Lade...
Lade...
Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer | Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer | t | 1 | Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer |
Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer | Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Ausländern, die sich im Inland tatsächlich aufhalten, ist Hilfe zum | f | 1 | (1) Ausländern, die sich im Inland tatsächlich aufhalten, ist Hilfe zum |
2 | Lebensunterhalt, Hilfe bei Krankheit, Hilfe bei Schwangerschaft und | 2 | Lebensunterhalt, Hilfe bei Krankheit, Hilfe bei Schwangerschaft und | ||
3 | Mutterschaft sowie Hilfe zur Pflege nach diesem Buch zu leisten. Die | 3 | Mutterschaft sowie Hilfe zur Pflege nach diesem Buch zu leisten. Die | ||
4 | Vorschriften des Vierten Kapitels bleiben unberührt. Im Übrigen kann | 4 | Vorschriften des Vierten Kapitels bleiben unberührt. Im Übrigen kann | ||
5 | Sozialhilfe geleistet werden, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. | 5 | Sozialhilfe geleistet werden, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. | ||
6 | Die Einschränkungen nach Satz 1 gelten nicht für Ausländer, die im Besitz | 6 | Die Einschränkungen nach Satz 1 gelten nicht für Ausländer, die im Besitz | ||
7 | einer Niederlassungserlaubnis oder eines befristeten Aufenthaltstitels sind | 7 | einer Niederlassungserlaubnis oder eines befristeten Aufenthaltstitels sind | ||
8 | und sich voraussichtlich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten. | 8 | und sich voraussichtlich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten. | ||
9 | Rechtsvorschriften, nach denen außer den in Satz 1 genannten Leistungen auch | 9 | Rechtsvorschriften, nach denen außer den in Satz 1 genannten Leistungen auch | ||
10 | sonstige Sozialhilfe zu leisten ist oder geleistet werden soll, bleiben | 10 | sonstige Sozialhilfe zu leisten ist oder geleistet werden soll, bleiben | ||
11 | unberührt. | 11 | unberührt. | ||
12 | (2) Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes erhalten | 12 | (2) Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes erhalten | ||
13 | keine Leistungen der Sozialhilfe. | 13 | keine Leistungen der Sozialhilfe. | ||
14 | (3) Ausländer und ihre Familienangehörigen erhalten keine Leistungen nach | 14 | (3) Ausländer und ihre Familienangehörigen erhalten keine Leistungen nach | ||
15 | Absatz 1 oder nach dem Vierten Kapitel, wenn | 15 | Absatz 1 oder nach dem Vierten Kapitel, wenn | ||
n | n | 16 | 1. | ||
16 | 1. sie weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer oder Selbständige | 17 | sie weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer oder Selbständige | ||
17 | noch auf Grund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU | 18 | noch auf Grund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU | ||
18 | freizügigkeitsberechtigt sind, für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, | 19 | freizügigkeitsberechtigt sind, für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, | ||
n | n | 20 | 2. | ||
19 | 2. sie kein Aufenthaltsrecht haben oder sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus | 21 | sie kein Aufenthaltsrecht haben oder sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus | ||
20 | dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, | 22 | dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, | ||
n | n | 23 | 3. | ||
21 | 3. sie ihr Aufenthaltsrecht allein oder neben einem Aufenthaltsrecht nach | 24 | sie ihr Aufenthaltsrecht allein oder neben einem Aufenthaltsrecht nach | ||
22 | Nummer 2 aus Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen | 25 | Nummer 2 aus Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen | ||
23 | Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der | 26 | Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der | ||
24 | Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1), die durch die | 27 | Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1), die durch die | ||
25 | Verordnung (EU) 2016/589 (ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1) geändert worden ist, | 28 | Verordnung (EU) 2016/589 (ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1) geändert worden ist, | ||
26 | ableiten oder | 29 | ableiten oder | ||
n | n | 30 | 4. | ||
27 | 4. sie eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen. | 31 | sie eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen. | ||
28 | Satz 1 Nummer 1 und 4 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich | 32 | Satz 1 Nummer 1 und 4 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich | ||
29 | mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes | 33 | mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes | ||
