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Sie können sich § 72 SGB XI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Pflegekassen dürfen ambulante und stationäre Pflege nur durch Pflegeeinrichtungen gewähren, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht (zugelassene Pflegeeinrichtungen). 2In dem Versorgungsvertrag sind Art, Inhalt und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen (§ 84 Abs. 4) festzulegen, die von der Pflegeeinrichtung während der Dauer des Vertrages für die Versicherten zu erbringen sind (Versorgungsauftrag).
(2) 1Der Versorgungsvertrag wird zwischen dem Träger der Pflegeeinrichtung oder einer vertretungsberechtigten Vereinigung gleicher Träger und den Landesverbänden der Pflegekassen im Einvernehmen mit den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe im Land abgeschlossen, soweit nicht nach Landesrecht der örtliche Träger für die Pflegeeinrichtung zuständig ist; für mehrere oder alle selbständig wirtschaftenden Einrichtungen (§ 71 Abs. 1 und 2) einschließlich für einzelne, eingestreute Pflegeplätze eines Pflegeeinrichtungsträgers, die vor Ort organisatorisch miteinander verbunden sind, kann, insbesondere zur Sicherstellung einer quartiersnahen Unterstützung zwischen den verschiedenen Versorgungsbereichen, ein einheitlicher Versorgungsvertrag (Gesamtversorgungsvertrag) geschlossen werden. 2Er ist für die Pflegeeinrichtung und für alle Pflegekassen im Inland unmittelbar verbindlich. 3Bei Betreuungsdiensten nach § 71 Absatz 1a sind bereits vorliegende Vereinbarungen aus der Durchführung des Modellvorhabens zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste zu beachten.
(3) Versorgungsverträge dürfen nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die
(3a) Ab dem 1. September 2022 dürfen Versorgungsverträge nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, eine Entlohnung zahlen, die in Tarifverträgen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen vereinbart ist, an die die jeweiligen Pflegeeinrichtungen gebunden sind.
(3b) Mit Pflegeeinrichtungen, die nicht an Tarifverträge oder kirchliche Arbeitsrechtsregelungen für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, gebunden sind, dürfen Versorgungsverträge ab dem 1. September 2022 nur abgeschlossen werden, wenn sie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, eine Entlohnung zahlen, die
1(3c) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt in Richtlinien, erstmals bis zum Ablauf des 30. September 2021, das Nähere insbesondere zu den Verfahrens- und Prüfgrundsätzen für die Einhaltung der Vorgaben der Absätze 3a und 3b fest. 2Er hat dabei die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe zu beteiligen. 3Die Richtlinien werden erst wirksam, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt. 4Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben.
1(3d) Pflegeeinrichtungen haben den Landesverbänden der Pflegekassen zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen der Absätze 3a oder 3b mitzuteilen, an welchen Tarifvertrag oder an welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sie im Fall des Absatzes 3a gebunden sind oder welcher Tarifvertrag oder welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen im Fall des Absatzes 3b für sie maßgebend sind. 2Änderungen der Angaben gemäß Satz 1 nach Abschluss des Versorgungsvertrags sind unverzüglich mitzuteilen. 3Im Jahr 2022 sind alle Pflegeeinrichtungen verpflichtet, den Landesverbänden der Pflegekassen die Angaben gemäß Satz 1 oder Satz 2 spätestens bis zum Ablauf des 28. Februar 2022 mitzuteilen. 4Die Mitteilung nach Satz 3 gilt, sofern die Pflegeeinrichtung dem nicht widerspricht, als Antrag auf entsprechende Anpassung des Versorgungsvertrags mit Wirkung zum 1. September 2022.
1(3e) Pflegeeinrichtungen, die an Tarifverträge oder an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen nach Absatz 3a gebunden sind, haben den Landesverbänden der Pflegekassen jährlich bis zum Ablauf des 30. September des Jahres mitzuteilen, an welchen Tarifvertrag oder an welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sie gebunden sind. 2Dabei sind auch die maßgeblichen Informationen aus den Tarifverträgen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen für die Feststellung der Entlohnung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, zu übermitteln.
