(2) Die Berechtigung der Versicherten, auf die in der elektronischen
8
Patientenakte gespeicherten Angaben über ihre pflegerische Versorgung
9
zuzugreifen, folgt aus § 291a Absatz 5 Satz 8 und 9 des Fünften Buches. § 291a
10
Absatz 5 Satz 9 des Fünften Buches ist entsprechend auf die Pflegekassen
11
anzuwenden.
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