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Sie können sich § 113c SGB XI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Vertragsparteien nach § 113 stellen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend die Entwicklung und Erprobung eines wissenschaftlich fundierten Verfahrens zur einheitlichen Bemessung des Personalbedarfs in Pflegeeinrichtungen nach qualitativen und quantitativen Maßstäben sicher. 2Die Entwicklung und Erprobung ist bis zum 30. Juni 2020 abzuschließen. 3Es ist ein strukturiertes, empirisch abgesichertes und valides Verfahren für die Personalbemessung in Pflegeeinrichtungen auf der Basis des durchschnittlichen Versorgungsaufwands für direkte und indirekte pflegerische Maßnahmen sowie für Hilfen bei der Haushaltsführung unter Berücksichtigung der fachlichen Ziele und Konzeption des ab dem 1. Januar 2017 geltenden Pflegebedürftigkeitsbegriffs zu erstellen. 4Hierzu sind einheitliche Maßstäbe zu ermitteln, die insbesondere Qualifikationsanforderungen, quantitative Bedarfe und die fachliche Angemessenheit der Maßnahmen berücksichtigen. 5Die Vertragsparteien beauftragen zur Sicherstellung der Wissenschaftlichkeit des Verfahrens fachlich unabhängige wissenschaftliche Einrichtungen oder Sachverständige. 6Soweit bei der Entwicklung und Erprobung des Verfahrens eine modellhafte Vorgehensweise erforderlich ist, kann im Einzelfall von den Regelungen des Siebten Kapitels sowie von § 36 und zur Entwicklung besonders pauschalierter Pflegesätze von § 84 Absatz 2 Satz 2 abgewichen werden. 7Bei den Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 6 sollen die Vertragsparteien von der unabhängigen qualifizierten Geschäftsstelle nach § 113b Absatz 6 unterstützt werden.
(2) 1Der Medizinische Dienst Bund, der Verband der privaten Krankenversicherung e. 2V. und die Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene wirken beratend mit. 3Die auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen wirken nach Maßgabe von § 118 mit. 4Für die Arbeitsweise der Vertragsparteien soll im Übrigen die Geschäftsordnung nach § 113b Absatz 7 entsprechende Anwendung finden.
(3) 1Das Bundesministerium für Gesundheit legt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter Beteiligung der Vertragsparteien nach § 113 unverzüglich in einem Zeitplan konkrete Zeitziele für die Entwicklung, Erprobung und die Auftragsvergabe fest. 2Die Vertragsparteien nach § 113 sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Gesundheit auf Verlangen unverzüglich Auskunft über den Bearbeitungsstand der Entwicklung, Erprobung und der Auftragsvergabe sowie über Problembereiche und mögliche Lösungen zu geben.
(4) 1Wird ein Zeitziel nach Absatz 3 nicht fristgerecht erreicht und ist deshalb die fristgerechte Entwicklung, Erprobung oder Auftragsvergabe gefährdet, kann das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend einzelne Verfahrensschritte im Wege der Ersatzvornahme selbst durchführen. 2Haben die Vertragsparteien nach § 113 sich bis zum 31. Dezember 2016 nicht über die Beauftragung gemäß Absatz 1 Satz 2 geeinigt, bestimmen das Bundesministerium für Gesundheit und das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend innerhalb von vier Monaten das Verfahren und die Inhalte der Beauftragung.
