Lade...
Lade...
Sie können sich § 143 SGB XI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Bei einer Pflegeversicherung, bei der die Prämie nach Art der Lebensversicherung berechnet wird und bei der das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen ist, kann der Versicherer seine Allgemeinen Versicherungsbedingungen auch für bestehende Versicherungsverhältnisse entsprechend den Vorgaben nach § 140 ändern, soweit der Versicherungsfall durch den Pflegebedürftigkeitsbegriff nach den §§ 14 und 15 bestimmt wird.
(2) 1Der Versicherer ist zudem berechtigt, auch für bestehende Versicherungsverhältnisse die technischen Berechnungsgrundlagen insoweit zu ändern, als die Leistungen an die Pflegegrade nach § 140 Absatz 2 und die Prämien daran angepasst werden. 2§ 12b Absatz 1 und 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes findet Anwendung.
(3) 1Dem Versicherungsnehmer sind die geänderten Versicherungsbedingungen nach Absatz 1 und die Neufestsetzung der Prämie nach Absatz 2 unter Kenntlichmachung der Unterschiede sowie unter Hinweis auf die hierfür maßgeblichen Gründe in Textform mitzuteilen. 2Anpassungen nach den Absätzen 1 und 2 werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung des Versicherungsnehmers folgt.
(4) Gesetzlich oder vertraglich vorgesehene Sonderkündigungsrechte des Versicherungsnehmers bleiben hiervon unberührt.
Sonderanpassungsrecht für die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die technischen Berechnungsgrundlagen privater Pflegeversicherungsverträge | Sonderanpassungsrecht für die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die technischen Berechnungsgrundlagen privater Pflegeversicherungsverträge | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Sonderanpassungsrecht für die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die | t | 1 | Sonderanpassungsrecht für die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die |
2 | technischen Berechnungsgrundlagen privater Pflegeversicherungsverträge | 2 | technischen Berechnungsgrundlagen privater Pflegeversicherungsverträge |
Sonderanpassungsrecht für die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die technischen Berechnungsgrundlagen privater Pflegeversicherungsverträge | Sonderanpassungsrecht für die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die technischen Berechnungsgrundlagen privater Pflegeversicherungsverträge | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Bei einer Pflegeversicherung, bei der die Prämie nach Art der | f | 1 | (1) Bei einer Pflegeversicherung, bei der die Prämie nach Art der |
2 | Lebensversicherung berechnet wird und bei der das ordentliche Kündigungsrecht | 2 | Lebensversicherung berechnet wird und bei der das ordentliche Kündigungsrecht | ||
3 | des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen ist, kann der | 3 | des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen ist, kann der | ||
4 | Versicherer seine Allgemeinen Versicherungsbedingungen auch für bestehende | 4 | Versicherer seine Allgemeinen Versicherungsbedingungen auch für bestehende | ||
5 | Versicherungsverhältnisse entsprechend den Vorgaben nach § 140 ändern, soweit | 5 | Versicherungsverhältnisse entsprechend den Vorgaben nach § 140 ändern, soweit | ||
6 | der Versicherungsfall durch den Pflegebedürftigkeitsbegriff nach den §§ 14 und | 6 | der Versicherungsfall durch den Pflegebedürftigkeitsbegriff nach den §§ 14 und | ||
7 | 15 bestimmt wird. | 7 | 15 bestimmt wird. | ||
8 | (2) Der Versicherer ist zudem berechtigt, auch für bestehende | 8 | (2) Der Versicherer ist zudem berechtigt, auch für bestehende | ||
9 | Versicherungsverhältnisse die technischen Berechnungsgrundlagen insoweit zu | 9 | Versicherungsverhältnisse die technischen Berechnungsgrundlagen insoweit zu | ||
10 | ändern, als die Leistungen an die Pflegegrade nach § 140 Absatz 2 und die | 10 | ändern, als die Leistungen an die Pflegegrade nach § 140 Absatz 2 und die | ||
t | 11 | Prämien daran angepasst werden. § 12b Absatz 1 und 1a des | t | 11 | Prämien daran angepasst werden. § 155 Absatz 1 und 2 des |
12 | Versicherungsaufsichtsgesetzes findet Anwendung. | 12 | Versicherungsaufsichtsgesetzes findet Anwendung. | ||
13 | (3) Dem Versicherungsnehmer sind die geänderten Versicherungsbedingungen | 13 | (3) Dem Versicherungsnehmer sind die geänderten Versicherungsbedingungen | ||
14 | nach Absatz 1 und die Neufestsetzung der Prämie nach Absatz 2 unter | 14 | nach Absatz 1 und die Neufestsetzung der Prämie nach Absatz 2 unter | ||
15 | Kenntlichmachung der Unterschiede sowie unter Hinweis auf die hierfür | 15 | Kenntlichmachung der Unterschiede sowie unter Hinweis auf die hierfür | ||
16 | maßgeblichen Gründe in Textform mitzuteilen. Anpassungen nach den Absätzen | 16 | maßgeblichen Gründe in Textform mitzuteilen. Anpassungen nach den Absätzen | ||
17 | 1 und 2 werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die | 17 | 1 und 2 werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die | ||
18 | Benachrichtigung des Versicherungsnehmers folgt. | 18 | Benachrichtigung des Versicherungsnehmers folgt. | ||
19 | (4) Gesetzlich oder vertraglich vorgesehene Sonderkündigungsrechte des | 19 | (4) Gesetzlich oder vertraglich vorgesehene Sonderkündigungsrechte des | ||
20 | Versicherungsnehmers bleiben hiervon unberührt. | 20 | Versicherungsnehmers bleiben hiervon unberührt. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.