30 | in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Hilfebedürftigen Ausländern, die | 34 | in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Hilfebedürftigen Ausländern, die | ||
31 | Satz 1 unterfallen, werden bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen | 35 | Satz 1 unterfallen, werden bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen | ||
32 | Zeitraum von einem Monat, einmalig innerhalb von zwei Jahren nur | 36 | Zeitraum von einem Monat, einmalig innerhalb von zwei Jahren nur | ||
33 | eingeschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken | 37 | eingeschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken | ||
34 | (Überbrückungsleistungen); die Zweijahresfrist beginnt mit dem Erhalt der | 38 | (Überbrückungsleistungen); die Zweijahresfrist beginnt mit dem Erhalt der | ||
35 | Überbrückungsleistungen nach Satz 3. Hierüber und über die Möglichkeit der | 39 | Überbrückungsleistungen nach Satz 3. Hierüber und über die Möglichkeit der | ||
36 | Leistungen nach Absatz 3a sind die Leistungsberechtigten zu unterrichten. Die | 40 | Leistungen nach Absatz 3a sind die Leistungsberechtigten zu unterrichten. Die | ||
37 | Überbrückungsleistungen umfassen: | 41 | Überbrückungsleistungen umfassen: | ||
n | n | 42 | 1. | ||
38 | 1. Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Ernährung sowie Körper- und | 43 | Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Ernährung sowie Körper- und | ||
39 | Gesundheitspflege, | 44 | Gesundheitspflege, | ||
n | n | 45 | 2. | ||
40 | 2. Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung in | 46 | Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung in | ||
41 | angemessener Höhe, einschließlich der Bedarfe nach § 35 Absatz 4 und § 30 Absatz | 47 | angemessener Höhe, einschließlich der Bedarfe nach § 35 Absatz 4 und § 30 Absatz | ||
42 | 7, | 48 | 7, | ||
n | n | 49 | 3. | ||
43 | 3. die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände erforderliche | 50 | die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände erforderliche | ||
44 | ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- | 51 | ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- | ||
45 | und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur | 52 | und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur | ||
46 | Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen und | 53 | Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen und | ||
t | t | 54 | 4. | ||
47 | 4. Leistungen nach § 50 Nummer 1 bis 3. | 55 | Leistungen nach § 50 Nummer 1 bis 3. | ||
48 | Soweit dies im Einzelfall besondere Umstände erfordern, werden | 56 | Soweit dies im Einzelfall besondere Umstände erfordern, werden | ||
49 | Leistungsberechtigten nach Satz 3 zur Überwindung einer besonderen Härte | 57 | Leistungsberechtigten nach Satz 3 zur Überwindung einer besonderen Härte | ||
50 | andere Leistungen im Sinne von Absatz 1 gewährt; ebenso sind Leistungen über | 58 | andere Leistungen im Sinne von Absatz 1 gewährt; ebenso sind Leistungen über | ||
51 | einen Zeitraum von einem Monat hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall | 59 | einen Zeitraum von einem Monat hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall | ||
52 | auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur | 60 | auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur | ||
53 | Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist. Abweichend von | 61 | Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist. Abweichend von | ||
54 | Satz 1 Nummer 2 und 3 erhalten Ausländer und ihre Familienangehörigen | 62 | Satz 1 Nummer 2 und 3 erhalten Ausländer und ihre Familienangehörigen | ||
55 | Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2, wenn sie sich seit mindestens fünf | 63 | Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2, wenn sie sich seit mindestens fünf | ||
56 | Jahren ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten; dies gilt | 64 | Jahren ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten; dies gilt | ||
57 | nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des | 65 | nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des | ||
58 | Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 7 beginnt | 66 | Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 7 beginnt | ||
59 | mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht | 67 | mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht | ||
60 | rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf | 68 | rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf | ||
61 | Zeiten des tatsächlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Ausländerrechtliche | 69 | Zeiten des tatsächlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Ausländerrechtliche | ||