Personalbemessung in Pflegeeinrichtungen | Personalbemessung in vollstationären Pflegeeinrichtungen | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Personalbemessung in Pflegeeinrichtungen | t | 1 | Personalbemessung in vollstationären Pflegeeinrichtungen |
Personalbemessung in Pflegeeinrichtungen | Personalbemessung in vollstationären Pflegeeinrichtungen | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | (1) Die Vertragsparteien nach § 113 stellen im Einvernehmen mit dem | t | 1 | (1) Ab dem 1. Juli 2023 kann in den Pflegesatzvereinbarungen nach § 84 Absatz |
2 | Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Familie, | 2 | 5 Satz 2 Nummer 2 für vollstationäre Pflegeeinrichtungen höchstens die sich | ||
3 | Senioren, Frauen und Jugend die Entwicklung und Erprobung eines | 3 | aus nachfolgenden Personalanhaltswerten ergebende personelle Ausstattung mit | ||
4 | wissenschaftlich fundierten Verfahrens zur einheitlichen Bemessung des | 4 | Pflege- und Betreuungspersonal vereinbart werden: | ||
5 | Personalbedarfs in Pflegeeinrichtungen nach qualitativen und quantitativen | 5 | 1. | ||
6 | Maßstäben sicher. Die Entwicklung und Erprobung ist bis zum 30. Juni 2020 | 6 | für Hilfskraftpersonal ohne Ausbildung nach Nummer 2 | ||
7 | abzuschließen. Es ist ein strukturiertes, empirisch abgesichertes und | 7 | a) | ||
8 | valides Verfahren für die Personalbemessung in Pflegeeinrichtungen auf der | 8 | 0,0872 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 1, | ||
9 | Basis des durchschnittlichen Versorgungsaufwands für direkte und indirekte | 9 | b) | ||
10 | pflegerische Maßnahmen sowie für Hilfen bei der Haushaltsführung unter | 10 | 0,1202 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2, | ||
11 | Berücksichtigung der fachlichen Ziele und Konzeption des ab dem 1. Januar 2017 | 11 | c) | ||
12 | geltenden Pflegebedürftigkeitsbegriffs zu erstellen. Hierzu sind | 12 | 0,1449 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 3, | ||
13 | einheitliche Maßstäbe zu ermitteln, die insbesondere | 13 | d) | ||
14 | Qualifikationsanforderungen, quantitative Bedarfe und die fachliche | 14 | 0,1627 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 4, | ||
15 | Angemessenheit der Maßnahmen berücksichtigen. Die Vertragsparteien | 15 | e) | ||
16 | beauftragen zur Sicherstellung der Wissenschaftlichkeit des Verfahrens | 16 | 0,1758 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 5, | ||
17 | fachlich unabhängige wissenschaftliche Einrichtungen oder Sachverständige. | 17 | 2. | ||
18 | Soweit bei der Entwicklung und Erprobung des Verfahrens eine modellhafte | 18 | für Hilfskraftpersonal mit landesrechtlich geregelter Helfer- oder | ||
19 | Vorgehensweise erforderlich ist, kann im Einzelfall von den Regelungen des | 19 | Assistenzausbildung in der Pflege mit einer Ausbildungsdauer von mindestens | ||
20 | Siebten Kapitels sowie von § 36 und zur Entwicklung besonders pauschalierter | 20 | einem Jahr | ||
21 | Pflegesätze von § 84 Absatz 2 Satz 2 abgewichen werden. Bei den Aufgaben | 21 | a) | ||
22 | nach den Sätzen 1 bis 6 sollen die Vertragsparteien von der unabhängigen | 22 | 0,0564 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 1, | ||
23 | qualifizierten Geschäftsstelle nach § 113b Absatz 6 unterstützt werden. | 23 | b) | ||
24 | 0,0675 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2, | ||||
25 | c) | ||||
26 | 0,1074 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 3, | ||||
27 | d) | ||||
28 | 0,1413 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 4, | ||||
29 | e) | ||||
30 | 0,1102 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 5, | ||||
31 | 3. | ||||
32 | für Fachkraftpersonal | ||||
33 | a) | ||||
34 | 0,0770 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 1, | ||||
35 | b) | ||||