(3f) Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert unter Beteiligung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 die Wirkungen der Regelungen der Absätze 3a und 3b und des § 82c.
(4) 1Mit Abschluß des Versorgungsvertrages wird die Pflegeeinrichtung für die Dauer des Vertrages zur pflegerischen Versorgung der Versicherten zugelassen. 2Die zugelassene Pflegeeinrichtung ist im Rahmen ihres Versorgungsauftrages zur pflegerischen Versorgung der Versicherten verpflichtet; dazu gehört bei ambulanten Pflegediensten auch die Durchführung von Beratungseinsätzen nach § 37 Absatz 3 auf Anforderung des Pflegebedürftigen. 3Die Pflegekassen sind verpflichtet, die Leistungen der Pflegeeinrichtung nach Maßgabe des Achten Kapitels zu vergüten.
(5) (aufgehoben)
Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag | Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag | ||||
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t | 1 | Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag | t | 1 | Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag |
Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag | Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag | ||||
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f | 1 | (1) Die Pflegekassen dürfen ambulante und stationäre Pflege nur durch | f | 1 | (1) Die Pflegekassen dürfen ambulante und stationäre Pflege nur durch |
2 | Pflegeeinrichtungen gewähren, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht | 2 | Pflegeeinrichtungen gewähren, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht | ||
3 | (zugelassene Pflegeeinrichtungen). In dem Versorgungsvertrag sind Art, | 3 | (zugelassene Pflegeeinrichtungen). In dem Versorgungsvertrag sind Art, | ||
4 | Inhalt und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen (§ 84 Abs. 4) festzulegen, | 4 | Inhalt und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen (§ 84 Abs. 4) festzulegen, | ||
5 | die von der Pflegeeinrichtung während der Dauer des Vertrages für die | 5 | die von der Pflegeeinrichtung während der Dauer des Vertrages für die | ||
6 | Versicherten zu erbringen sind (Versorgungsauftrag). | 6 | Versicherten zu erbringen sind (Versorgungsauftrag). | ||
7 | (2) Der Versorgungsvertrag wird zwischen dem Träger der Pflegeeinrichtung | 7 | (2) Der Versorgungsvertrag wird zwischen dem Träger der Pflegeeinrichtung | ||
8 | oder einer vertretungsberechtigten Vereinigung gleicher Träger und den | 8 | oder einer vertretungsberechtigten Vereinigung gleicher Träger und den | ||
9 | Landesverbänden der Pflegekassen im Einvernehmen mit den überörtlichen Trägern | 9 | Landesverbänden der Pflegekassen im Einvernehmen mit den überörtlichen Trägern | ||
10 | der Sozialhilfe im Land abgeschlossen, soweit nicht nach Landesrecht der | 10 | der Sozialhilfe im Land abgeschlossen, soweit nicht nach Landesrecht der | ||
11 | örtliche Träger für die Pflegeeinrichtung zuständig ist; für mehrere oder alle | 11 | örtliche Träger für die Pflegeeinrichtung zuständig ist; für mehrere oder alle | ||
12 | selbständig wirtschaftenden Einrichtungen (§ 71 Abs. 1 und 2) einschließlich | 12 | selbständig wirtschaftenden Einrichtungen (§ 71 Abs. 1 und 2) einschließlich | ||
13 | für einzelne, eingestreute Pflegeplätze eines Pflegeeinrichtungsträgers, die | 13 | für einzelne, eingestreute Pflegeplätze eines Pflegeeinrichtungsträgers, die | ||
14 | vor Ort organisatorisch miteinander verbunden sind, kann, insbesondere zur | 14 | vor Ort organisatorisch miteinander verbunden sind, kann, insbesondere zur | ||
15 | Sicherstellung einer quartiersnahen Unterstützung zwischen den verschiedenen | 15 | Sicherstellung einer quartiersnahen Unterstützung zwischen den verschiedenen | ||
