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Sonderregelungen für Auszubildende | Sonderregelungen für Auszubildende | ||||
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t | 1 | Sonderregelungen für Auszubildende | t | 1 | Sonderregelungen für Auszubildende |
Sonderregelungen für Auszubildende | Sonderregelungen für Auszubildende | ||||
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f | 1 | (1) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des | f | 1 | (1) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des |
2 | Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 51, 57 und 58 des Dritten | 2 | Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 51, 57 und 58 des Dritten | ||
3 | Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf | 3 | Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf | ||
4 | Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel. In besonderen Härtefällen | 4 | Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel. In besonderen Härtefällen | ||
5 | können Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel als Beihilfe oder | 5 | können Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel als Beihilfe oder | ||
6 | Darlehen gewährt werden. | 6 | Darlehen gewährt werden. | ||
7 | (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Auszubildende, | 7 | (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Auszubildende, | ||
n | n | 8 | 1. | ||
8 | 1. die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes | 9 | die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen | ||
9 | keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder auf Grund von § 60 Absatz 1 und 2 | 10 | Anspruch auf Ausbildungsförderung oder auf Grund von § 60 Absatz 1 und 2 des | ||
10 | des Dritten Buches keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben, | 11 | Dritten Buches keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben, | ||
12 | 2. | ||||
11 | 2. deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des | 13 | deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des | ||
12 | Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 62 Absatz 1 des Dritten Buches | 14 | Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 62 Absatz 1 des Dritten Buches | ||
13 | bemisst oder | 15 | bemisst oder | ||
t | t | 16 | 3. | ||
14 | 3. die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium | 17 | die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium | ||
15 | besuchen, sofern sie aufgrund von § 10 Abs. 3 des | 18 | besuchen, sofern sie aufgrund von § 10 Abs. 3 des | ||
16 | Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung | 19 | Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung | ||
17 | haben. | 20 | haben. |
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