36 | 0,1037 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2, | ||||
37 | c) | ||||
38 | 0,1551 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 3, | ||||
39 | d) | ||||
40 | 0,2463 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 4, | ||||
41 | e) | ||||
42 | 0,3842 Vollzeitäquivalente je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 5. | ||||
43 | (2) Abweichend von Absatz 1 kann ab dem 1. Juli 2023 eine höhere personelle | ||||
44 | Ausstattung mit Pflege- und Betreuungspersonal vereinbart werden, wenn | ||||
45 | 1. | ||||
46 | in der bestehenden Pflegesatzvereinbarung gemäß § 84 Absatz 5 Satz 2 Nummer | ||||
47 | 2 bereits eine personelle Ausstattung vereinbart ist, die über die personelle | ||||
48 | Ausstattung nach Absatz 1 hinausgeht und diese personelle Ausstattung von der | ||||
49 | Pflegeeinrichtung vorgehalten wird, oder | ||||
50 | 2. | ||||
51 | in dem am 30. Juni 2023 geltenden Rahmenvertrag nach § 75 Absatz 1 eine | ||||
52 | höhere personelle Ausstattung für Fachkraftpersonal geregelt ist, als nach | ||||
53 | Absatz 1 Nummer 3 vereinbart werden kann, oder | ||||
54 | 3. | ||||
55 | die Pflegeeinrichtung sachliche Gründe für die Überschreitung der | ||||
56 | personellen Ausstattung nach Absatz 1 darlegen kann. | ||||
57 | (3) Sofern ab dem 1. Juli 2023 eine personelle Ausstattung mit Pflege- und | ||||
58 | Betreuungspersonal vereinbart wird, die über die mindestens zu vereinbarende | ||||
59 | personelle Ausstattung im Sinne von Absatz 5 Nummer 1 hinausgeht, | ||||
60 | 1. | ||||
61 | soll die Pflegeeinrichtung Maßnahmen der Personal- und | ||||
62 | Organisationsentwicklung durchführen, die nach § 8 Absatz 3b entwickelt und | ||||
63 | erprobt wurden, und | ||||
64 | 2. | ||||
65 | kann die Pflegeeinrichtung für die Stellenanteile der personellen | ||||
66 | Ausstattung, die über die mindestens zu vereinbarende personelle Ausstattung | ||||
67 | hinausgeht, auch Pflegehilfskraftpersonal vorhalten, das folgende Ausbildungen | ||||
68 | berufsbegleitend absolviert: | ||||
69 | a) | ||||
70 | für Stellenanteile nach Absatz 1 Nummer 2 Ausbildungen nach § 12 Absatz 2 | ||||
71 | des Pflegeberufegesetzes und | ||||
72 | b) | ||||
73 | für Stellenanteile nach Absatz 1 Nummer 3 eine Ausbildung nach § 5 des | ||||
74 | Pflegeberufegesetzes. | ||||
75 | Finanziert werden kann auch die Differenz zwischen dem Gehalt der | ||||
76 | Pflegehilfskraft und der Ausbildungsvergütung, sofern die Pflegehilfskraft | ||||
77 | mindestens ein Jahr beruflich tätig war. Finanziert werden können zudem | ||||
78 | Ausbildungsaufwendungen, soweit diese Aufwendungen nicht von anderer Stelle | ||||
79 | finanziert werden. | ||||
80 | (4) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die Vereinigungen der | ||||
81 | Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene geben bis zum 30. Juni 2022 | ||||
24 | (2) Der Medizinische Dienst Bund, der Verband der privaten | 82 | unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes Bund, des Verbandes der privaten | ||
25 | Krankenversicherung e. V. und die Verbände der Pflegeberufe auf | 83 | Krankenversicherung e. V. sowie unabhängiger Sachverständiger gemeinsam mit | ||
26 | Bundesebene wirken beratend mit. Die auf Bundesebene maßgeblichen | 84 | der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und der | ||
27 | Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe | 85 | Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der | ||
28 | pflegebedürftiger und behinderter Menschen wirken nach Maßgabe von § 118 mit. | 86 | Eingliederungshilfe gemeinsame Empfehlungen zu den Inhalten der Verträge nach | ||
29 | Für die Arbeitsweise der Vertragsparteien soll im Übrigen die | 87 | Absatz 5 ab. Sie arbeiten dabei mit den Verbänden der Pflegeberufe auf | ||
