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Richtlinien der Pflegekassen | Richtlinien der Pflegekassen | ||||
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t | 1 | Richtlinien der Pflegekassen | t | 1 | Richtlinien der Pflegekassen |
Richtlinien der Pflegekassen | Richtlinien der Pflegekassen | ||||
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f | 1 | (1) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen erlässt mit dem Ziel, eine | f | 1 | (1) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen erlässt mit dem Ziel, eine |
2 | einheitliche Rechtsanwendung zu fördern, unter Beteiligung des Medizinischen | 2 | einheitliche Rechtsanwendung zu fördern, unter Beteiligung des Medizinischen | ||
3 | Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen Richtlinien zur | 3 | Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen Richtlinien zur | ||
4 | pflegefachlichen Konkretisierung der Inhalte des Begutachtungsinstruments nach | 4 | pflegefachlichen Konkretisierung der Inhalte des Begutachtungsinstruments nach | ||
5 | § 15 sowie zum Verfahren der Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach § 18 | 5 | § 15 sowie zum Verfahren der Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach § 18 | ||
6 | (Begutachtungs-Richtlinien). Er hat dabei die Vereinigungen der Träger der | 6 | (Begutachtungs-Richtlinien). Er hat dabei die Vereinigungen der Träger der | ||
7 | Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, den Verband der privaten | 7 | Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, den Verband der privaten | ||
8 | Krankenversicherung e. V., die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen | 8 | Krankenversicherung e. V., die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen | ||
9 | Träger der Sozialhilfe, die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene und die | 9 | Träger der Sozialhilfe, die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene und die | ||
10 | Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene zu beteiligen. Ihnen ist unter | 10 | Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene zu beteiligen. Ihnen ist unter | ||
11 | Übermittlung der hierfür erforderlichen Informationen innerhalb einer | 11 | Übermittlung der hierfür erforderlichen Informationen innerhalb einer | ||
12 | angemessenen Frist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu | 12 | angemessenen Frist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu | ||
13 | geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. Die | 13 | geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. Die | ||
14 | maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der | 14 | maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der | ||
15 | Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen wirken nach Maßgabe | 15 | Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen wirken nach Maßgabe | ||
16 | der nach § 118 Absatz 2 erlassenen Verordnung beratend mit. § 118 Absatz 1 | 16 | der nach § 118 Absatz 2 erlassenen Verordnung beratend mit. § 118 Absatz 1 | ||
17 | Satz 2 und 3 gilt entsprechend. | 17 | Satz 2 und 3 gilt entsprechend. | ||
18 | (1a) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen erlässt unter Beteiligung des | 18 | (1a) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen erlässt unter Beteiligung des | ||
n | 19 | Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen bis zum 31. | n | 19 | Medizinischen Dienstes der Krankenkassen Richtlinien zur einheitlichen |
20 | Juli 2018 Richtlinien zur einheitlichen Durchführung der Pflegeberatung nach § | 20 | Durchführung der Pflegeberatung nach § 7a (Pflegeberatungs-Richtlinien). An | ||
21 | den Pflegeberatungs-Richtlinien sind die Länder, der Verband der Privaten | ||||
22 | Krankenversicherung e. V., die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen | ||||
23 | Träger der Sozialhilfe, die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene, die | ||||
24 | Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege sowie die Verbände der | ||||
25 | Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene zu beteiligen. Den Verbänden | ||||
26 | der Pflegeberufe auf Bundesebene, unabhängigen Sachverständigen sowie den | ||||
27 | maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der | ||||
28 | Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen sowie ihren | ||||
29 | Angehörigen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Darüber hinaus ergänzt | ||||
30 | der Spitzenverband Bund der Pflegekassen unter Beteiligung des Medizinischen | ||||
31 | Dienstes der Krankenkassen, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der | ||||
32 | kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene und der Länder bis zum 31. Juli | ||||
