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Sonderregelung für den Lebensunterhalt | Sonderregelung für den Lebensunterhalt | ||||
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t | 1 | Sonderregelung für den Lebensunterhalt | t | 1 | Sonderregelung für den Lebensunterhalt |
Sonderregelung für den Lebensunterhalt | Sonderregelung für den Lebensunterhalt | ||||
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f | 1 | (1) Für Leistungsberechtigte, die nicht in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 | f | 1 | (1) Für Leistungsberechtigte, die nicht in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 |
2 | Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 leben, bestimmen sich der notwendige | 2 | Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 leben, bestimmen sich der notwendige | ||
3 | Lebensunterhalt nach Absatz 2 und der weitere notwendige Lebensunterhalt nach | 3 | Lebensunterhalt nach Absatz 2 und der weitere notwendige Lebensunterhalt nach | ||
4 | Absatz 3, wenn sie | 4 | Absatz 3, wenn sie | ||
n | n | 5 | 1. | ||
5 | 1. minderjährig sind und ihnen Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches über | 6 | minderjährig sind und ihnen Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches über | ||
6 | Tag und Nacht erbracht werden oder | 7 | Tag und Nacht erbracht werden oder | ||
t | t | 8 | 2. | ||
7 | 2. volljährig sind und ihnen Leistungen über Tag und Nacht erbracht werden, | 9 | volljährig sind und ihnen Leistungen über Tag und Nacht erbracht werden, | ||
8 | denen Vereinbarungen nach § 134 Absatz 4 des Neunten Buches zugrunde liegen. | 10 | denen Vereinbarungen nach § 134 Absatz 4 des Neunten Buches zugrunde liegen. | ||
9 | (2) Der notwendige Lebensunterhalt nach Absatz 1 umfasst die Bedarfe nach § | 11 | (2) Der notwendige Lebensunterhalt nach Absatz 1 umfasst die Bedarfe nach § | ||
10 | 27b Absatz 1 Satz 2, darüber hinaus sind Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach | 12 | 27b Absatz 1 Satz 2, darüber hinaus sind Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach | ||
11 | dem Dritten Abschnitt mit umfasst, soweit nicht entsprechende Leistungen nach | 13 | dem Dritten Abschnitt mit umfasst, soweit nicht entsprechende Leistungen nach | ||
12 | § 75 des Neunten Buches erbracht werden. | 14 | § 75 des Neunten Buches erbracht werden. | ||
13 | (3) Für den weiteren notwendigen Lebensunterhalt gilt § 27b Absatz 2 bis 4. | 15 | (3) Für den weiteren notwendigen Lebensunterhalt gilt § 27b Absatz 2 bis 4. | ||
14 | (4) Der sich nach Absatz 2 ergebende monatliche Betrag für den notwendigen | 16 | (4) Der sich nach Absatz 2 ergebende monatliche Betrag für den notwendigen | ||
15 | Lebensunterhalt ist bei Leistungsberechtigten nach Absatz 1 Nummer 1 abzüglich | 17 | Lebensunterhalt ist bei Leistungsberechtigten nach Absatz 1 Nummer 1 abzüglich | ||
16 | der aufzubringenden Mittel nach § 142 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches sowie | 18 | der aufzubringenden Mittel nach § 142 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches sowie | ||
17 | bei Leistungsberechtigten nach Absatz 1 Nummer 2 abzüglich der aufzubringenden | 19 | bei Leistungsberechtigten nach Absatz 1 Nummer 2 abzüglich der aufzubringenden | ||
18 | Mittel nach § 142 Absatz 3 des Neunten Buches quartalsweise dem für die | 20 | Mittel nach § 142 Absatz 3 des Neunten Buches quartalsweise dem für die | ||
19 | Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches zuständigen Träger der | 21 | Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches zuständigen Träger der | ||
20 | Eingliederungshilfe zu erstatten. | 22 | Eingliederungshilfe zu erstatten. |
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