30 | Geschäftsordnung nach § 113b Absatz 7 entsprechende Anwendung finden. | 88 | Bundesebene sowie den auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die | ||
89 | Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und | ||||
90 | behinderter Menschen eng zusammen. Kommen die Empfehlungen nach Satz 1 | ||||
91 | nicht innerhalb der dort genannten Frist zustande, wird ein Schiedsgremium aus | ||||
92 | drei unparteiischen und unabhängigen Schiedspersonen gebildet. Der | ||||
93 | unparteiische Vorsitzende des Schiedsgremiums und die zwei weiteren | ||||
94 | unparteiischen Mitglieder führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie werden vom | ||||
95 | Spitzenverband Bund der Pflegekassen und den Vereinigungen der Träger der | ||||
96 | Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene benannt. Kommt eine Einigung über ihre | ||||
97 | Benennung nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten | ||||
98 | Frist zustande, erfolgt die Benennung durch das Bundesministerium für | ||||
99 | Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. | ||||
100 | Das Schiedsgremium setzt mit der Mehrheit seiner Mitglieder spätestens bis | ||||
101 | zum Ablauf von zwei Monaten nach seiner Bestellung die Empfehlungen fest. Die | ||||
102 | Kosten des Schiedsverfahrens tragen der Spitzenverband Bund der | ||||
103 | Pflegekassen und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf | ||||
104 | Bundesebene zu gleichen Teilen. | ||||
105 | (5) Abweichend von § 75 Absatz 3 Satz 1 sind in den Rahmenverträgen nach § 75 | ||||
106 | Absatz 1 ab dem 1. Juli 2023 für die vollstationäre Pflege unter | ||||
107 | Berücksichtigung der Personalanhaltswerte nach Absatz 1 insbesondere zu | ||||
108 | regeln: | ||||
109 | 1. | ||||
110 | die mindestens zu vereinbarende personelle Ausstattung, die sich aus den | ||||
111 | Personalanhaltszahlen für das Pflege- und Betreuungspersonal einschließlich des | ||||
112 | Anteils der ausgebildeten Fachkräfte aus den Vorgaben der zum 30. Juni 2023 | ||||
113 | geltenden Rahmenverträge nach § 75 Absatz 1 in Verbindung mit landesrechtlichen | ||||
114 | Vorgaben ergibt; dabei sind auch die Pflegesituation in der Nacht sowie | ||||
115 | Besonderheiten in Bezug auf Einrichtungsgrößen und Einrichtungskonzeptionen | ||||
116 | einzubeziehen, | ||||
117 | 2. | ||||
118 | besondere Personalbedarfe beispielsweise für die Pflegedienstleitung, für | ||||
119 | die Qualitätsbeauftragte oder für die Praxisanleitung, | ||||
120 | 3. | ||||
121 | die erforderlichen Qualifikationen für das Pflege- und Betreuungspersonal, | ||||
122 | das von der Pflegeeinrichtung für die personelle Ausstattung nach Absatz 1 oder | ||||
123 | Absatz 2 vorzuhalten ist; bei der personellen Ausstattung mit Fachkräften sollen | ||||
124 | neben Pflegefachkräften auch andere Fachkräfte aus dem Gesundheits- und | ||||
125 | Sozialbereich vorgehalten werden können. | ||||
126 | Geregelt werden kann auch, dass die Personalanhaltswerte nach Absatz 1 Nummer | ||||
127 | 1 weiter nach Qualifikationen unterteilt werden. § 75 Absatz 1 Satz 4 gilt | ||||
128 | entsprechend. Ab dem 1. Juli 2023 gelten die Empfehlungen nach Absatz 4 als | ||||
129 | unmittelbar verbindlich, soweit die Rahmenverträge nach § 75 Absatz 1 keine | ||||
130 | Vorgaben nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 regeln. | ||||
131 | (6) Ab dem 1. Juli 2023 können Anträge auf Vergütungszuschläge zur | ||||
132 | Finanzierung von zusätzlichen Fachkräften nach § 8 Absatz 6 und von | ||||
133 | zusätzlichen Pflegehilfskräften nach § 84 Absatz 9 in Verbindung mit § 85 | ||||
134 | Absatz 9 bis 11 jeweils nicht mehr gestellt werden. Vergütungszuschläge | ||||
135 | nach Satz 1, die bis zum Beginn des ersten nach dem 1. Juli 2023 | ||||
136 | stattfindenden Pflegesatzverfahrens vereinbart oder beschieden worden sind, | ||||
