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Beratung und Unterstützung, Aktivierung | Beratung und Unterstützung, Aktivierung | ||||
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t | 1 | Beratung und Unterstützung, Aktivierung | t | 1 | Beratung und Unterstützung, Aktivierung |
Beratung und Unterstützung, Aktivierung | Beratung und Unterstützung, Aktivierung | ||||
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f | 1 | (1) Zur Erfüllung der Aufgaben dieses Buches werden die Leistungsberechtigten | f | 1 | (1) Zur Erfüllung der Aufgaben dieses Buches werden die Leistungsberechtigten |
2 | beraten und, soweit erforderlich, unterstützt. | 2 | beraten und, soweit erforderlich, unterstützt. | ||
3 | (2) Die Beratung betrifft die persönliche Situation, den Bedarf sowie die | 3 | (2) Die Beratung betrifft die persönliche Situation, den Bedarf sowie die | ||
4 | eigenen Kräfte und Mittel sowie die mögliche Stärkung der Selbsthilfe zur | 4 | eigenen Kräfte und Mittel sowie die mögliche Stärkung der Selbsthilfe zur | ||
5 | aktiven Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft und zur Überwindung der | 5 | aktiven Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft und zur Überwindung der | ||
6 | Notlage. Die aktive Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft umfasst auch ein | 6 | Notlage. Die aktive Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft umfasst auch ein | ||
7 | gesellschaftliches Engagement. Zur Überwindung der Notlage gehört auch, die | 7 | gesellschaftliches Engagement. Zur Überwindung der Notlage gehört auch, die | ||
8 | Leistungsberechtigten für den Erhalt von Sozialleistungen zu befähigen. Die | 8 | Leistungsberechtigten für den Erhalt von Sozialleistungen zu befähigen. Die | ||
9 | Beratung umfasst auch eine gebotene Budgetberatung. | 9 | Beratung umfasst auch eine gebotene Budgetberatung. | ||
10 | (3) Die Unterstützung umfasst Hinweise und, soweit erforderlich, die | 10 | (3) Die Unterstützung umfasst Hinweise und, soweit erforderlich, die | ||
11 | Vorbereitung von Kontakten und die Begleitung zu sozialen Diensten sowie zu | 11 | Vorbereitung von Kontakten und die Begleitung zu sozialen Diensten sowie zu | ||
12 | Möglichkeiten der aktiven Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft unter | 12 | Möglichkeiten der aktiven Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft unter | ||
13 | Einschluss des gesellschaftlichen Engagements. Soweit Leistungsberechtigte | 13 | Einschluss des gesellschaftlichen Engagements. Soweit Leistungsberechtigte | ||
14 | zumutbar einer Tätigkeit nachgehen können, umfasst die Unterstützung auch das | 14 | zumutbar einer Tätigkeit nachgehen können, umfasst die Unterstützung auch das | ||
15 | Angebot einer Tätigkeit sowie die Vorbereitung und Begleitung der | 15 | Angebot einer Tätigkeit sowie die Vorbereitung und Begleitung der | ||
16 | Leistungsberechtigten. Auf die Wahrnehmung von Unterstützungsangeboten ist | 16 | Leistungsberechtigten. Auf die Wahrnehmung von Unterstützungsangeboten ist | ||
17 | hinzuwirken. Können Leistungsberechtigte durch Aufnahme einer zumutbaren | 17 | hinzuwirken. Können Leistungsberechtigte durch Aufnahme einer zumutbaren | ||
18 | Tätigkeit Einkommen erzielen, sind sie hierzu sowie zur Teilnahme an einer | 18 | Tätigkeit Einkommen erzielen, sind sie hierzu sowie zur Teilnahme an einer | ||
19 | erforderlichen Vorbereitung verpflichtet. Leistungsberechtigte nach dem | 19 | erforderlichen Vorbereitung verpflichtet. Leistungsberechtigte nach dem | ||
20 | Dritten und Vierten Kapitel erhalten die gebotene Beratung für den Umgang mit | 20 | Dritten und Vierten Kapitel erhalten die gebotene Beratung für den Umgang mit | ||
21 | dem durch den Regelsatz zur Verfügung gestellten monatlichen Pauschalbetrag (§ | 21 | dem durch den Regelsatz zur Verfügung gestellten monatlichen Pauschalbetrag (§ | ||
22 | 27a Absatz 3 Satz 2). | 22 | 27a Absatz 3 Satz 2). | ||
23 | (4) Den Leistungsberechtigten darf eine Tätigkeit nicht zugemutet werden, wenn | 23 | (4) Den Leistungsberechtigten darf eine Tätigkeit nicht zugemutet werden, wenn | ||
n | n | 24 | 1. | ||
