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Sie können sich § 113 SGB XI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene vereinbaren unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes Bund, des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. 2V., der Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene, der maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen nach Maßgabe von § 118 sowie unabhängiger Sachverständiger Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität, Qualitätssicherung und Qualitätsdarstellung in der ambulanten und stationären Pflege sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements, das auf eine stetige Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität ausgerichtet ist. 3In den Vereinbarungen sind insbesondere auch Anforderungen an eine praxistaugliche, den Pflegeprozess unterstützende und die Pflegequalität fördernde Pflegedokumentation zu regeln. 4Die Anforderungen dürfen über ein für die Pflegeeinrichtungen vertretbares und wirtschaftliches Maß nicht hinausgehen und sollen den Aufwand für Pflegedokumentation in ein angemessenes Verhältnis zu den Aufgaben der pflegerischen Versorgung setzen. 5Die Maßstäbe und Grundsätze für die stationäre Pflege sind bis zum 30. Juni 2017, die Maßstäbe und Grundsätze für die ambulante Pflege bis zum 30. Juni 2018 zu vereinbaren. 6Sie sind in regelmäßigen Abständen an den medizinisch-pflegefachlichen Fortschritt anzupassen. 7Soweit sich in den Pflegeeinrichtungen zeitliche Einsparungen ergeben, die Ergebnis der Weiterentwicklung der Pflegedokumentation auf Grundlage des pflegefachlichen Fortschritts durch neue, den Anforderungen nach Satz 3 entsprechende Pflegedokumentationsmodelle sind, führen diese nicht zu einer Absenkung der Pflegevergütung, sondern wirken der Arbeitsverdichtung entgegen. 8Die Vereinbarungen sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen und gelten vom ersten Tag des auf die Veröffentlichung folgenden Monats. 9Sie sind für alle Pflegekassen und deren Verbände sowie für die zugelassenen Pflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich.
1(1a) In den Maßstäben und Grundsätzen für die stationäre Pflege nach Absatz 1 ist insbesondere das indikatorengestützte Verfahren zur vergleichenden Messung und Darstellung von Ergebnisqualität im stationären Bereich, das auf der Grundlage einer strukturierten Datenerhebung im Rahmen des internen Qualitätsmanagements eine Qualitätsberichterstattung und die externe Qualitätsprüfung ermöglicht, zu beschreiben. 2Insbesondere sind die Indikatoren, das Datenerhebungsinstrument sowie die bundesweiten Verfahren für die Übermittlung, Auswertung und Bewertung der Daten sowie die von Externen durchzuführende Prüfung der Daten festzulegen. 3Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten, insbesondere sind personenbezogene Daten von Versicherten vor der Übermittlung an die fachlich unabhängige Institution nach Absatz 1b zu pseudonymisieren. 4Eine Wiederherstellung des Personenbezugs durch die fachlich unabhängige Institution nach Absatz 1b ist ausgeschlossen. 5Ein Datenschutzkonzept ist mit den zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden abzustimmen. 6Zur Sicherstellung der Wissenschaftlichkeit beschließen die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 unverzüglich die Vergabe der Aufträge nach § 113b Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 und 2.
1(1b) Die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 beauftragen im Rahmen eines Vergabeverfahrens eine fachlich unabhängige Institution, die entsprechend den Festlegungen nach Absatz 1a erhobenen Daten zusammenzuführen sowie leistungserbringerbeziehbar und fallbeziehbar nach Maßgabe von Absatz 1a auszuwerten. 2Das Vergabeverfahren ist spätestens bis zum 15. Januar 2018 einzuleiten und es ist sicherzustellen, dass ein Zuschlag unter Beachtung der vergaberechtlichen Vorgaben zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgt. 3Zum Zweck der Prüfung der von den Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität nach den §§ 114 und 114a sowie zum Zweck der Qualitätsdarstellung nach § 115 Absatz 1a übermittelt die beauftragte Institution die Ergebnisse der nach Absatz 1a ausgewerteten Daten an die Landesverbände der Pflegekassen und die von ihnen beauftragten Prüfinstitutionen und Sachverständigen; diese dürfen die übermittelten Daten zu den genannten Zwecken verarbeiten. 4Die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 vereinbaren diesbezüglich entsprechende Verfahren zur Übermittlung der Daten. 5Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind jeweils zu beachten. 6Die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Gesundheit auf Verlangen unverzüglich Auskunft über den Stand der Bearbeitung ihrer Aufgaben zu geben. 7Die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 legen dem Bundesministerium für Gesundheit spätestens bis zum 31. Januar 2018 einen konkreten Zeitplan für die Bearbeitung ihrer Aufgaben vor, aus dem einzelne Umsetzungsschritte erkennbar sind. 8§ 113b Absatz 8 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(2) 1Die Vereinbarungen nach Absatz 1 können von jeder Partei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden. 2Nach Ablauf des Vereinbarungszeitraums oder der Kündigungsfrist gilt die Vereinbarung bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung weiter. 3Die am 1. Januar 2016 bestehenden Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflege gelten bis zum Abschluss der Vereinbarungen nach Absatz 1 fort.