16 | Versorgungsbereichen, ein einheitlicher Versorgungsvertrag | 16 | Versorgungsbereichen, ein einheitlicher Versorgungsvertrag | ||
17 | (Gesamtversorgungsvertrag) geschlossen werden. Er ist für die | 17 | (Gesamtversorgungsvertrag) geschlossen werden. Er ist für die | ||
18 | Pflegeeinrichtung und für alle Pflegekassen im Inland unmittelbar verbindlich. | 18 | Pflegeeinrichtung und für alle Pflegekassen im Inland unmittelbar verbindlich. | ||
19 | Bei Betreuungsdiensten nach § 71 Absatz 1a sind bereits vorliegende | 19 | Bei Betreuungsdiensten nach § 71 Absatz 1a sind bereits vorliegende | ||
20 | Vereinbarungen aus der Durchführung des Modellvorhabens zur Erprobung von | 20 | Vereinbarungen aus der Durchführung des Modellvorhabens zur Erprobung von | ||
21 | Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste zu beachten. | 21 | Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste zu beachten. | ||
22 | (3) Versorgungsverträge dürfen nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen | 22 | (3) Versorgungsverträge dürfen nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen | ||
23 | werden, die | 23 | werden, die | ||
24 | 1. | 24 | 1. | ||
25 | den Anforderungen des § 71 genügen, | 25 | den Anforderungen des § 71 genügen, | ||
26 | 2. | 26 | 2. | ||
27 | die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische | 27 | die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische | ||
28 | Versorgung bieten sowie eine in Pflegeeinrichtungen ortsübliche Arbeitsvergütung | 28 | Versorgung bieten sowie eine in Pflegeeinrichtungen ortsübliche Arbeitsvergütung | ||
29 | an ihre Beschäftigten zahlen, soweit diese nicht von einer Verordnung über | 29 | an ihre Beschäftigten zahlen, soweit diese nicht von einer Verordnung über | ||
30 | Mindestentgeltsätze aufgrund des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen für | 30 | Mindestentgeltsätze aufgrund des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen für | ||
31 | grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte | 31 | grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte | ||
32 | Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz) erfasst sind, | 32 | Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz) erfasst sind, | ||
33 | 3. | 33 | 3. | ||
34 | sich verpflichten, nach Maßgabe der Vereinbarungen nach § 113 | 34 | sich verpflichten, nach Maßgabe der Vereinbarungen nach § 113 | ||
35 | einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln, | 35 | einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln, | ||
36 | 4. | 36 | 4. | ||
37 | sich verpflichten, alle Expertenstandards nach § 113a anzuwenden, | 37 | sich verpflichten, alle Expertenstandards nach § 113a anzuwenden, | ||
38 | 5. | 38 | 5. | ||
39 | sich verpflichten, die ordnungsgemäße Durchführung von Qualitätsprüfungen zu | 39 | sich verpflichten, die ordnungsgemäße Durchführung von Qualitätsprüfungen zu | ||
t | 40 | ermöglichen; | t | 40 | ermöglichen, |
41 | 6. | ||||
42 | sich verpflichten, an dem Verfahren zur Übermittlung von Daten nach § 20a | ||||
43 | Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes teilzunehmen, sofern es sich bei ihnen um | ||||
44 | stationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Absatz 2 handelt; | ||||
41 | ein Anspruch auf Abschluß eines Versorgungsvertrages besteht, soweit und | 45 | ein Anspruch auf Abschluß eines Versorgungsvertrages besteht, soweit und | ||
42 | solange die Pflegeeinrichtung diese Voraussetzungen erfüllt. Bei notwendiger | 46 | solange die Pflegeeinrichtung diese Voraussetzungen erfüllt. Bei notwendiger | ||
