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Sie können sich § 56 SGB XI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Familienangehörige sind für die Dauer der Familienversicherung nach § 25 beitragsfrei.
(2) Beitragsfreiheit besteht vom Zeitpunkt der Rentenantragstellung bis zum Beginn der Rente einschließlich einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte für:
(3) 1Beitragsfrei sind Mitglieder für die Dauer des Bezuges von Mutterschafts-, Eltern- oder Betreuungsgeld. 2Die Beitragsfreiheit erstreckt sich nur auf die in Satz 1 genannten Leistungen.
(4) Beitragsfrei sind auf Antrag Mitglieder, die sich auf nicht absehbare Dauer in stationärer Pflege befinden und bereits Leistungen nach § 35 Abs. 6 des Bundesversorgungsgesetzes, nach § 44 des Siebten Buches, nach § 34 des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach den Gesetzen erhalten, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, wenn sie keine Familienangehörigen haben, für die eine Versicherung nach § 25 besteht.
(5) 1Beitragsfrei sind Mitglieder für die Dauer des Bezuges von Pflegeunterstützungsgeld. 2Die Beitragsfreiheit erstreckt sich nur auf die in Satz 1 genannten Leistungen.
Beitragsfreiheit | Beitragsfreiheit | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Familienangehörige sind für die Dauer der Familienversicherung nach § 25 | f | 1 | (1) Familienangehörige sind für die Dauer der Familienversicherung nach § 25 |
2 | beitragsfrei. | 2 | beitragsfrei. | ||
3 | (2) Beitragsfreiheit besteht vom Zeitpunkt der Rentenantragstellung bis zum | 3 | (2) Beitragsfreiheit besteht vom Zeitpunkt der Rentenantragstellung bis zum | ||
4 | Beginn der Rente einschließlich einer Rente nach dem Gesetz über die | 4 | Beginn der Rente einschließlich einer Rente nach dem Gesetz über die | ||
5 | Alterssicherung der Landwirte für: | 5 | Alterssicherung der Landwirte für: | ||
6 | 1. | 6 | 1. | ||
7 | den hinterbliebenen Ehegatten oder hinterbliebenen Lebenspartner eines | 7 | den hinterbliebenen Ehegatten oder hinterbliebenen Lebenspartner eines | ||
8 | Rentners, der bereits Rente bezogen hat, wenn Hinterbliebenenrente beantragt | 8 | Rentners, der bereits Rente bezogen hat, wenn Hinterbliebenenrente beantragt | ||
9 | wird, | 9 | wird, | ||
10 | 2. | 10 | 2. | ||
11 | die Waise eines Rentners, der bereits Rente bezogen hat, vor Vollendung des | 11 | die Waise eines Rentners, der bereits Rente bezogen hat, vor Vollendung des | ||
12 | 18. Lebensjahres; dies gilt auch für Waisen, deren verstorbener Elternteil eine | 12 | 18. Lebensjahres; dies gilt auch für Waisen, deren verstorbener Elternteil eine | ||
13 | Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte bezogen hat, | 13 | Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte bezogen hat, | ||
14 | 3. | 14 | 3. | ||
15 | den hinterbliebenen Ehegatten oder hinterbliebenen Lebenspartner eines | 15 | den hinterbliebenen Ehegatten oder hinterbliebenen Lebenspartner eines | ||
16 | Beziehers einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, | 16 | Beziehers einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, | ||
17 | wenn die Ehe vor Vollendung des 65. Lebensjahres des Verstorbenen geschlossen | 17 | wenn die Ehe vor Vollendung des 65. Lebensjahres des Verstorbenen geschlossen | ||
18 | oder die eingetragene Lebenspartnerschaft vor Vollendung des 65. Lebensjahres | 18 | oder die eingetragene Lebenspartnerschaft vor Vollendung des 65. Lebensjahres | ||
19 | des Verstorbenen gemäß § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes begründet wurde, | 19 | des Verstorbenen gemäß § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes begründet wurde, | ||
20 | 4. | 20 | 4. | ||
21 | den hinterbliebenen Ehegatten oder hinterbliebenen Lebenspartner eines | 21 | den hinterbliebenen Ehegatten oder hinterbliebenen Lebenspartner eines | ||
22 | Beziehers von Landabgaberente. | 22 | Beziehers von Landabgaberente. | ||
23 | Satz 1 gilt nicht, wenn der Rentenantragsteller eine eigene Rente, | 23 | Satz 1 gilt nicht, wenn der Rentenantragsteller eine eigene Rente, | ||
24 | Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder Versorgungsbezüge erhält. | 24 | Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder Versorgungsbezüge erhält. | ||
25 | (3) Beitragsfrei sind Mitglieder für die Dauer des Bezuges von | 25 | (3) Beitragsfrei sind Mitglieder für die Dauer des Bezuges von | ||
t | 26 | Mutterschafts-, Eltern- oder Betreuungsgeld. Die Beitragsfreiheit | t | 26 | Mutterschafts- oder Elterngeld. Die Beitragsfreiheit erstreckt sich nur |
27 | erstreckt sich nur auf die in Satz 1 genannten Leistungen. | 27 | auf die in Satz 1 genannten Leistungen. | ||
28 | (4) Beitragsfrei sind auf Antrag Mitglieder, die sich auf nicht absehbare | 28 | (4) Beitragsfrei sind auf Antrag Mitglieder, die sich auf nicht absehbare | ||
29 | Dauer in stationärer Pflege befinden und bereits Leistungen nach § 35 Abs. 6 | 29 | Dauer in stationärer Pflege befinden und bereits Leistungen nach § 35 Abs. 6 | ||
30 | des Bundesversorgungsgesetzes, nach § 44 des Siebten Buches, nach § 34 des | 30 | des Bundesversorgungsgesetzes, nach § 44 des Siebten Buches, nach § 34 des | ||
31 | Beamtenversorgungsgesetzes oder nach den Gesetzen erhalten, die eine | 31 | Beamtenversorgungsgesetzes oder nach den Gesetzen erhalten, die eine | ||
32 | entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, wenn sie keine | 32 | entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, wenn sie keine | ||
33 | Familienangehörigen haben, für die eine Versicherung nach § 25 besteht. | 33 | Familienangehörigen haben, für die eine Versicherung nach § 25 besteht. | ||
34 | (5) Beitragsfrei sind Mitglieder für die Dauer des Bezuges von | 34 | (5) Beitragsfrei sind Mitglieder für die Dauer des Bezuges von | ||
35 | Pflegeunterstützungsgeld. Die Beitragsfreiheit erstreckt sich nur auf die | 35 | Pflegeunterstützungsgeld. Die Beitragsfreiheit erstreckt sich nur auf die | ||
36 | in Satz 1 genannten Leistungen. | 36 | in Satz 1 genannten Leistungen. |
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