(3) (weggefallen)
Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität | Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität | ||||
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t | 1 | Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität | t | 1 | Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität |
Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität | Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität | ||||
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f | 1 | (1) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die | f | 1 | (1) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die |
2 | Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die | 2 | Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die | ||
3 | kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene und die Vereinigungen der Träger | 3 | kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene und die Vereinigungen der Träger | ||
4 | der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene vereinbaren unter Beteiligung des | 4 | der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene vereinbaren unter Beteiligung des | ||
5 | Medizinischen Dienstes Bund, des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. | 5 | Medizinischen Dienstes Bund, des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. | ||
6 | V., der Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene, der maßgeblichen | 6 | V., der Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene, der maßgeblichen | ||
7 | Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der | 7 | Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der | ||
8 | pflegebedürftigen und behinderten Menschen nach Maßgabe von § 118 sowie | 8 | pflegebedürftigen und behinderten Menschen nach Maßgabe von § 118 sowie | ||
9 | unabhängiger Sachverständiger Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität, | 9 | unabhängiger Sachverständiger Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität, | ||
n | 10 | Qualitätssicherung und Qualitätsdarstellung in der ambulanten und stationären | n | 10 | Qualitätssicherung und Qualitätsdarstellung in der ambulanten, |
11 | Pflege sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen | 11 | teilstationären, vollstationären und Kurzzeitpflege sowie für die Entwicklung | ||
12 | Qualitätsmanagements, das auf eine stetige Sicherung und Weiterentwicklung der | 12 | eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements, das auf eine stetige | ||
13 | Pflegequalität ausgerichtet ist. In den Vereinbarungen sind insbesondere | 13 | Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität ausgerichtet ist und | ||
14 | auch Anforderungen an eine praxistaugliche, den Pflegeprozess unterstützende | 14 | flexible Maßnahmen zur Qualitätssicherung in Krisensituationen umfasst. In | ||
15 | und die Pflegequalität fördernde Pflegedokumentation zu regeln. Die | 15 | den Vereinbarungen sind insbesondere auch Anforderungen an eine | ||
16 | Anforderungen dürfen über ein für die Pflegeeinrichtungen vertretbares und | 16 | praxistaugliche, den Pflegeprozess unterstützende und die Pflegequalität | ||
17 | wirtschaftliches Maß nicht hinausgehen und sollen den Aufwand für | 17 | fördernde Pflegedokumentation zu regeln. Die Anforderungen dürfen über ein | ||
18 | Pflegedokumentation in ein angemessenes Verhältnis zu den Aufgaben der | 18 | für die Pflegeeinrichtungen vertretbares und wirtschaftliches Maß nicht | ||
19 | pflegerischen Versorgung setzen. Die Maßstäbe und Grundsätze für die | 19 | hinausgehen und sollen den Aufwand für Pflegedokumentation in ein angemessenes | ||
20 | stationäre Pflege sind bis zum 30. Juni 2017, die Maßstäbe und Grundsätze für | 20 | Verhältnis zu den Aufgaben der pflegerischen Versorgung setzen. Darüber | ||
21 | die ambulante Pflege bis zum 30. Juni 2018 zu vereinbaren. Sie sind in | 21 | hinaus ist in den Vereinbarungen zu regeln, dass die Mitarbeiterinnen und | ||
22 | regelmäßigen Abständen an den medizinisch-pflegefachlichen Fortschritt | 22 | Mitarbeiter von ambulanten Pflegediensten, die Betreuungsmaßnahmen erbringen, | ||
23 | anzupassen. Soweit sich in den Pflegeeinrichtungen zeitliche Einsparungen | 23 | entsprechend den Richtlinien nach § 112a zu den Anforderungen an das | ||
24 | ergeben, die Ergebnis der Weiterentwicklung der Pflegedokumentation auf | 24 | Qualitätsmanagement und die Qualitätssicherung für ambulante Betreuungsdienste | ||