43 | Auswahl zwischen mehreren geeigneten Pflegeeinrichtungen sollen die | 47 | Auswahl zwischen mehreren geeigneten Pflegeeinrichtungen sollen die | ||
44 | Versorgungsverträge vorrangig mit freigemeinnützigen und privaten Trägern | 48 | Versorgungsverträge vorrangig mit freigemeinnützigen und privaten Trägern | ||
45 | abgeschlossen werden. Bei ambulanten Pflegediensten ist in den | 49 | abgeschlossen werden. Bei ambulanten Pflegediensten ist in den | ||
46 | Versorgungsverträgen der Einzugsbereich festzulegen, in dem die Leistungen | 50 | Versorgungsverträgen der Einzugsbereich festzulegen, in dem die Leistungen | ||
47 | ressourcenschonend und effizient zu erbringen sind. | 51 | ressourcenschonend und effizient zu erbringen sind. | ||
48 | (3a) Ab dem 1. September 2022 dürfen Versorgungsverträge nur mit | 52 | (3a) Ab dem 1. September 2022 dürfen Versorgungsverträge nur mit | ||
49 | Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die ihren Arbeitnehmerinnen und | 53 | Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die ihren Arbeitnehmerinnen und | ||
50 | Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen | 54 | Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen | ||
51 | erbringen, eine Entlohnung zahlen, die in Tarifverträgen oder kirchlichen | 55 | erbringen, eine Entlohnung zahlen, die in Tarifverträgen oder kirchlichen | ||
52 | Arbeitsrechtsregelungen vereinbart ist, an die die jeweiligen | 56 | Arbeitsrechtsregelungen vereinbart ist, an die die jeweiligen | ||
53 | Pflegeeinrichtungen gebunden sind. | 57 | Pflegeeinrichtungen gebunden sind. | ||
54 | (3b) Mit Pflegeeinrichtungen, die nicht an Tarifverträge oder kirchliche | 58 | (3b) Mit Pflegeeinrichtungen, die nicht an Tarifverträge oder kirchliche | ||
55 | Arbeitsrechtsregelungen für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die | 59 | Arbeitsrechtsregelungen für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die | ||
56 | Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, gebunden | 60 | Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, gebunden | ||
57 | sind, dürfen Versorgungsverträge ab dem 1. September 2022 nur abgeschlossen | 61 | sind, dürfen Versorgungsverträge ab dem 1. September 2022 nur abgeschlossen | ||
58 | werden, wenn sie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Leistungen der | 62 | werden, wenn sie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Leistungen der | ||
59 | Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, eine Entlohnung zahlen, | 63 | Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, eine Entlohnung zahlen, | ||
60 | die | 64 | die | ||
61 | 1. | 65 | 1. | ||
62 | die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertrags nicht unterschreitet, dessen | 66 | die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertrags nicht unterschreitet, dessen | ||
63 | räumlicher, zeitlicher, fachlicher und persönlicher Geltungsbereich eröffnet | 67 | räumlicher, zeitlicher, fachlicher und persönlicher Geltungsbereich eröffnet | ||
64 | ist, | 68 | ist, | ||
65 | 2. | 69 | 2. | ||
66 | die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertrags nicht unterschreitet, dessen | 70 | die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertrags nicht unterschreitet, dessen | ||
67 | fachlicher Geltungsbereich mindestens eine andere Pflegeeinrichtung in der | 71 | fachlicher Geltungsbereich mindestens eine andere Pflegeeinrichtung in der | ||
68 | Region erfasst, in der die Pflegeeinrichtung betrieben wird, und dessen | 72 | Region erfasst, in der die Pflegeeinrichtung betrieben wird, und dessen | ||
69 | zeitlicher und persönlicher Geltungsbereich eröffnet ist, oder | 73 | zeitlicher und persönlicher Geltungsbereich eröffnet ist, oder | ||