24 | 1. sie wegen Erwerbsminderung, Krankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit | 25 | sie wegen Erwerbsminderung, Krankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit | ||
25 | hierzu nicht in der Lage sind oder | 26 | hierzu nicht in der Lage sind oder | ||
n | n | 27 | 2. | ||
26 | 2. sie ein der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 35 des | 28 | sie ein der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 35 des | ||
27 | Sechsten Buches) entsprechendes Lebensalter erreicht oder überschritten haben | 29 | Sechsten Buches) entsprechendes Lebensalter erreicht oder überschritten haben | ||
28 | oder | 30 | oder | ||
t | t | 31 | 3. | ||
29 | 3. der Tätigkeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht. | 32 | der Tätigkeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht. | ||
30 | Ihnen darf eine Tätigkeit insbesondere nicht zugemutet werden, soweit dadurch | 33 | Ihnen darf eine Tätigkeit insbesondere nicht zugemutet werden, soweit dadurch | ||
31 | die geordnete Erziehung eines Kindes gefährdet würde. Die geordnete Erziehung | 34 | die geordnete Erziehung eines Kindes gefährdet würde. Die geordnete Erziehung | ||
32 | eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht | 35 | eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht | ||
33 | gefährdet, soweit unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in der | 36 | gefährdet, soweit unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in der | ||
34 | Familie der Leistungsberechtigten die Betreuung des Kindes in einer | 37 | Familie der Leistungsberechtigten die Betreuung des Kindes in einer | ||
35 | Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten | 38 | Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten | ||
36 | Buches sichergestellt ist; die Träger der Sozialhilfe sollen darauf hinwirken, | 39 | Buches sichergestellt ist; die Träger der Sozialhilfe sollen darauf hinwirken, | ||
37 | dass Alleinerziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes | 40 | dass Alleinerziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes | ||
38 | angeboten wird. Auch sonst sind die Pflichten zu berücksichtigen, die den | 41 | angeboten wird. Auch sonst sind die Pflichten zu berücksichtigen, die den | ||
39 | Leistungsberechtigten durch die Führung eines Haushalts oder die Pflege eines | 42 | Leistungsberechtigten durch die Führung eines Haushalts oder die Pflege eines | ||
40 | Angehörigen entstehen. | 43 | Angehörigen entstehen. | ||
41 | (5) Auf die Beratung und Unterstützung von Verbänden der freien | 44 | (5) Auf die Beratung und Unterstützung von Verbänden der freien | ||
42 | Wohlfahrtspflege, von Angehörigen der rechtsberatenden Berufe und von | 45 | Wohlfahrtspflege, von Angehörigen der rechtsberatenden Berufe und von | ||
43 | sonstigen Stellen ist zunächst hinzuweisen. Ist die weitere Beratung durch | 46 | sonstigen Stellen ist zunächst hinzuweisen. Ist die weitere Beratung durch | ||
44 | eine Schuldnerberatungsstelle oder andere Fachberatungsstellen geboten, ist | 47 | eine Schuldnerberatungsstelle oder andere Fachberatungsstellen geboten, ist | ||
45 | auf ihre Inanspruchnahme hinzuwirken. Angemessene Kosten einer Beratung nach | 48 | auf ihre Inanspruchnahme hinzuwirken. Angemessene Kosten einer Beratung nach | ||
46 | Satz 2 sollen übernommen werden, wenn eine Lebenslage, die Leistungen der | 49 | Satz 2 sollen übernommen werden, wenn eine Lebenslage, die Leistungen der | ||
47 | Hilfe zum Lebensunterhalt erforderlich macht oder erwarten lässt, sonst nicht | 50 | Hilfe zum Lebensunterhalt erforderlich macht oder erwarten lässt, sonst nicht | ||
48 | überwunden werden kann; in anderen Fällen können Kosten übernommen werden. Die | 51 | überwunden werden kann; in anderen Fällen können Kosten übernommen werden. Die | ||
49 | Kostenübernahme kann auch in Form einer pauschalierten Abgeltung der Leistung | 52 | Kostenübernahme kann auch in Form einer pauschalierten Abgeltung der Leistung | ||
50 | der Schuldnerberatungsstelle oder anderer Fachberatungsstellen erfolgen. | 53 | der Schuldnerberatungsstelle oder anderer Fachberatungsstellen erfolgen. |
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