25 | Grundlage des pflegefachlichen Fortschritts durch neue, den Anforderungen nach | 25 | qualifiziert sein müssen. Sie sind in regelmäßigen Abständen an den | ||
26 | Satz 3 entsprechende Pflegedokumentationsmodelle sind, führen diese nicht zu | 26 | medizinisch-pflegefachlichen Fortschritt anzupassen. Soweit sich in den | ||
27 | Pflegeeinrichtungen zeitliche Einsparungen ergeben, die Ergebnis der | ||||
28 | Weiterentwicklung der Pflegedokumentation auf Grundlage des pflegefachlichen | ||||
29 | Fortschritts durch neue, den Anforderungen nach Satz 3 entsprechende | ||||
30 | Pflegedokumentationsmodelle sind, führen diese nicht zu einer Absenkung der | ||||
27 | einer Absenkung der Pflegevergütung, sondern wirken der Arbeitsverdichtung | 31 | Pflegevergütung, sondern wirken der Arbeitsverdichtung entgegen. Die | ||
28 | entgegen. Die Vereinbarungen sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen und | 32 | Vereinbarungen sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen und gelten vom ersten | ||
29 | gelten vom ersten Tag des auf die Veröffentlichung folgenden Monats. Sie | 33 | Tag des auf die Veröffentlichung folgenden Monats. Sie sind für alle | ||
30 | sind für alle Pflegekassen und deren Verbände sowie für die zugelassenen | 34 | Pflegekassen und deren Verbände sowie für die zugelassenen Pflegeeinrichtungen | ||
31 | Pflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich. | 35 | unmittelbar verbindlich. | ||
32 | (1a) In den Maßstäben und Grundsätzen für die stationäre Pflege nach | 36 | (1a) In den Maßstäben und Grundsätzen für die stationäre Pflege nach | ||
33 | Absatz 1 ist insbesondere das indikatorengestützte Verfahren zur | 37 | Absatz 1 ist insbesondere das indikatorengestützte Verfahren zur | ||
34 | vergleichenden Messung und Darstellung von Ergebnisqualität im stationären | 38 | vergleichenden Messung und Darstellung von Ergebnisqualität im stationären | ||
35 | Bereich, das auf der Grundlage einer strukturierten Datenerhebung im Rahmen | 39 | Bereich, das auf der Grundlage einer strukturierten Datenerhebung im Rahmen | ||
36 | des internen Qualitätsmanagements eine Qualitätsberichterstattung und die | 40 | des internen Qualitätsmanagements eine Qualitätsberichterstattung und die | ||
37 | externe Qualitätsprüfung ermöglicht, zu beschreiben. Insbesondere sind die | 41 | externe Qualitätsprüfung ermöglicht, zu beschreiben. Insbesondere sind die | ||
38 | Indikatoren, das Datenerhebungsinstrument sowie die bundesweiten Verfahren für | 42 | Indikatoren, das Datenerhebungsinstrument sowie die bundesweiten Verfahren für | ||
39 | die Übermittlung, Auswertung und Bewertung der Daten sowie die von Externen | 43 | die Übermittlung, Auswertung und Bewertung der Daten sowie die von Externen | ||
40 | durchzuführende Prüfung der Daten festzulegen. Die datenschutzrechtlichen | 44 | durchzuführende Prüfung der Daten festzulegen. Die datenschutzrechtlichen | ||
41 | Bestimmungen sind zu beachten, insbesondere sind personenbezogene Daten von | 45 | Bestimmungen sind zu beachten, insbesondere sind personenbezogene Daten von | ||
42 | Versicherten vor der Übermittlung an die fachlich unabhängige Institution nach | 46 | Versicherten vor der Übermittlung an die fachlich unabhängige Institution nach | ||
43 | Absatz 1b zu pseudonymisieren. Eine Wiederherstellung des Personenbezugs | 47 | Absatz 1b zu pseudonymisieren. Eine Wiederherstellung des Personenbezugs | ||
44 | durch die fachlich unabhängige Institution nach Absatz 1b ist ausgeschlossen. | 48 | durch die fachlich unabhängige Institution nach Absatz 1b ist ausgeschlossen. | ||
45 | Ein Datenschutzkonzept ist mit den zuständigen | 49 | Ein Datenschutzkonzept ist mit den zuständigen | ||
46 | Datenschutzaufsichtsbehörden abzustimmen. Zur Sicherstellung der | 50 | Datenschutzaufsichtsbehörden abzustimmen. Zur Sicherstellung der | ||
47 | Wissenschaftlichkeit beschließen die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 | 51 | Wissenschaftlichkeit beschließen die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 | ||
48 | unverzüglich die Vergabe der Aufträge nach § 113b Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 und | 52 | unverzüglich die Vergabe der Aufträge nach § 113b Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 und | ||
49 | 2. | 53 | 2. | ||
