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Sozialhilfe für Deutsche im Ausland | Sozialhilfe für Deutsche im Ausland | ||||
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t | 1 | Sozialhilfe für Deutsche im Ausland | t | 1 | Sozialhilfe für Deutsche im Ausland |
Sozialhilfe für Deutsche im Ausland | Sozialhilfe für Deutsche im Ausland | ||||
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f | 1 | (1) Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten | f | 1 | (1) Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten |
2 | keine Leistungen. Hiervon kann im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit | 2 | keine Leistungen. Hiervon kann im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit | ||
3 | dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich | 3 | dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich | ||
4 | nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland aus folgenden Gründen | 4 | nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland aus folgenden Gründen | ||
5 | nicht möglich ist: | 5 | nicht möglich ist: | ||
n | n | 6 | 1. | ||
6 | 1. Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland | 7 | Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland | ||
7 | bleiben muss, | 8 | bleiben muss, | ||
n | n | 9 | 2. | ||
8 | 2. längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der | 10 | längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der | ||
9 | Pflegebedürftigkeit oder | 11 | Pflegebedürftigkeit oder | ||
t | t | 12 | 3. | ||
10 | 3. hoheitliche Gewalt. | 13 | hoheitliche Gewalt. | ||
11 | (2) Leistungen werden nicht erbracht, soweit sie von dem hierzu verpflichteten | 14 | (2) Leistungen werden nicht erbracht, soweit sie von dem hierzu verpflichteten | ||
12 | Aufenthaltsland oder von anderen erbracht werden oder zu erwarten sind. | 15 | Aufenthaltsland oder von anderen erbracht werden oder zu erwarten sind. | ||
13 | (3) Art und Maß der Leistungserbringung sowie der Einsatz des Einkommens und | 16 | (3) Art und Maß der Leistungserbringung sowie der Einsatz des Einkommens und | ||
14 | des Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im | 17 | des Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im | ||
15 | Aufenthaltsland. | 18 | Aufenthaltsland. | ||
16 | (4) Die Leistungen sind abweichend von § 18 zu beantragen. Für die Leistungen | 19 | (4) Die Leistungen sind abweichend von § 18 zu beantragen. Für die Leistungen | ||
17 | zuständig ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich die | 20 | zuständig ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich die | ||
18 | antragstellende Person geboren ist. Liegt der Geburtsort im Ausland oder ist | 21 | antragstellende Person geboren ist. Liegt der Geburtsort im Ausland oder ist | ||
19 | er nicht zu ermitteln, wird der örtlich zuständige Träger von einer | 22 | er nicht zu ermitteln, wird der örtlich zuständige Träger von einer | ||
20 | Schiedsstelle bestimmt. § 108 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. | 23 | Schiedsstelle bestimmt. § 108 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. | ||
21 | (5) Leben Ehegatten oder Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte bei | 24 | (5) Leben Ehegatten oder Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte bei | ||
22 | Einsetzen der Sozialhilfe zusammen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit | 25 | Einsetzen der Sozialhilfe zusammen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit | ||
23 | nach der ältesten Person von ihnen, die im Inland geboren ist. Ist keine | 26 | nach der ältesten Person von ihnen, die im Inland geboren ist. Ist keine | ||
24 | dieser Personen im Inland geboren, ist ein gemeinsamer örtlich zuständiger | 27 | dieser Personen im Inland geboren, ist ein gemeinsamer örtlich zuständiger | ||
25 | Träger nach Absatz 4 zu bestimmen. Die Zuständigkeit bleibt bestehen, solange | 28 | Träger nach Absatz 4 zu bestimmen. Die Zuständigkeit bleibt bestehen, solange | ||
26 | eine der Personen nach Satz 1 der Sozialhilfe bedarf. | 29 | eine der Personen nach Satz 1 der Sozialhilfe bedarf. | ||
27 | (6) Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit den deutschen Dienststellen im | 30 | (6) Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit den deutschen Dienststellen im | ||
28 | Ausland zusammen. | 31 | Ausland zusammen. |
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