137 | werden in diesem Pflegesatzverfahren in die Pflegesätze nach § 84 Absatz 1 und | ||||
138 | die Leistungs- und Qualitätsmerkmale nach § 84 Absatz 5 übertragen. Die | ||||
139 | Übertragung hat spätestens bis zum 31. Dezember 2025 zu erfolgen. | ||||
31 | (3) Das Bundesministerium für Gesundheit legt im Einvernehmen mit dem | 140 | (7) Das Bundesministerium für Gesundheit prüft im Einvernehmen mit dem | ||
32 | Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter Beteiligung | ||||
33 | der Vertragsparteien nach § 113 unverzüglich in einem Zeitplan konkrete | ||||
34 | Zeitziele für die Entwicklung, Erprobung und die Auftragsvergabe fest. Die | ||||
35 | Vertragsparteien nach § 113 sind verpflichtet, dem Bundesministerium für | ||||
36 | Gesundheit auf Verlangen unverzüglich Auskunft über den Bearbeitungsstand der | ||||
37 | Entwicklung, Erprobung und der Auftragsvergabe sowie über Problembereiche und | ||||
38 | mögliche Lösungen zu geben. | ||||
39 | (4) Wird ein Zeitziel nach Absatz 3 nicht fristgerecht erreicht und ist | ||||
40 | deshalb die fristgerechte Entwicklung, Erprobung oder Auftragsvergabe | ||||
41 | gefährdet, kann das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem | ||||
42 | Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend einzelne | 141 | Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem | ||
43 | Verfahrensschritte im Wege der Ersatzvornahme selbst durchführen. Haben | 142 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales unmittelbar nach Vorlage der | ||
44 | die Vertragsparteien nach § 113 sich bis zum 31. Dezember 2016 nicht über die | 143 | erforderlichen Daten und Ergebnisse durch den Spitzenverband Bund der | ||
45 | Beauftragung gemäß Absatz 1 Satz 2 geeinigt, bestimmen das Bundesministerium | 144 | Pflegekassen nach Satz 3, ob eine Anpassung der Personalanhaltswerte nach | ||
46 | für Gesundheit und das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und | 145 | Absatz 1 und der Personalanhaltszahlen nach Absatz 5 Nummer 1 möglich und | ||
47 | Jugend innerhalb von vier Monaten das Verfahren und die Inhalte der | 146 | notwendig ist. Die Prüfung erfolgt insbesondere im Hinblick auf | ||
48 | Beauftragung. | 147 | 1. | ||
148 | die Erkenntnisse aus der wissenschaftlich gestützten Begleitung der | ||||
149 | Einführung und Weiterentwicklung des wissenschaftlich fundierten Verfahrens zur | ||||
150 | einheitlichen Bemessung des Personalbedarfs in Pflegeeinrichtungen nach | ||||
151 | qualitativen und quantitativen Maßstäben für vollstationäre Pflegeeinrichtungen | ||||
152 | nach § 8 Absatz 3b, | ||||
153 | 2. | ||||
154 | die in den Ländern durchschnittlich nach den Absätzen 1 und 2 vereinbarte | ||||
155 | personelle Ausstattung mit Pflege- und Betreuungspersonal, die über die | ||||
156 | mindestens zu vereinbarende personelle Ausstattung hinausgeht, und | ||||
157 | 3. | ||||
158 | die Arbeitsmarkt- und Ausbildungssituation im Pflegebereich. | ||||
159 | Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen stellt dem Bundesministerium für | ||||
160 | Gesundheit spätestens bis zum 1. April 2025 die erforderlichen Daten und | ||||
161 | Ergebnisse für die Prüfung nach Satz 1 und 2 zur Verfügung. Die | ||||
162 | Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat innerhalb von | ||||
163 | sechs Monaten nach der Vorlage der Daten und Ergebnisse durch den | ||||
164 | Spitzenverband Bund der Pflegekassen einen Bericht über das Ergebnis der | ||||
165 | Prüfung und die tragenden Gründe sowie einen Vorschlag für die weitere | ||||
166 | Umsetzung des wissenschaftlich fundierten Verfahrens zur einheitlichen | ||||
167 | Bemessung des Personalbedarfs nach qualitativen und quantitativen Maßstäben | ||||
168 | für vollstationäre Pflegeeinrichtungen vor. |
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