50 | (1b) Die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 beauftragen im Rahmen | 54 | (1b) Die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 beauftragen im Rahmen | ||
51 | eines Vergabeverfahrens eine fachlich unabhängige Institution, die | 55 | eines Vergabeverfahrens eine fachlich unabhängige Institution, die | ||
52 | entsprechend den Festlegungen nach Absatz 1a erhobenen Daten zusammenzuführen | 56 | entsprechend den Festlegungen nach Absatz 1a erhobenen Daten zusammenzuführen | ||
53 | sowie leistungserbringerbeziehbar und fallbeziehbar nach Maßgabe von Absatz 1a | 57 | sowie leistungserbringerbeziehbar und fallbeziehbar nach Maßgabe von Absatz 1a | ||
t | 54 | auszuwerten. Das Vergabeverfahren ist spätestens bis zum 15. Januar 2018 | t | 58 | auszuwerten. Zum Zweck der Prüfung der von den Pflegeeinrichtungen |
55 | einzuleiten und es ist sicherzustellen, dass ein Zuschlag unter Beachtung der | 59 | erbrachten Leistungen und deren Qualität nach den §§ 114 und 114a sowie zum | ||
56 | vergaberechtlichen Vorgaben zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgt. Zum | ||||
57 | Zweck der Prüfung der von den Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und | ||||
58 | deren Qualität nach den §§ 114 und 114a sowie zum Zweck der | ||||
59 | Qualitätsdarstellung nach § 115 Absatz 1a übermittelt die beauftragte | 60 | Zweck der Qualitätsdarstellung nach § 115 Absatz 1a übermittelt die | ||
60 | Institution die Ergebnisse der nach Absatz 1a ausgewerteten Daten an die | 61 | beauftragte Institution die Ergebnisse der nach Absatz 1a ausgewerteten Daten | ||
61 | Landesverbände der Pflegekassen und die von ihnen beauftragten | 62 | an die Landesverbände der Pflegekassen und die von ihnen beauftragten | ||
62 | Prüfinstitutionen und Sachverständigen; diese dürfen die übermittelten Daten | 63 | Prüfinstitutionen und Sachverständigen; diese dürfen die übermittelten Daten | ||
63 | zu den genannten Zwecken verarbeiten. Die Vertragsparteien nach Absatz 1 | 64 | zu den genannten Zwecken verarbeiten. Die Vertragsparteien nach Absatz 1 | ||
64 | Satz 1 vereinbaren diesbezüglich entsprechende Verfahren zur Übermittlung der | 65 | Satz 1 vereinbaren diesbezüglich entsprechende Verfahren zur Übermittlung der | ||
65 | Daten. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind jeweils zu beachten. | 66 | Daten. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind jeweils zu beachten. | ||
66 | Die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, dem | 67 | Die Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, dem | ||
67 | Bundesministerium für Gesundheit auf Verlangen unverzüglich Auskunft über den | 68 | Bundesministerium für Gesundheit auf Verlangen unverzüglich Auskunft über den | ||
68 | Stand der Bearbeitung ihrer Aufgaben zu geben. Die Vertragsparteien nach | 69 | Stand der Bearbeitung ihrer Aufgaben zu geben. Die Vertragsparteien nach | ||
69 | Absatz 1 Satz 1 legen dem Bundesministerium für Gesundheit spätestens bis zum | 70 | Absatz 1 Satz 1 legen dem Bundesministerium für Gesundheit spätestens bis zum | ||
70 | 31. Januar 2018 einen konkreten Zeitplan für die Bearbeitung ihrer Aufgaben | 71 | 31. Januar 2018 einen konkreten Zeitplan für die Bearbeitung ihrer Aufgaben | ||
71 | vor, aus dem einzelne Umsetzungsschritte erkennbar sind. § 113b Absatz 8 | 72 | vor, aus dem einzelne Umsetzungsschritte erkennbar sind. § 113b Absatz 8 | ||
72 | Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. | 73 | Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. | ||
73 | (2) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 können von jeder Partei mit einer | 74 | (2) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 können von jeder Partei mit einer | ||
74 | Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden. Nach Ablauf des | 75 | Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden. Nach Ablauf des | ||
75 | Vereinbarungszeitraums oder der Kündigungsfrist gilt die Vereinbarung bis zum | 76 | Vereinbarungszeitraums oder der Kündigungsfrist gilt die Vereinbarung bis zum | ||
76 | Abschluss einer neuen Vereinbarung weiter. Die am 1. Januar 2016 | 77 | Abschluss einer neuen Vereinbarung weiter. Die am 1. Januar 2016 | ||
77 | bestehenden Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der | 78 | bestehenden Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der | ||
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