33 | 2020 die Pflegeberatungs-Richtlinien um Regelungen für eine einheitliche | ||||
34 | Struktur eines elektronischen Versorgungsplans nach § 7a Absatz 1 Satz 2 | ||||
35 | Nummer 2 und für dessen elektronischen Austausch sowohl mit der Pflegekasse | ||||
36 | als auch mit den beteiligten Ärzten und Ärztinnen und Pflegeeinrichtungen | ||||
37 | sowie mit den Beratungsstellen der Kommunen. Die Pflegeberatungs-Richtlinien | ||||
21 | 7a, die für die Pflegeberater und Pflegeberaterinnen der Pflegekassen, der | 38 | sind für die Pflegeberater und Pflegeberaterinnen der Pflegekassen, der | ||
22 | Beratungsstellen nach § 7b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie der | 39 | Beratungsstellen nach § 7b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie der | ||
t | 23 | Pflegestützpunkte nach § 7c unmittelbar verbindlich sind (Pflegeberatungs- | t | 40 | Pflegestützpunkte nach § 7c unmittelbar verbindlich. |
24 | Richtlinien). An den Richtlinien nach Satz 1 sind die Länder, der Verband der | ||||
25 | privaten Krankenversicherung e. V., die Bundesarbeitsgemeinschaft der | ||||
26 | überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die kommunalen Spitzenverbände auf | ||||
27 | Bundesebene, die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege sowie | ||||
28 | die Verbände der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene zu beteiligen. | ||||
29 | Den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene, unabhängigen Sachverständigen | ||||
30 | sowie den maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und | ||||
31 | der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen sowie ihrer | ||||
32 | Angehörigen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. | ||||
33 | (1b) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen erlässt unter Beteiligung des | 41 | (1b) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen erlässt unter Beteiligung des | ||
34 | Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen bis zum 30. | 42 | Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen bis zum 30. | ||
35 | November 2016 Richtlinien zur Feststellung des Zeitanteils, für den die | 43 | November 2016 Richtlinien zur Feststellung des Zeitanteils, für den die | ||
36 | Pflegeversicherung bei ambulant versorgten Pflegebedürftigen, die einen | 44 | Pflegeversicherung bei ambulant versorgten Pflegebedürftigen, die einen | ||
37 | besonders hohen Bedarf an behandlungspflegerischen Leistungen haben und die | 45 | besonders hohen Bedarf an behandlungspflegerischen Leistungen haben und die | ||
38 | Leistungen der häuslichen Pflegehilfe nach § 36 und der häuslichen | 46 | Leistungen der häuslichen Pflegehilfe nach § 36 und der häuslichen | ||
39 | Krankenpflege nach § 37 Absatz 2 des Fünften Buches beziehen, die hälftigen | 47 | Krankenpflege nach § 37 Absatz 2 des Fünften Buches beziehen, die hälftigen | ||
40 | Kosten zu tragen hat. Von den Leistungen der häuslichen Pflegehilfe nach § 36 | 48 | Kosten zu tragen hat. Von den Leistungen der häuslichen Pflegehilfe nach § 36 | ||
41 | sind dabei nur Maßnahmen der körperbezogenen Pflege zu berücksichtigen. Im | 49 | sind dabei nur Maßnahmen der körperbezogenen Pflege zu berücksichtigen. Im | ||
42 | Übrigen gilt § 17 Absatz 1 Satz 2 bis 6 entsprechend. Der Spitzenverband Bund | 50 | Übrigen gilt § 17 Absatz 1 Satz 2 bis 6 entsprechend. Der Spitzenverband Bund | ||
43 | der Pflegekassen gibt eine wissenschaftliche Evaluation der Richtlinien in | 51 | der Pflegekassen gibt eine wissenschaftliche Evaluation der Richtlinien in | ||
44 | Auftrag. Ein Bericht über die Ergebnisse der Evaluation ist bis zum 31. | 52 | Auftrag. Ein Bericht über die Ergebnisse der Evaluation ist bis zum 31. | ||
45 | Dezember 2018 zu veröffentlichen. | 53 | Dezember 2018 zu veröffentlichen. | ||
46 | (2) Die Richtlinien nach den Absätzen 1, 1a und 1b werden erst wirksam, wenn | 54 | (2) Die Richtlinien nach den Absätzen 1, 1a und 1b werden erst wirksam, wenn | ||
47 | das Bundesministerium für Gesundheit sie genehmigt. Die Genehmigung gilt als | 55 | das Bundesministerium für Gesundheit sie genehmigt. Die Genehmigung gilt als | ||
48 | erteilt, wenn die Richtlinien nicht innerhalb eines Monats, nachdem sie dem | 56 | erteilt, wenn die Richtlinien nicht innerhalb eines Monats, nachdem sie dem | ||
49 | Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt worden sind, beanstandet werden. | 57 | Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt worden sind, beanstandet werden. | ||
50 | Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von | 58 | Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von | ||
51 | ihm gesetzten Frist zu beheben. | 59 | ihm gesetzten Frist zu beheben. |
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