70 | 3. | 74 | 3. | ||
71 | die Höhe der Entlohnung einer der Nummer 1 oder Nummer 2 entsprechenden | 75 | die Höhe der Entlohnung einer der Nummer 1 oder Nummer 2 entsprechenden | ||
72 | kirchlichen Arbeitsrechtsregelung nicht unterschreitet. | 76 | kirchlichen Arbeitsrechtsregelung nicht unterschreitet. | ||
73 | Versorgungsverträge, die mit Pflegeeinrichtungen vor dem 1. September 2022 | 77 | Versorgungsverträge, die mit Pflegeeinrichtungen vor dem 1. September 2022 | ||
74 | abgeschlossen wurden, sind bis spätestens zum Ablauf des 31. August 2022 mit | 78 | abgeschlossen wurden, sind bis spätestens zum Ablauf des 31. August 2022 mit | ||
75 | Wirkung ab 1. September 2022 an die Vorgaben des Absatzes 3a oder Absatzes 3b | 79 | Wirkung ab 1. September 2022 an die Vorgaben des Absatzes 3a oder Absatzes 3b | ||
76 | anzupassen. | 80 | anzupassen. | ||
77 | (3c) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt in Richtlinien, | 81 | (3c) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt in Richtlinien, | ||
78 | erstmals bis zum Ablauf des 30. September 2021, das Nähere insbesondere zu den | 82 | erstmals bis zum Ablauf des 30. September 2021, das Nähere insbesondere zu den | ||
79 | Verfahrens- und Prüfgrundsätzen für die Einhaltung der Vorgaben der Absätze 3a | 83 | Verfahrens- und Prüfgrundsätzen für die Einhaltung der Vorgaben der Absätze 3a | ||
80 | und 3b fest. Er hat dabei die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen | 84 | und 3b fest. Er hat dabei die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen | ||
81 | Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe zu beteiligen. Die | 85 | Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe zu beteiligen. Die | ||
82 | Richtlinien werden erst wirksam, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie | 86 | Richtlinien werden erst wirksam, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie | ||
83 | im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt. | 87 | im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt. | ||
84 | Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der | 88 | Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der | ||
85 | von ihm gesetzten Frist zu beheben. | 89 | von ihm gesetzten Frist zu beheben. | ||
86 | (3d) Pflegeeinrichtungen haben den Landesverbänden der Pflegekassen zur | 90 | (3d) Pflegeeinrichtungen haben den Landesverbänden der Pflegekassen zur | ||
87 | Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen der Absätze 3a oder 3b | 91 | Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen der Absätze 3a oder 3b | ||
88 | mitzuteilen, an welchen Tarifvertrag oder an welche kirchlichen | 92 | mitzuteilen, an welchen Tarifvertrag oder an welche kirchlichen | ||
89 | Arbeitsrechtsregelungen sie im Fall des Absatzes 3a gebunden sind oder welcher | 93 | Arbeitsrechtsregelungen sie im Fall des Absatzes 3a gebunden sind oder welcher | ||
90 | Tarifvertrag oder welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen im Fall des | 94 | Tarifvertrag oder welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen im Fall des | ||
91 | Absatzes 3b für sie maßgebend sind. Änderungen der Angaben gemäß Satz 1 | 95 | Absatzes 3b für sie maßgebend sind. Änderungen der Angaben gemäß Satz 1 | ||
92 | nach Abschluss des Versorgungsvertrags sind unverzüglich mitzuteilen. Im | 96 | nach Abschluss des Versorgungsvertrags sind unverzüglich mitzuteilen. Im | ||
93 | Jahr 2022 sind alle Pflegeeinrichtungen verpflichtet, den Landesverbänden der | 97 | Jahr 2022 sind alle Pflegeeinrichtungen verpflichtet, den Landesverbänden der | ||
94 | Pflegekassen die Angaben gemäß Satz 1 oder Satz 2 spätestens bis zum Ablauf | 98 | Pflegekassen die Angaben gemäß Satz 1 oder Satz 2 spätestens bis zum Ablauf | ||
