
27 | Nicht als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind Verbrauchsausgaben der | 27 | Nicht als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind Verbrauchsausgaben der | ||
28 | Referenzhaushalte, wenn sie bei Leistungsberechtigten nach diesem Buch oder | 28 | Referenzhaushalte, wenn sie bei Leistungsberechtigten nach diesem Buch oder | ||
29 | dem Zweiten Buch | 29 | dem Zweiten Buch | ||
n | n | 30 | 1. | ||
30 | 1. durch bundes- oder landesgesetzliche Leistungsansprüche, die der | 31 | durch bundes- oder landesgesetzliche Leistungsansprüche, die der | ||
31 | Finanzierung einzelner Verbrauchspositionen der Sonderauswertungen dienen, | 32 | Finanzierung einzelner Verbrauchspositionen der Sonderauswertungen dienen, | ||
32 | abgedeckt sind und diese Leistungsansprüche kein anrechenbares Einkommen nach § | 33 | abgedeckt sind und diese Leistungsansprüche kein anrechenbares Einkommen nach § | ||
33 | 82 oder § 11 des Zweiten Buches darstellen oder | 34 | 82 oder § 11 des Zweiten Buches darstellen oder | ||
t | t | 35 | 2. | ||
34 | 2. nicht anfallen, weil bundesweit in einheitlicher Höhe Vergünstigungen | 36 | nicht anfallen, weil bundesweit in einheitlicher Höhe Vergünstigungen | ||
35 | gelten. | 37 | gelten. | ||
36 | (5) Die Summen der sich nach Absatz 4 ergebenden regelbedarfsrelevanten | 38 | (5) Die Summen der sich nach Absatz 4 ergebenden regelbedarfsrelevanten | ||
37 | Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind Grundlage für die Prüfung der | 39 | Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind Grundlage für die Prüfung der | ||
38 | Regelbedarfsstufen, insbesondere für die Altersabgrenzungen bei Kindern und | 40 | Regelbedarfsstufen, insbesondere für die Altersabgrenzungen bei Kindern und | ||
39 | Jugendlichen. Die nach Satz 1 für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen | 41 | Jugendlichen. Die nach Satz 1 für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen | ||
40 | zugrunde zu legenden Summen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben aus | 42 | zugrunde zu legenden Summen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben aus | ||
41 | den Sonderauswertungen sind jeweils mit der sich nach § 28a Absatz 2 | 43 | den Sonderauswertungen sind jeweils mit der sich nach § 28a Absatz 2 | ||
42 | ergebenden Veränderungsrate entsprechend fortzuschreiben. Die sich durch die | 44 | ergebenden Veränderungsrate entsprechend fortzuschreiben. Die sich durch die | ||
43 | Fortschreibung nach Satz 2 ergebenden Summenbeträge sind jeweils bis unter | 45 | Fortschreibung nach Satz 2 ergebenden Summenbeträge sind jeweils bis unter | ||
44 | 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden und ergeben die | 46 | 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden und ergeben die | ||
45 | Regelbedarfsstufen (Anlage). | 47 | Regelbedarfsstufen (Anlage). |
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