(2) Zur Dienstleistung gehören insbesondere die Beratung in Fragen der
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(2) Zur Dienstleistung gehören insbesondere die Beratung in Fragen der
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Sozialhilfe und die Beratung und Unterstützung in sonstigen sozialen
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Sozialhilfe und die Beratung und Unterstützung in sonstigen sozialen
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Angelegenheiten.
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Angelegenheiten.
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(3) Geldleistungen haben Vorrang vor Gutscheinen oder Sachleistungen, soweit
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(3) Geldleistungen haben Vorrang vor Gutscheinen oder Sachleistungen, soweit
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dieses Buch nicht etwas anderes bestimmt oder mit Gutscheinen oder
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dieses Buch nicht etwas anderes bestimmt oder mit Gutscheinen oder
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Sachleistungen das Ziel der Sozialhilfe erheblich besser oder wirtschaftlicher
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Sachleistungen das Ziel der Sozialhilfe erheblich besser oder wirtschaftlicher
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erreicht werden kann oder die Leistungsberechtigten es wünschen.
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erreicht werden kann oder die Leistungsberechtigten es wünschen.
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