95 | des 28. Februar 2022 mitzuteilen. Die Mitteilung nach Satz 3 gilt, sofern | 99 | des 28. Februar 2022 mitzuteilen. Die Mitteilung nach Satz 3 gilt, sofern | ||
96 | die Pflegeeinrichtung dem nicht widerspricht, als Antrag auf entsprechende | 100 | die Pflegeeinrichtung dem nicht widerspricht, als Antrag auf entsprechende | ||
97 | Anpassung des Versorgungsvertrags mit Wirkung zum 1. September 2022. | 101 | Anpassung des Versorgungsvertrags mit Wirkung zum 1. September 2022. | ||
98 | (3e) Pflegeeinrichtungen, die an Tarifverträge oder an kirchliche | 102 | (3e) Pflegeeinrichtungen, die an Tarifverträge oder an kirchliche | ||
99 | Arbeitsrechtsregelungen nach Absatz 3a gebunden sind, haben den | 103 | Arbeitsrechtsregelungen nach Absatz 3a gebunden sind, haben den | ||
100 | Landesverbänden der Pflegekassen jährlich bis zum Ablauf des 30. September des | 104 | Landesverbänden der Pflegekassen jährlich bis zum Ablauf des 30. September des | ||
101 | Jahres mitzuteilen, an welchen Tarifvertrag oder an welche kirchlichen | 105 | Jahres mitzuteilen, an welchen Tarifvertrag oder an welche kirchlichen | ||
102 | Arbeitsrechtsregelungen sie gebunden sind. Dabei sind auch die | 106 | Arbeitsrechtsregelungen sie gebunden sind. Dabei sind auch die | ||
103 | maßgeblichen Informationen aus den Tarifverträgen oder kirchlichen | 107 | maßgeblichen Informationen aus den Tarifverträgen oder kirchlichen | ||
104 | Arbeitsrechtsregelungen für die Feststellung der Entlohnung der | 108 | Arbeitsrechtsregelungen für die Feststellung der Entlohnung der | ||
105 | Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung | 109 | Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung | ||
106 | von Pflegebedürftigen erbringen, zu übermitteln. | 110 | von Pflegebedürftigen erbringen, zu übermitteln. | ||
107 | (3f) Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert unter Beteiligung des | 111 | (3f) Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert unter Beteiligung des | ||
108 | Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 die | 112 | Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 die | ||
109 | Wirkungen der Regelungen der Absätze 3a und 3b und des § 82c. | 113 | Wirkungen der Regelungen der Absätze 3a und 3b und des § 82c. | ||
110 | (4) Mit Abschluß des Versorgungsvertrages wird die Pflegeeinrichtung für | 114 | (4) Mit Abschluß des Versorgungsvertrages wird die Pflegeeinrichtung für | ||
111 | die Dauer des Vertrages zur pflegerischen Versorgung der Versicherten | 115 | die Dauer des Vertrages zur pflegerischen Versorgung der Versicherten | ||
112 | zugelassen. Die zugelassene Pflegeeinrichtung ist im Rahmen ihres | 116 | zugelassen. Die zugelassene Pflegeeinrichtung ist im Rahmen ihres | ||
113 | Versorgungsauftrages zur pflegerischen Versorgung der Versicherten | 117 | Versorgungsauftrages zur pflegerischen Versorgung der Versicherten | ||
114 | verpflichtet; dazu gehört bei ambulanten Pflegediensten auch die Durchführung | 118 | verpflichtet; dazu gehört bei ambulanten Pflegediensten auch die Durchführung | ||
115 | von Beratungseinsätzen nach § 37 Absatz 3 auf Anforderung des | 119 | von Beratungseinsätzen nach § 37 Absatz 3 auf Anforderung des | ||
116 | Pflegebedürftigen. Die Pflegekassen sind verpflichtet, die Leistungen der | 120 | Pflegebedürftigen. Die Pflegekassen sind verpflichtet, die Leistungen der | ||
117 | Pflegeeinrichtung nach Maßgabe des Achten Kapitels zu vergüten. | 121 | Pflegeeinrichtung nach Maßgabe des Achten Kapitels zu vergüten. | ||
118 | (5) (aufgehoben) | 122 | (5) (aufgehoben) |
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