62 | Bestimmungen bleiben unberührt. | 70 | Bestimmungen bleiben unberührt. | ||
63 | (3a) Neben den Überbrückungsleistungen werden auf Antrag auch die angemessenen | 71 | (3a) Neben den Überbrückungsleistungen werden auf Antrag auch die angemessenen | ||
64 | Kosten der Rückreise übernommen. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Personen | 72 | Kosten der Rückreise übernommen. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Personen | ||
65 | allein durch die angemessenen Kosten der Rückreise die in Absatz 3 Satz 5 | 73 | allein durch die angemessenen Kosten der Rückreise die in Absatz 3 Satz 5 | ||
66 | Nummer 1 und 2 genannten Bedarfe nicht aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe | 74 | Nummer 1 und 2 genannten Bedarfe nicht aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe | ||
67 | Dritter decken können. Die Leistung ist als Darlehen zu erbringen. | 75 | Dritter decken können. Die Leistung ist als Darlehen zu erbringen. | ||
68 | (4) Ausländer, denen Sozialhilfe geleistet wird, sind auf für sie zutreffende | 76 | (4) Ausländer, denen Sozialhilfe geleistet wird, sind auf für sie zutreffende | ||
69 | Rückführungs- und Weiterwanderungsprogramme hinzuweisen; in geeigneten Fällen | 77 | Rückführungs- und Weiterwanderungsprogramme hinzuweisen; in geeigneten Fällen | ||
70 | ist auf eine Inanspruchnahme solcher Programme hinzuwirken. | 78 | ist auf eine Inanspruchnahme solcher Programme hinzuwirken. | ||
71 | (5) Hält sich ein Ausländer entgegen einer räumlichen Beschränkung im | 79 | (5) Hält sich ein Ausländer entgegen einer räumlichen Beschränkung im | ||
72 | Bundesgebiet auf oder wählt er seinen Wohnsitz entgegen einer Wohnsitzauflage | 80 | Bundesgebiet auf oder wählt er seinen Wohnsitz entgegen einer Wohnsitzauflage | ||
73 | oder einer Wohnsitzregelung nach § 12a des Aufenthaltsgesetzes im | 81 | oder einer Wohnsitzregelung nach § 12a des Aufenthaltsgesetzes im | ||
74 | Bundesgebiet, darf der für den Aufenthaltsort örtlich zuständige Träger nur | 82 | Bundesgebiet, darf der für den Aufenthaltsort örtlich zuständige Träger nur | ||
75 | die nach den Umständen des Einzelfalls gebotene Leistung erbringen. | 83 | die nach den Umständen des Einzelfalls gebotene Leistung erbringen. | ||
76 | Unabweisbar geboten ist regelmäßig nur eine Reisebeihilfe zur Deckung des | 84 | Unabweisbar geboten ist regelmäßig nur eine Reisebeihilfe zur Deckung des | ||
77 | Bedarfs für die Reise zu dem Wohnort, an dem ein Ausländer seinen Wohnsitz zu | 85 | Bedarfs für die Reise zu dem Wohnort, an dem ein Ausländer seinen Wohnsitz zu | ||
78 | nehmen hat. In den Fällen des § 12a Absatz 1 und 4 des Aufenthaltsgesetzes ist | 86 | nehmen hat. In den Fällen des § 12a Absatz 1 und 4 des Aufenthaltsgesetzes ist | ||
79 | regelmäßig eine Reisebeihilfe zu dem Ort im Bundesgebiet zu gewähren, an dem | 87 | regelmäßig eine Reisebeihilfe zu dem Ort im Bundesgebiet zu gewähren, an dem | ||
80 | der Ausländer die Wohnsitznahme begehrt und an dem seine Wohnsitznahme | 88 | der Ausländer die Wohnsitznahme begehrt und an dem seine Wohnsitznahme | ||
81 | zulässig ist. Der örtlich zuständige Träger am Aufenthaltsort informiert den | 89 | zulässig ist. Der örtlich zuständige Träger am Aufenthaltsort informiert den | ||
82 | bislang örtlich zuständigen Träger darüber, ob Leistungen nach Satz 1 | 90 | bislang örtlich zuständigen Träger darüber, ob Leistungen nach Satz 1 | ||
83 | bewilligt worden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Ausländer, die eine | 91 | bewilligt worden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Ausländer, die eine | ||
84 | räumlich nicht beschränkte Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 23a, 24 Absatz 1 | 92 | räumlich nicht beschränkte Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 23a, 24 Absatz 1 | ||
85 | oder § 25 Absatz 4 oder 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, wenn sie sich | 93 | oder § 25 Absatz 4 oder 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, wenn sie sich | ||
86 | außerhalb des Landes aufhalten, in dem der Aufenthaltstitel erstmals erteilt | 94 | außerhalb des Landes aufhalten, in dem der Aufenthaltstitel erstmals erteilt | ||
87 | worden ist. Satz 5 findet keine Anwendung, wenn der Wechsel in ein anderes | 95 | worden ist. Satz 5 findet keine Anwendung, wenn der Wechsel in ein anderes | ||
88 | Land zur Wahrnehmung der Rechte zum Schutz der Ehe und Familie nach Artikel 6 | 96 | Land zur Wahrnehmung der Rechte zum Schutz der Ehe und Familie nach Artikel 6 | ||
89 | des Grundgesetzes oder aus vergleichbar wichtigen Gründen gerechtfertigt ist. | 97 | des Grundgesetzes oder aus vergleichbar wichtigen Gründen gerechtfertigt ist. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.